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Aufhebungsvertrag – den Vertrag prüfen lassen
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Über Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Haque und notruf-kuendigung.de
Daud Haque ist Gründer der auf Arbeitsrecht und Compliance
spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Haque. einer Kanzleiboutique speziell für Arbeitsrecht. Er verfügt über eine besondere Expertise
im Kündigungsschutzrecht und im Bereich des Konfliktmanagements, insbesondere im Umgang
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Wie hoch ist Ihre Abfindung?
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Erhalten Sie eine schnelle Ersteinschätzung Ihrer möglichen Brutto- und Netto-Abfindung nach der Fünftelregelung. Finden Sie heraus, was Ihnen zustehen könnte!
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Berechnungsmethode. Eine weit verbreitete Faustformel für die "Regelabfindung" ist:
0,5 x Bruttomonatsgehalt x Beschäftigungsjahre
Unser Abfindungsrechner nutzt diese Formel als Basis. Aber Achtung: Die tatsächlich erzielbare Summe kann je nach Verhandlungsposition, Kündigungsgründen und Branche deutlich höher oder niedriger sein. Ziel ist immer, die maximale Abfindung bei einem Aufhebungsvertag für Sie zu erreichen.
Wie hoch ist die Abfindung nach 5, 10, 15 oder 30 Jahren Betriebszugehörigkeit?
Nach der Faustformel (0,5 Gehälter pro Jahr) wäre die Regelabfindung:
Nach 5 Jahren: 2,5 Bruttomonatsgehälter
Nach 10 Jahren: 5 Bruttomonatsgehälter
Nach 15 Jahren: 7,5 Bruttomonatsgehälter
Nach 30 Jahren: 15 Bruttomonatsgehälter
Nutzen Sie unseren Abfindungsrechner für eine Schätzung mit Ihrem Gehalt. Beachten Sie aber: Dies sind nur Richtwerte! Wir helfen Ihnen, das Maximum herauszuholen.
Droht bei einem Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Nicht zwangsläufig, aber die Gefahr besteht! Eine Sperrzeit (meist 12 Wochen) tritt ein, wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst "gelöst" haben, ohne einen wichtigen Grund nachzuweisen (§ 159 SGB III).
Ein Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit ist möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B.:
Der Arbeitgeber hätte ansonsten betriebsbedingt gekündigt.
Die ordentliche Kündigungsfrist wird eingehalten.
Die angebotene Abfindung liegt im Rahmen (oft 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr).
Sie waren nicht unkündbar.
Lassen Sie Ihren Vertrag unbedingt prüfen, um das Risiko einer Sperrzeit durch den Aufhebungsvertrag beim Arbeitslosengeld zu minimieren.
Welche Auswirkungen hat ein Aufhebungsvertrag auf den Resturlaub?
Der Umgang mit Ihrem noch offenen Resturlaub ist ein wichtiger Punkt, der im Aufhebungsvertrag klar geregelt werden sollte. Grundsätzlich gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 4 BUrlG), dass Urlaub, der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, auszuzahlen ist (Urlaubsabgeltung).
Im Aufhebungsvertrag können jedoch spezifische Regelungen getroffen werden. Üblich sind folgende Szenarien:
Urlaubsgewährung in Natur: Sie nehmen Ihre restlichen Urlaubstage wie geplant vor dem im Aufhebungsvertrag festgelegten Austrittsdatum.
Urlaubsabgeltung (Auszahlung): Wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann (z.B. wegen kurzer Fristen oder betrieblicher Gründe), muss der Arbeitgeber den nicht genommenen Resturlaub finanziell abgelten. Die Höhe berechnet sich nach Ihrem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung.
Regelung bei Freistellung: Sehr häufig wird im Aufhebungsvertrag eine Freistellung von der Arbeitspflicht bis zum Austrittsdatum vereinbart. Hier ist Vorsicht geboten! Es muss explizit geregelt werden, ob die Freistellung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche erfolgt (dann gilt der Urlaub als genommen und wird nicht zusätzlich ausgezahlt) oder ob der Urlaub zusätzlich gewährt oder abgegolten wird. Eine klare Formulierung zur "unwiderruflichen Freistellung unter Anrechnung auf etwaige Resturlaubsansprüche" ist hier üblich und notwendig, um den Urlaubsanspruch rechtssicher zu erfüllen.
Wichtig: Achten Sie unbedingt auf eine eindeutige Formulierung im Aufhebungsvertrag bezüglich des Resturlaubs und der Urlaubsabgeltung, um sicherzustellen, dass Ihr Anspruch korrekt berücksichtigt wird und keine finanziellen Nachteile entstehen. Lassen Sie diese Klausel im Zweifel anwaltlich prüfen.
Was ist die Fünftelregelung bei der Abfindungssteuer?
Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist eine steuerliche Ermäßigung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Sie soll verhindern, dass die einmalige hohe Zahlung durch die Steuerprogression übermäßig besteuert wird.
Die Berechnung ist komplex: Vereinfacht gesagt wird die Steuer so berechnet, als würden Sie die Abfindung verteilt über fünf Jahre erhalten. Dadurch ergibt sich oft ein niedrigerer Steuersatz als bei der normalen Versteuerung des Gesamtbetrags im Auszahlungsjahr. Unser Abfindungsrechner berücksichtigt diese Regel bei der Netto-Schätzung.
Sollte ich ein Muster für einen Aufhebungsvertrag verwenden?
Wir raten dringend davon ab, ungeprüft ein Aufhebungsvertrag Muster zu verwenden oder zu unterschreiben. Jede Situation ist individuell, und Standardmuster enthalten oft Klauseln, die für Sie nachteilig sein können (z.B. bezüglich Sperrzeit, Zeugnis, Restansprüchen).
Lassen Sie immer den konkreten Vertrag prüfen, den Ihr Arbeitgeber Ihnen vorlegt. Nur so können Sie sicher sein, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie die maximale Abfindung erhalten.
Aufhebungsvertrag oder Kündigung – was ist besser für mich als Arbeitnehmer?
Das hängt stark von Ihrer individuellen Situation ab. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber unterliegt strengen Voraussetzungen (Kündigungsschutzgesetz) und Fristen. Sie könnten Kündigungsschutzklage erheben.
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und schneller. Der Inhalt (z.B. Beendigungsdatum, Zeugnis, Urlaubsabgeltung, Abfindung bei Aufhebungsvertrag) ist frei verhandelbar. Hier liegt die Chance auf eine gute Regelung, aber auch das Risiko, Rechte aufzugeben.
Vorteile eines Aufhebungsvertrags für Arbeitnehmer können sein: die Möglichkeit, die Konditionen der Trennung individuell auszuhandeln (dies schließt die Höhe einer möglichen Abfindung ein), ein flexibler Austrittstermin, die Vermeidung eines potenziell langwierigen Rechtsstreits über eine Kündigung sowie die Chance, den genauen Wortlaut und die Bewertung im Arbeitszeugnis verbindlich festzulegen, was über den grundsätzlichen Anspruch auf ein Zeugnis hinausgeht.
Nachteile können sein: Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Verzicht auf Kündigungsschutz, möglicherweise niedrigere Abfindung als bei einer Klage erzielbar.
Eine pauschale Antwort auf "Aufhebungsvertrag oder Kündigung?" gibt es nicht. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie unterschreiben!
Bekomme ich automatisch eine Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber?
Nein, einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch bei Kündigung gibt es in Deutschland meist nicht. Eine Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber wird oft nur in bestimmten Fällen gezahlt:
Bei einer betriebsbedingten Kündigung, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz anbietet und der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
Wenn ein Sozialplan (z.B. bei Massenentlassungen) Abfindungen vorsieht.
Wenn ein Tarifvertrag oder Ihr individueller Arbeitsvertrag einen Abfindungsanspruch regelt.
Als Ergebnis eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.
Im Gegensatz dazu ist die Abfindung im Aufhebungsvertrag oft ein zentraler Verhandlungspunkt, da der Vertrag nur zustande kommt, wenn beide Seiten einverstanden sind.
Droht bei einem Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Nicht zwangsläufig, aber die Gefahr besteht! Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag (meist 12 Wochen) tritt ein, wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst "gelöst" haben, ohne einen wichtigen Grund nachzuweisen (§ 159 SGB III).
Ein Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit ist möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B.:
Der Arbeitgeber hätte ansonsten nachweislich betriebsbedingt zum selben Zeitpunkt gekündigt (wichtiger Grund).
Die ordentliche Kündigungsfrist wird eingehalten.
Die vereinbarte Abfindung im Aufhebungsvertrag liegt im Rahmen (oft 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr).
Sie waren nicht unkündbar (z.B. wegen Betriebsratstätigkeit, Schwangerschaft).
Lassen Sie Ihren Vertrag unbedingt prüfen, um das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch den Aufhebungsvertrag zu minimieren. Die Details zur Abfindung und Arbeitslosengeld sind komplex.
Beeinflusst die Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag die Höhe meines Arbeitslosengeldes?
Die Abfindung im Aufhebungsvertrag beeinflusst nicht direkt die tägliche Höhe des Arbeitslosengeldes I (dieses berechnet sich aus Ihrem früheren Gehalt). Allerdings können sowohl die Umstände des Vertragsschlusses als auch die Abfindungshöhe und die Einhaltung der Kündigungsfrist den Beginn und die Dauer Ihres Leistungsbezugs erheblich beeinflussen. Relevant sind hier vor allem zwei Regelungen:
1. Sperrzeit (§ 159 SGB III):
Wenn Sie durch den Aufhebungsvertrag Ihr Beschäftigungsverhältnis selbst lösen, ohne dafür einen wichtigen Grund nachzuweisen, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Während dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld.
Ein solcher wichtiger Grund, der eine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag vermeiden kann, liegt nach der Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit oft vor, wenn:
Ihnen ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt konkret gedroht hätte,
die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, UND
eine als angemessen betrachtete Abfindung gezahlt wird (in der Regel zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr).
Die Abfindungshöhe ist also ein Faktor bei der Prüfung durch die Agentur, ob ein wichtiger Grund vorlag, der die Sperrzeit verhindert. Die Abfindung selbst löst aber keine Sperrzeit aus.
2. Ruhenszeit wegen Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III):
Unabhängig von einer Sperrzeit kann Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag endet, bevor Ihre eigentliche ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre (also bei vorzeitiger Beendigung).
Die Abfindung wird dann teilweise als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes während der nicht eingehaltenen Frist gewertet ("Entlassungsentschädigung").
Das Arbeitslosengeld ruht dann für den Zeitraum zwischen dem tatsächlichen Ende und dem Ablauf der Kündigungsfrist (jedoch maximal für ein Jahr und nur für den Teil der Abfindung, der auf diesen Zeitraum entfällt – die genaue Berechnung ist komplex).
Beurteilung durch die Agentur für Arbeit:
Die Agentur prüft jeden Fall individuell. Sie berücksichtigt die Höhe der Abfindung, den Beendigungszeitpunkt im Verhältnis zur Kündigungsfrist sowie die nachweisbaren Gründe und Umstände, die zum Abschluss des Aufhebungsvertrags geführt haben. Eine sorgfältige Prüfung und Gestaltung des Aufhebungsvertrags bezüglich Abfindung und Arbeitslosengeld ist daher essenziell, um finanzielle Nachteile zu minimieren.
Ist ein Auflösungsvertrag dasselbe wie ein Aufhebungsvertrag?
Ja, die Begriffe Auflösungsvertrag und Aufhebungsvertrag werden synonym verwendet. Beide bezeichnen eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet.
Die Regelungen und möglichen Inhalte, insbesondere zur Abfindung im Auflösungsvertrag (bzw. Aufhebungsvertrag), zur Freistellung, zum Zeugnis etc., sind identisch. Wenn Ihnen also ein Auflösungsvertrag mit Abfindung angeboten wird, gelten dieselben Prüfungs- und Verhandlungsgrundsätze wie bei einem Aufhebungsvertrag.
Die Abfindungshöhe im Auflösungsvertrag unterliegt ebenfalls der Verhandlung und ist nicht gesetzlich festgelegt, wobei die bekannte Faustformel (0,5 Gehälter pro Jahr) oft als erster Richtwert dient.
Kann ich bei einer Änderungskündigung eine Abfindung erhalten?
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags bei gleichzeitigem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten (meist schlechteren) Bedingungen fortzusetzen.
Eine direkte Abfindung bei Änderungskündigung ist nicht gesetzlich vorgesehen. Sie haben mehrere Möglichkeiten:
Sie nehmen das Änderungsangebot an: Das Arbeitsverhältnis läuft zu den neuen Konditionen weiter, keine Abfindung.
Sie lehnen das Angebot ab und erheben Kündigungsschutzklage gegen die Beendigungskündigung. Gewinnen Sie, besteht der alte Vertrag fort. Verlieren Sie oder einigen Sie sich vor Gericht, kann eine Abfindung ausgehandelt werden.
Sie nehmen das Angebot unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 KSchG), und lassen dies gerichtlich prüfen. Wird die Änderung für unwirksam erklärt, gilt der alte Vertrag.
Sie lehnen ab und nehmen die Kündigung hin: Das Arbeitsverhältnis endet ohne Abfindung (es sei denn, der Arbeitgeber bietet eine nach § 1a KSchG an, was bei Änderungskündigungen seltener ist).
Sie verhandeln mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung als Alternative zur Änderungskündigung.
Die Frage einer Abfindung bei Änderungskündigung ist komplex und hängt stark vom Einzelfall und Ihrer Reaktion ab. Eine anwaltliche Beratung ist hier besonders ratsam.
Was kostet die Prüfung und Bearbeitung meines Aufhebungsvertrags durch einen Rechtsanwalt?
Die Ersteinschätzung Ihrer Situation und des Ihnen vorgelegten Vertrags durch uns ist kostenfrei und unverbindlich. Sie können uns Ihren Vertrag über das Upload-Formular senden oder einen Beratungstermin vereinbaren. Diese erste Beratung zum Aufhebungsvertrag hilft Ihnen, die Risiken und Chancen zu verstehen.
Erst wenn Sie uns danach beauftragen, weiter für Sie tätig zu werden – beispielsweise um für Sie Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen
(etwa zur Erzielung der maximalen Abfindung), Änderungen am Vertragsentwurf vorzuschlagen, individuelle Klauseln für Sie zu
gestalten oder den Vertrag umfassend zu überarbeiten – fallen Rechtsanwaltskosten für den Aufhebungsvertrag an.
Diese Kosten und der genaue Leistungsumfang werden selbstverständlich vorher transparent mit Ihnen besprochen. Oft übernimmt auch Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für
die anwaltliche Tätigkeit – wir prüfen das gerne kostenfrei für Sie im Rahmen der Ersteinschätzung.
Kann ich nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags noch Kündigungsschutzklage einreichen?
In der Regel nicht. Ein wirksam geschlossener Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Beide Seiten verzichten damit auf die Rechte, die ihnen bei einer einseitigen Kündigung zustehen würden – dazu gehört für den Arbeitnehmer auch das Recht, eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags (und damit die Möglichkeit einer nachträglichen Klage) ist nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn Sie bei Vertragsschluss arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht wurden (§ 123 BGB) oder wenn der Vertrag gegen grundlegende Fairnessgebote verstößt (z.B. Drucksituation, unangemessene Benachteiligung). Die Hürden dafür sind hoch.
Deshalb ist es extrem wichtig, vor der Unterschrift eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Aufhebungsverträge in Anspruch zu nehmen.
Sollte ich ein Muster für einen Aufhebungsvertrag verwenden?
Wir raten dringend davon ab, ungeprüft ein Aufhebungsvertrag Muster zu verwenden oder einen vom Arbeitgeber vorgelegten Mustervertrag einfach zu unterschreiben. Jede Situation ist individuell, und Standardmuster enthalten oft Klauseln, die für Sie als Arbeitnehmer nachteilig sein können (z.B. bezüglich Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Zeugnis, Verzicht auf Restansprüche, zu geringe Abfindung).
Lassen Sie immer den konkreten Vertrag prüfen, den Ihr Arbeitgeber Ihnen vorlegt. Nur eine individuelle Beratung zum Aufhebungsvertrag durch einen spezialisierten Rechtsanwalt stellt sicher, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie z.B. die maximale Abfindung bei Ihrem Aufhebungsvertrag verhandeln.
FAQ zur betriebsbedingten Kündigung
Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet, weil der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung (z.B. Umstrukturierung, Auftragsmangel, Betriebsschließung) dauerhaft wegfällt.
Sie ist nur unter strengen Voraussetzungen wirksam, die im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt sind.
Welche Voraussetzungen müssen für die Wirksamkeit erfüllt sein?
Damit eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist, müssen mehrere Punkte erfüllt sein:
Dringende betriebliche Erfordernisse: Der Arbeitsplatz muss tatsächlich wegfallen.
Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit: Es darf keine andere freie Stelle im Betrieb geben, auf die der Arbeitnehmer (ggf. nach Umschulung) versetzt werden könnte.
Interessenabwägung: Das Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung muss überwiegen (meist der Fall, wenn die anderen Punkte stimmen).
Korrekte Sozialauswahl: Der Arbeitgeber muss den sozial am wenigsten schutzwürdigen Arbeitnehmer auswählen.
(Falls vorhanden) Anhörung des Betriebsrats: Der Betriebsrat muss ordnungsgemäß angehört worden sein.
Fehlt eine Voraussetzung, ist die Kündigung oft angreifbar.
Wie funktioniert die Sozialauswahl?
Die Sozialauswahl ist oft der entscheidende und fehleranfälligste Punkt bei einer betriebsbedingten Kündigung. Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich kündigen, sondern muss unter den vergleichbaren Arbeitnehmern diejenigen auswählen, die sozial am wenigsten schutzwürdig sind.
Der Prozess umfasst mehrere Schritte:
Vergleichsgruppe bilden: Zuerst wird geprüft, welche Arbeitnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit und Fähigkeiten auf derselben Hierarchieebene austauschbar sind. Nur diese kommen in die Auswahl.
Soziale Kriterien berücksichtigen: Für die Arbeitnehmer in der Vergleichsgruppe müssen die gesetzlichen Kriterien nach § 1 Abs. 3 KSchG berücksichtigt werden:
Diese Kriterien werden oft anhand eines Punkteschemas gewichtet.
Gesamtabwägung & Auswahl: Anhand der gewichteten Kriterien wird entschieden, welcher Arbeitnehmer am wenigsten schutzwürdig ist und daher gekündigt werden soll.
Ausnahme von Leistungsträgern prüfen: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, aus der Sozialauswahl herausgenommen werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG).
Wichtig zu wissen: Laut Bundesarbeitsgericht führen nicht alle, sondern nur "grobe Fehler" bei der Sozialauswahl zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Abgrenzung ist jedoch komplex. Da hier häufig Fehler passieren, lohnt sich eine genaue Prüfung durch einen Anwalt immer!
Bekomme ich bei einer betriebsbedingten Kündigung immer eine Abfindung?
Nein, es gibt keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung.
Allerdings gibt es zwei häufige Wege zu einer Abfindung:
Abfindungsangebot nach § 1a KSchG: Der Arbeitgeber bietet eine Abfindung (meist 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr) an, wenn die Kündigung ausdrücklich betriebsbedingt ist und der Arbeitnehmer im Gegenzug keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Vergleich im Kündigungsschutzprozess: Sehr häufig enden Klagen vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich, der eine (oft höhere als nach § 1a KSchG) Abfindung vorsieht, um das Prozessrisiko für beide Seiten zu beenden.
Eine Abfindung ist also oft Verhandlungssache.
Sollte ich das Abfindungsangebot nach § 1a KSchG annehmen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Das Angebot nach § 1a KSchG bietet schnelle Sicherheit, ist aber oft nicht das Maximum, was erreichbar wäre.
Bevor Sie akzeptieren, sollten Sie prüfen lassen:
Ist die Kündigung überhaupt wirksam (insbesondere die Sozialauswahl)?
Wäre durch eine Klage und einen Vergleich eine höhere Abfindung realistisch?
Akzeptieren Sie das Angebot nach § 1a KSchG, verlieren Sie das Recht zu klagen, auch wenn die Kündigung fehlerhaft war. Lassen Sie sich unbedingt beraten!
Was muss ich sofort tun, wenn ich die Kündigung erhalte?
Handeln Sie schnell:
Zugangsdatum notieren: Das Datum, an dem Sie die Kündigung erhalten haben, ist entscheidend für die Klagefrist!
Nicht sofort unterschreiben: Unterschreiben Sie nichts (z.B. Empfangsbestätigung mit Verzichtserklärungen) ohne Prüfung.
Rechtsrat einholen: Kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Arbeitsagentur informieren: Melden Sie sich frühzeitig arbeitssuchend, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Ganz wichtig: Sie haben nur 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen!
Welche Rolle spielt der Betriebsrat?
Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden (§ 102 BetrVG). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung detailliert mitteilen.
Eine fehlerhafte oder unterlassene Betriebsratsanhörung kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Dies ist ein wichtiger Punkt bei der anwaltlichen Prüfung.
Wie funktioniert ein Punktesystem bei der Sozialauswahl?
Ein Punktesystem ist eine häufig genutzte Methode, um die gesetzlich vorgeschriebene Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen nachvollziehbar und objektiv(er) zu gestalten. Es ist keine zwingende rechtliche Vorgabe, wird aber von Arbeitgebern oft verwendet, um ihre Auswahlentscheidung im Streitfall begründen zu können.
Die Grundidee ist:
Für jedes der vier gesetzlichen Sozialkriterien (§ 1 Abs. 3 KSchG) werden Punkte vergeben.
Die Punkte der einzelnen Arbeitnehmer in der Vergleichsgruppe werden addiert.
Der Arbeitnehmer mit der niedrigsten Gesamtpunktzahl gilt als sozial am wenigsten schutzwürdig und wäre daher bei korrekter Durchführung vorrangig für die Kündigung auszuwählen. (Nicht der mit den meisten Punkten!)
Typische Kriterien und Beispiele für eine Punktevergabe (Achtung: Dies sind nur Beispiele, die konkrete Ausgestaltung kann variieren!):
Betriebszugehörigkeit: z.B. 1 Punkt pro vollem Beschäftigungsjahr.
Lebensalter: z.B. 1 Punkt pro vollem Lebensjahr.
Unterhaltspflichten: z.B. 5 Punkte für verheiratet/verpartnert, 10 Punkte pro unterhaltsberechtigtem Kind.
Schwerbehinderung: z.B. 10-20 Punkte je nach Grad der Behinderung (GdB).
Anwendungsbeispiel:
Drei vergleichbare Arbeitnehmer:
Arbeitnehmer A: 10 J. Betrieb, 40 J. alt, 2 Kinder -> Beispielpunkte: (10*1) + (40*1) + (10*2) = 70 Punkte
Arbeitnehmer B: 5 J. Betrieb, 50 J. alt, 1 Kind, GdB 50 -> Beispielpunkte: (5*1) + (50*1) + (10*1) + 20 = 85 Punkte
Arbeitnehmer C: 20 J. Betrieb, 30 J. alt, 0 Kinder -> Beispielpunkte: (20*1) + (30*1) + (10*0) = 50 Punkte
Ergebnis des Beispiels: Arbeitnehmer C hat die niedrigste Punktzahl (50) und wäre nach diesem Schema am wenigsten schutzwürdig, also der erste Kandidat für die Kündigung. Arbeitnehmer B ist am stärksten geschützt.
Wichtig: Gerichte prüfen nicht das Punktesystem selbst auf Punkt und Komma, sondern nur, ob die Sozialauswahl insgesamt als "grob fehlerhaft" anzusehen ist. Ein nachvollziehbares Punktesystem hilft dem Arbeitgeber, diesen Vorwurf zu entkräften.
Wo reiche ich eine Kündigungsschutzklage ein?
Für Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern ist in der Regel das jeweilige Arbeitsgericht zuständig. Die Klage muss unbedingt innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung dort eingehen!
FAQ zum Abwicklungsvertrag
Wann droht eine Sperrzeit trotz Kündigung & Abwicklungsvertrag?
Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit kann drohen, wenn der Abwicklungsvertrag als Ihre „Mitwirkung“ an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewertet wird. Dies ist oft der Fall, wenn:
Die Kündigungsfrist durch den Vertrag verkürzt wird.
Andere Umstände darauf hindeuten, dass Sie ohne Not an der Auflösung mitgewirkt haben (z.B. fehlender Hinweis auf drohende betriebsbedingte Kündigung im Vertrag).
Eine genaue Prüfung des Einzelfalls und ggf. eine anwaltliche Bescheinigung über das Prozessrisiko sind hier wichtig.
Muss der Abwicklungsvertrag schriftlich sein?
Anders als der Aufhebungsvertrag oder die Kündigung selbst (§ 623 BGB) gibt es für den reinen Abwicklungsvertrag kein gesetzliches Schriftformerfordernis.
Aber: Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit ist ein schriftlicher Vertrag dringend anzuraten und absolute Praxis. Mündliche Abreden sind im Streitfall kaum nachweisbar.
Enthält der Abwicklungsvertrag allerdings z.B. einen Klageverzicht, der unmittelbar mit der Kündigung vereinbart wird, kann nach Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 19.04.2007 – 2 AZR 208/06) hierfür wiederum die Schriftform notwendig sein.
Kann ich einen unterschriebenen Abwicklungsvertrag später anfechten?
Ja, das ist theoretisch möglich, aber die Hürden sind sehr hoch.
Eine Anfechtung kommt nur unter den engen Voraussetzungen des § 123 BGB in Betracht:
Arglistige Täuschung: Der Arbeitgeber hat Sie bewusst über Tatsachen getäuscht, die für Ihre Entscheidung relevant waren.
Widerrechtliche Drohung: Der Arbeitgeber hat Ihnen mit einem empfindlichen Übel (z.B. einer unberechtigten fristlosen Kündigung oder Strafanzeige) gedroht, um Sie zur Unterschrift zu bewegen.
Die Beweislast für die Täuschung oder Drohung liegt vollständig bei Ihnen als Arbeitnehmer, was die Durchsetzung schwierig macht. Daher ist die Prüfung *vor* der Unterschrift essenziell!
Was versteht man unter einem Abwicklungsvertrag?
Ein Abwicklungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die erst nachdem der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat, geschlossen wird. Er regelt die Einzelheiten und Bedingungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie z.B. die Zahlung einer Abfindung, die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses oder die Freistellung von der Arbeit. Wichtig ist: Der Abwicklungsvertrag selbst beendet das Arbeitsverhältnis nicht – das tut die vorausgegangene Kündigung. Sein Hauptzweck ist oft, eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zu vermeiden, indem dieser im Gegenzug für bestimmte Zugeständnisse (z.B. Abfindung) auf eine Klage verzichtet.
Was muss im Abwicklungsvertrag stehen, um keine Sperrzeit zu bekommen?
Um das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (ALG 1) durch die Agentur für Arbeit zu minimieren, sollte ein Abwicklungsvertrag idealerweise folgende Punkte klarstellen:
Er wird zur Vermeidung einer konkret drohenden Kündigungsschutzklage gegen eine bereits ausgesprochene Arbeitgeberkündigung geschlossen.
Die Kündigung wäre ohnehin aus betriebsbedingten Gründen zum selben Zeitpunkt erfolgt.
Die ordentliche Kündigungsfrist wird eingehalten.
Eine eventuell vereinbarte Abfindung hält sich im Rahmen dessen, was üblicherweise als angemessen betrachtet wird (oft orientiert an § 1a KSchG: bis zu 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr).
Wichtiger Hinweis: Es gibt keine absolute Garantie, eine Sperrzeit zu vermeiden. Die Agentur für Arbeit prüft jeden Fall individuell. Eine rechtliche Beratung ist hier sinnvoll.
Welche Nachteile hat ein Abwicklungsvertrag?
Ein Abwicklungsvertrag hat für den Arbeitnehmer vor allem folgende potenzielle Nachteile:
Klageverzicht: Der schwerwiegendste Nachteil ist meist der Verzicht auf das Recht, gegen die Kündigung zu klagen. Sollte die Kündigung unwirksam gewesen sein, vergibt man damit die Chance auf Weiterbeschäftigung oder eine möglicherweise höhere Abfindung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens.
Risiko einer Sperrzeit: Trotz sorgfältiger Formulierung besteht weiterhin das Risiko, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt, da der Arbeitnehmer durch die Zustimmung zur Abwicklung an der Beendigung mitgewirkt hat.
Verlust weiterer Ansprüche: Wenn nicht alle Punkte sorgfältig geregelt sind, könnten unbeabsichtigt Ansprüche (z.B. auf variable Vergütungsbestandteile, Urlaubsabgeltung, Überstunden) verloren gehen.
Keine Verbesserung der Kündigungsgründe: Der Vertrag ändert nichts an der Tatsache und dem Grund der ursprünglichen Kündigung.
Was ist der Unterschied zwischen einem Aufhebungsvertrag und einem Abwicklungsvertrag?
Der wesentliche Unterschied liegt im Zeitpunkt und der Funktion der Vereinbarung:
Ein Aufhebungsvertrag wird anstelle einer Kündigung geschlossen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich einvernehmlich darauf, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Er begründet die Beendigung.
Ein Abwicklungsvertrag wird erst geschlossen, nachdem der Arbeitgeber bereits eine Kündigung ausgesprochen hat. Er regelt lediglich die Modalitäten und Folgen dieser Kündigung und enthält oft einen Klageverzicht. Er bestätigt und regelt die Folgen der bereits erfolgten Kündigung.
Kurz gesagt: Der Aufhebungsvertrag löst das Arbeitsverhältnis auf, der Abwicklungsvertrag regelt die Abwicklung einer bereits erfolgten Kündigung.
Soll man einen Abwicklungsvertrag unterschreiben?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Entscheidung hängt stark von der individuellen Situation ab. Folgende Punkte sollten bedacht werden:
Wirksamkeit der Kündigung: Wie stehen die Chancen, dass die Kündigung vor Gericht Bestand hätte? Ist sie offensichtlich unwirksam, ist ein Klageverzicht nachteilig.
Inhalt des Angebots: Ist die angebotene Abfindung angemessen? Sind alle wichtigen Punkte (Zeugnis, Freistellung, Urlaubsabgeltung etc.) zufriedenstellend geregelt?
Risiko einer Sperrzeit: Wie hoch ist das Risiko einer Sperrzeit beim ALG 1 und kann man dieses finanziell überbrücken?
Alternativen: Was würde passieren, wenn man nicht unterschreibt und stattdessen Kündigungsschutzklage erhebt?
Es ist dringend zu empfehlen, vor der Unterzeichnung eines Abwicklungsvertrags immer rechtlichen Rat einzuholen, z.B. bei einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht oder einer Gewerkschaft.
Wann wird ein Abwicklungsvertrag geschlossen?
Ein Abwicklungsvertrag wird typischerweise in der Zeitspanne geschlossen, nachdem der Arbeitnehmer die schriftliche Kündigung vom Arbeitgeber erhalten hat und bevor die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage abläuft. Diese Frist beträgt in der Regel drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Der Vertrag dient oft dazu, einen Rechtsstreit innerhalb dieser Frist zu verhindern.
Was ist besser, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag?
Keine der beiden Vertragsarten ist per se "besser". Die Wahl hängt von den spezifischen Umständen und den Zielen des Arbeitnehmers ab:
Ein Aufhebungsvertrag bietet mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Beendigungsbedingungen, da keine Kündigung vorausgeht. Er birgt jedoch oft ein höheres Risiko für eine Sperrzeit beim ALG 1, da der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung mitwirkt, ohne dass eine Kündigung drohte (es sei denn, dies wird plausibel dargelegt).
Ein Abwicklungsvertrag folgt auf eine Kündigung. Das Sperrzeitrisiko kann geringer sein, wenn klar ist, dass die Kündigung ohnehin erfolgt wäre (insbesondere bei betriebsbedingten Gründen) und der Vertrag primär zur Vermeidung eines Rechtsstreits dient. Man gibt jedoch das Recht auf, die Wirksamkeit der Kündigung anzufechten.
Die "bessere" Wahl hängt davon ab, ob das Hauptziel eine möglichst hohe Abfindung, die Vermeidung einer Sperrzeit, eine schnelle Einigung oder die Möglichkeit ist, die Kündigung eventuell doch noch anzufechten.
Ist eine Abfindung in einem Abwicklungsvertrag enthalten?
Ja, in den allermeisten Fällen ist die Zahlung einer Abfindung ein zentraler Bestandteil eines Abwicklungsvertrags. Sie stellt oft die Gegenleistung des Arbeitgebers dafür dar, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet und somit Rechtssicherheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschaffen wird.
Es besteht jedoch kein automatischer gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei jeder Kündigung (Ausnahmen können z.B. Sozialpläne oder ein Angebot nach § 1a KSchG sein). Die Höhe der Abfindung im Abwicklungsvertrag ist daher in der Regel Verhandlungssache, orientiert sich aber häufig an der Formel "0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr".
Kann ich ALG 1 nach einem Abwicklungsvertrag erhalten?
Ja, grundsätzlich können Sie auch nach Unterzeichnung eines Abwicklungsvertrags Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) erhalten. Allerdings besteht das Risiko, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt.
Dies geschieht, wenn die Agentur zu dem Schluss kommt, dass Sie durch die Zustimmung zum Abwicklungsvertrag (und insbesondere den Klageverzicht) Ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst oder zumindest an der Lösung mitgewirkt haben. Um das Sperrzeitrisiko zu minimieren, ist es wichtig, dass der Vertrag (wie oben beschrieben) darauf hinweist, dass die Kündigung ohnehin erfolgt wäre und der Vertrag nur zur Vermeidung eines Rechtsstreits dient, sowie dass die Kündigungsfrist eingehalten wird. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch immer die Agentur für Arbeit nach Prüfung des Einzelfalls.
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Warum es sich lohnt, gegen eine Kündigung vorzugehen!
Viele Arbeitnehmer zögern, sich gegen eine Kündigung zu wehren – aus Sorge
vor hohen Kosten oder möglichen Nachteilen für die berufliche Zukunft. Doch
genau hier setzen wir an: Es gibt Wege, Ihre Rechte zu schützen, ohne dass
Ihr Ruf oder Ihre Karriere leiden.
⚖ Schutz Ihrer beruflichen und finanziellen Zukunft:
Wer eine ungerechtfertigte Kündigung einfach hinnimmt, riskiert erhebliche
Nachteile: eine schlechtere Ausgangsposition bei Verhandlungen um eine Abfindung,
finanzielle Einbußen durch Arbeitslosengeld-Sperrzeiten oder ein negatives
Arbeitszeugnis, das den nächsten Karriereschritt erschwert.
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In einem persönlichen Gespräch klären wir nicht nur, ob eine Klage sinnvoll
ist, sondern auch, welche Vorgehensweise für Sie am besten passt – ob Verhandlung,
Kündigungsschutzklage oder eine andere Lösung.
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Eine fristlose Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit
führen – doch wir prüfen, ob sie in eine ordnungsgemäße Kündigung umgewandelt
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Kündigungsschutz und Ihren Rechten als Arbeitnehmer.
📌 Kündigung & Kündigungsschutz
Was ist eine Kündigung und welche Arten gibt es? – Es gibt
ordentliche (fristgerechte) und außerordentliche (fristlose) Kündigungen. Außerdem
unterscheidet man zwischen betriebsbedingten, personenbedingten und verhaltensbedingten
Kündigungen.
Was muss ich nach einer Kündigung unbedingt beachten? – Sie
haben nur 3 Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage! Nach Ablauf dieser
Frist gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, sodass ein rechtliches
Vorgehen in der Regel nicht mehr möglich ist.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung? – Ein gesetzlicher Anspruch
besteht selten, aber oft kann eine Abfindung verhandelt werden.
Wie wird die Höhe einer Abfindung berechnet? – Die Höhe einer
Abfindung hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Häufig wird als grober
Richtwert 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr genannt, doch in der Praxis
ist das Verhandlungssache. Entscheidend sind insbesondere die rechtlichen und
wirtschaftlichen Hintergründe der Kündigung, das Prozessrisiko des Arbeitgebers,
sowie die Dringlichkeit einer Einigung. Je nachdem, wie stark die Kündigung angreifbar
ist und wie schnell eine Lösung gefunden werden muss, kann die Abfindung deutlich
höher oder auch niedriger ausfallen. Eine individuelle Strategie ist daher entscheidend.
📌 Abmahnung & Arbeitsvertrag
Was ist eine Abmahnung und welche Folgen hat sie? – Eine Abmahnung
ist eine arbeitsrechtliche Maßnahme, mit der der Arbeitgeber ein Fehlverhalten
eines Arbeitnehmers rügt und ihn gleichzeitig darauf hinweist, dass im Wiederholungsfall
arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, bis hin zur Kündigung.
Was ist ein Arbeitsvertrag und welche Klauseln sind besonders wichtig? – Wichtige Klauseln betreffen Gehalt, Arbeitszeit, Kündigungsfristen und Wettbewerbsverbote.
Kann ein Arbeitsvertrag nachträglich geändert werden? – Nur
mit beidseitigem Einverständnis oder durch Änderungskündigung.
Was ist ein Arbeitszeugnis und welche Arten gibt es? – Einfache
(nur Tätigkeitsbeschreibung) oder qualifizierte (mit Bewertung).
Wie entschlüssele ich die Formulierungen im Arbeitszeugnis
(„Zeugniscode“)? – Viele Formulierungen klingen positiv, haben aber oft versteckte Bedeutungen.
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Eine Abmahnung muss bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen, um wirksam
zu sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die Abmahnung im
Kündigungsschutzverfahren als unwirksam angesehen werden.
Konkrete Rüge des beanstandeten Verhaltens – Das Fehlverhalten
muss präzise beschrieben werden, eine pauschale oder allgemeine Formulierung
ist nicht ausreichend. Der Arbeitnehmer muss eindeutig erkennen können, welches
Verhalten beanstandet wird.
Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen – Es muss unmissverständlich
dargelegt werden, dass ein erneuter Verstoß zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen
bis hin zur Kündigung führen kann.
Abmahnungsberechtigung – Neben dem Arbeitgeber selbst können
auch Vorgesetzte mit Weisungsbefugnis eine Abmahnung aussprechen.
Form – Eine Abmahnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich
erfolgen. Aus Beweisgründen wird jedoch dringend die Schriftform empfohlen.
Zeitpunkt der Abmahnung – Zwar gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene
Frist, jedoch kann eine Abmahnung durch Zeitablauf an Wirksamkeit verlieren.
Zugang und Kenntnisnahme – Der Arbeitnehmer muss die Abmahnung
tatsächlich erhalten und ihren Inhalt zur Kenntnis genommen haben.
Anzahl der Abmahnungen – Grundsätzlich reicht eine Abmahnung
aus. In besonderen Fällen, insbesondere bei einem hohen Kündigungsschutz, können
jedoch mehrere Abmahnungen erforderlich sein.
Wenn ein Arbeitnehmer die Kündigung für unwirksam hält, kann er eine
Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Dabei sind folgende
Fristen zu beachten:
1. Drei-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG)
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen
Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Diese Frist gilt unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
anwendbar ist oder nicht.
Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie
eigentlich unwirksam wäre (§ 7 KSchG).
2. Nachträgliche Zulassung der Klage (§ 5 KSchG)
Falls die Frist unverschuldet versäumt wurde (z. B. wegen Krankheit oder
unverschuldeter Unkenntnis), kann innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall
des Hindernisses ein Antrag auf nachträgliche Zulassung gestellt werden.
Das Arbeitsgericht entscheidet über die Zulassung der verspäteten Klage.
3. Besondere Fristen bei außerordentlichen Kündigungen (§ 626 BGB)
Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung kann nur innerhalb von zwei
Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.
Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei
gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten:
1. Form und Wirksamkeit
Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden (§ 623 BGB).
Eine mündliche Vereinbarung ist unwirksam.
Es gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht, es sei denn, dies wird
ausdrücklich im Vertrag vereinbart.
2. Abfindung
Eine Abfindung kann verhandelt werden, ist aber kein gesetzlicher
Anspruch.
Übliche Berechnungsbasis: ein halbes bis ein volles Bruttomonatsgehalt pro
Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG).
Die Auszahlung kann steuerliche Auswirkungen haben; eine Verschiebung in
das nächste Kalenderjahr kann sinnvoll sein.
3. Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld
Ein Aufhebungsvertrag führt in der Regel zu einer Sperrzeit beim
Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III), außer:
Der Arbeitgeber hätte ohnehin betriebsbedingt gekündigt.
Die Kündigungsfrist wird eingehalten.
Der Arbeitnehmer wird nicht unter Druck gesetzt, den Vertrag zu
unterschreiben.
Eine Entlassungsentschädigung (z. B. Abfindung) kann zum Ruhen des
Arbeitslosengeldanspruchs führen (§ 158 SGB III).
4. Fairnessgebot und Anfechtung
Ein Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein, wenn er unter psychischem Druck
oder unfairen Bedingungen abgeschlossen wurde.
In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer den Vertrag anfechten.
5. Auswirkungen auf betriebliche Altersvorsorge & andere Ansprüche
Erledigungsklauseln im Vertrag können dazu führen, dass keine weiteren
Ansprüche mehr geltend gemacht werden können.
Falls eine betriebliche Altersvorsorge besteht, sollte ausdrücklich
geregelt werden, dass diese unberührt bleibt.
Tipp: Lassen Sie Ihren Aufhebungsvertrag immer anwaltlich prüfen, um
Nachteile zu vermeiden!
Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich nur einvernehmlich geändert werden, es
sei denn, der Arbeitgeber nutzt eine Änderungskündigung oder beruft sich auf
sein Direktionsrecht.
1. Vertragsänderung durch Einigung
Änderungen sind jederzeit durch eine einvernehmliche Vertragsänderung
möglich, wenn beide Parteien zustimmen.
Dies sollte schriftlich erfolgen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
2. Änderung durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO)
Der Arbeitgeber kann Änderungen der Arbeitsbedingungen im Rahmen seines
Direktionsrechts vornehmen.
Dies betrifft vor allem Arbeitsinhalte, Arbeitsort und Arbeitszeit, soweit
keine anderslautenden vertraglichen oder tariflichen Regelungen bestehen.
3. Änderungskündigung (§ 2 KSchG)
Falls der Arbeitnehmer einer Vertragsänderung nicht zustimmt, kann der
Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Dabei wird das
Arbeitsverhältnis unter den bisherigen Bedingungen gekündigt, aber
gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen angeboten.
Arten der Änderungskündigung:
Betriebsbedingte Änderungskündigung – Wenn eine organisatorische
Umstrukturierung vorliegt, z. B. Standortverlagerung.
Personenbedingte Änderungskündigung – Wenn der Arbeitnehmer
die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht mehr
ausüben kann.
Verhaltensbedingte Änderungskündigung – Wenn durch eine Änderung
der Arbeitsbedingungen eine Störung des Arbeitsverhältnisses beseitigt werden
kann.
Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers auf eine Änderungskündigung:
Annahme ohne Vorbehalt – Der Arbeitnehmer akzeptiert die neuen
Bedingungen.
Annahme unter Vorbehalt (§ 2 KSchG) – Der Arbeitnehmer akzeptiert
die neuen Bedingungen, behält sich aber vor, ihre soziale Rechtfertigung gerichtlich
prüfen zu lassen.
Ablehnung – Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) – Falls der Arbeitnehmer
die Änderungskündigung für ungerechtfertigt hält, kann er innerhalb von drei
Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Ein Arbeitnehmer ist eine Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags zur
weisungsgebundenen, fremdbestimmten Arbeit in persönlicher Abhängigkeit
verpflichtet ist.
Merkmale eines Arbeitsverhältnisses:
Weisungsgebundenheit: Der Arbeitnehmer muss den Anweisungen
des Arbeitgebers folgen.
Eingliederung in den Betrieb: Der Arbeitnehmer ist organisatorisch
in das Unternehmen eingebunden.
Vergütungspflicht: Der Arbeitgeber ist zur Zahlung eines Gehalts
verpflichtet.
Abgrenzung zu Selbstständigen:
Selbstständige arbeiten eigenverantwortlich und weisen keine persönliche
Abhängigkeit auf.
Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände.
Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ist der Vertragspartner des Arbeitnehmers, der mindestens
eine Person beschäftigt. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht.
Merkmale eines Arbeitgebers:
Vertragspartei im Arbeitsverhältnis: Der Arbeitgeber schließt
den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer.
Zahlungspflicht: Er muss das Gehalt zahlen.
Direktionsrecht: Er kann Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
festlegen (innerhalb gesetzlicher Grenzen).
Arbeitgeber können natürliche oder juristische Personen sein:
Einzelunternehmen
GmbH, AG (juristische Personen)
Öffentliche Arbeitgeber (z. B. Behörden, Kommunen)
Besonderheiten:
Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) können Arbeitgeber sein.
Ein Konzern als Ganzes ist jedoch kein eigenständiger Arbeitgeber, sondern
nur die jeweiligen Konzerngesellschaften.
Arbeitnehmer haben verschiedene gesetzlich geregelte Rechte, die dem Schutz
und der Sicherung fairer Arbeitsbedingungen dienen.
Recht auf Vergütung (§ 611a Abs. 2 BGB) – Der Arbeitgeber
ist verpflichtet, das vereinbarte Gehalt zu zahlen. Anspruch auf gesetzlichen
Mindestlohn (§ 1 MiLoG) oder tarifliche Lohnuntergrenzen.
Recht auf Urlaub (§ 1 BUrlG) – Gesetzlicher Mindesturlaub:
mindestens 24 Werktage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche (entspricht 20 Tagen
bei einer 5-Tage-Woche). Tarifverträge können höhere Urlaubsansprüche vorsehen.
Kündigungsschutz (§§ 1 ff. KSchG) – In Betrieben mit mehr
als 10 Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Unwirksame Kündigungen
können innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage angefochten
werden.
Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG)
– Anspruch auf bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Danach
zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Recht auf ein Arbeitszeugnis (§ 109 GewO) – Nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses besteht Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.
Schutz vor Diskriminierung und Mobbing (AGG) – Das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Benachteiligungen z. B. aufgrund
von Geschlecht, Herkunft oder Behinderung.
Einhaltung von Arbeitszeiten (ArbZG) – Maximal 10 Stunden
pro Tag (durchschnittlich 8 Stunden über 6 Monate). Mindestens 11 Stunden Ruhezeit
zwischen zwei Arbeitstagen.
2. Pflichten des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer haben im Gegenzug bestimmte Verpflichtungen gegenüber ihrem
Arbeitgeber.
Arbeitspflicht (§ 611a BGB) – Arbeitnehmer müssen die vertraglich
vereinbarte Arbeit persönlich erbringen. Arbeitsleistung nach bestem Können
(keine absichtliche Minderleistung).
Treuepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) – Verpflichtung zur Loyalität
gegenüber dem Arbeitgeber. Pflicht zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Weisungsgebundenheit (§ 106 GewO) – Arbeitnehmer müssen den
rechtmäßigen Anweisungen des Arbeitgebers folgen (z. B. Arbeitsort und -zeit).
Meldepflicht bei Krankheit (§ 5 EFZG) – Unverzügliche Krankmeldung
erforderlich. Ab dem 4. Krankheitstag muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vorgelegt werden.
Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses (§ 60 HGB) – Arbeitnehmer dürfen dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen (z. B. durch
Nebentätigkeiten bei Konkurrenten).
Schonender Umgang mit Betriebsmitteln – Arbeitnehmer müssen
Arbeitsgeräte und Firmenfahrzeuge sorgfältig behandeln.
Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer
Ein Arbeitgeber hat verschiedene arbeitsrechtliche Befugnisse, die sich aus
dem Arbeitsvertrag, gesetzlichen Regelungen und ggf. Tarifverträgen oder
Betriebsvereinbarungen ergeben.
1. Weisungsrecht (Direktionsrecht) – § 106 GewO
Der Arbeitgeber kann den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
bestimmen, soweit dies nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung
oder Gesetz beschränkt ist.
Das Weisungsrecht muss nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausgeübt werden,
d. h. es muss eine Interessenabwägung zwischen den Bedürfnissen des
Betriebs und den persönlichen Belangen des Arbeitnehmers erfolgen.
2. Kontroll- und Überwachungsrechte
Der Arbeitgeber darf die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten
kontrollieren, z. B. durch Anwesenheitsüberwachung oder
Leistungsbeurteilung.
Grenzen ergeben sich aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Art.
2 Abs. 1 GG, § 75 BetrVG) und dem Datenschutzrecht (DSGVO, BDSG).
3. Anspruch auf Arbeitsleistung
Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich
vereinbarte Tätigkeit persönlich erbringt.
Ein Arbeitnehmer kann die Arbeitsleistung nicht einfach verweigern, es sei
denn, es liegen besondere Gründe vor (z. B. unzumutbare Weisungen oder
Gesundheitsgefahren).
4. Disziplinarmaßnahmen (Abmahnung, Kündigung)
Bei Pflichtverstößen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen.
Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann eine verhaltensbedingte
Kündigung ausgesprochen werden.
5. Versetzungsrecht und Änderung der Arbeitsbedingungen
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer innerhalb des Direktionsrechts
versetzen, wenn der Arbeitsvertrag keine Einschränkungen enthält.
Soll eine grundlegende Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgen, ist eine
Änderungskündigung notwendig.
6. Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer
Falls ein Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig Schaden
verursacht, kann der Arbeitgeber Schadensersatz fordern (§ 280 BGB).
Bei leichter Fahrlässigkeit greift die haftungsbeschränkende
Rechtsprechung (BAG-Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung).
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