Arbeitsrechtsblog

Haque. | Ihr Experte für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht

Erstberatung kostenfrei Erstberatung kostenfrei

Handeln Arbeitnehmer böswillig, wenn sie sich während ihrer Kündigungsfrist nicht um einen neuen Job kümmern?

🗓️ 08. März 2025 | Rechtsanwalt D. Haque

„Nicht so schnell!“, bremst das BAG: Auch wer freigestellt ist und sich während der Kündigungsfrist nicht direkt um eine neue Stelle bemüht, darf nicht einfach ohne Gehalt dastehen.

"Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig ... anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht."
(BAG, Urteil vom 12.02.2025 - 5 AZR 127/24)

Fall: Die arbeitsrechtliche Odyssee eines Senior Consultants: Zwischen Freistellung und Bewerbungspflicht

In einem bemerkenswerten arbeitsrechtlichen Disput entfaltete sich ein spannendes Fallbeispiel zur Frage der Mitwirkungspflichten während einer Freistellung. Der Arbeitgeber, offenbar bestrebt, seine finanzielle Belastung zu minimieren, übermittelte seinem freigestellten Senior Consultant nicht weniger als 43 potenzielle Stellenangebote aus diversen Jobportalen. Der Kläger, der parallel gegen seine Kündigung juristisch vorging, reagierte auf sieben dieser Angebote mit Bewerbungen – allerdings erst zum Ende seiner Kündigungsfrist.

Diese zeitliche Verzögerung veranlasste den Arbeitgeber zu einer drastischen Maßnahme: Er verweigerte die Auszahlung des letzten Monatsgehalts in Höhe von 6.440 Euro brutto mit der Begründung, der Mitarbeiter habe seine Obliegenheit verletzt, sich zeitnah um alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen. Hierbei stützte sich der Arbeitgeber auf die juristische Einheit des § 615 Satz 2 BGB, der den Aspekt des „böswilligen“ Unterlassens anderweitiger Verdienstmöglichkeiten während einer Freistellung adressiert.

Der Kläger konterte mit Argumenten: Eine überschneidende Beschäftigung während der Freistellungsphase berge das Risiko einer potenziellen Konkurrenzsituation zwischen altem und neuem Arbeitgeber. Zudem sei die Prämisse, innerhalb weniger Wochen eine adäquate Dauerstelle anzutreten, realitätsfern.

Das Gericht folgte letztlich der Argumentation des Klägers und sprach ihm sowohl das ausstehende Monatsgehalt als auch die entsprechenden Verzugszinsen zu. In ihrer Urteilsbegründung hoben die Richter hervor, dass der Arbeitgeber nicht schlüssig darlegen konnte, warum ihm die Erfüllung des auch während der Kündigungsfrist fortbestehenden Beschäftigungsanspruchs unzumutbar gewesen sei. Konsequenterweise bestand für den Kläger keine rechtliche Verpflichtung, vor Ablauf der Kündigungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, um den bisherigen Arbeitgeber finanziell zu entlasten.

1. Einleitung

Wenn ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird, stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, ob sie während der Kündigungsfrist verpflichtet sind, sich aktiv um eine neue Stelle zu bemühen. Insbesondere taucht immer wieder das Schlagwort „böswilliges Unterlassen“ auf, das im Zusammenhang mit dem sogenannten Annahmeverzugslohn eine Rolle spielen kann. Doch wann liegt überhaupt „Böswilligkeit“ vor, und welche rechtlichen Vorgaben müssen Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist wirklich beachten?

2. Rechtlicher Hintergrund: Annahmeverzugslohn und Böswilligkeit

Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB)

Böswilliges Unterlassen nach § 11 KSchG (ggf. i.V.m. § 615 BGB)

Kernaussage: In der Regel reicht es nicht, bloß zu sagen, der Arbeitnehmer habe keine oder nur wenige Bewerbungen geschrieben, um von „böswilligem Unterlassen“ auszugehen.

Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, während der Kündigungsfrist zwangsläufig jeden Job anzunehmen oder sich auf jede freie Stelle zu bewerben. Es bedarf schon eines eindeutig schädigenden Verhaltens, damit „Böswilligkeit“ bejaht wird.

3. Praktische Leitlinien für Arbeitnehmer

Kein Zwang, sich auf jede Stelle zu bewerben

Abgrenzung zur Böswilligkeit

Grenzen des Mitwirkungsgebots

4. Mögliche Konsequenzen bei nachgewiesener Böswilligkeit

Kürzung des Annahmeverzugslohns

Hohe Hürden für den Nachweis

5. Ausblick

Kein „Job-Muss“ in der Kündigungsfrist

Arbeitnehmer sind rechtlich nicht verpflichtet, sich während der Kündigungsfrist auf jede x-beliebige Stelle zu bewerben. Solange sie nicht aus reiner Schädigungsabsicht ein konkretes zumutbares Jobangebot ablehnen, wird kein „böswilliges Unterlassen“ unterstellt.

Abwägung und Dokumentation

Dennoch empfiehlt es sich, ein normales Maß an Bewerbungsaktivität zu zeigen und dies zu dokumentieren. Falls ein sehr passendes Angebot vorliegt, sollte man eine Ablehnung mit guten Gründen belegen können.

Rechtsberatung

Da die Grenzen zwischen „passiv sein“ und „böswillig ablehnen“ in komplizierten Fällen fließend sein können, ist eine anwaltliche Beratung ratsam – insbesondere bei laufenden Kündigungsschutzverfahren.

Wer während der Kündigungsfrist nicht jede Chance auf einen neuen Job nutzt, handelt nicht automatisch böswillig. Ausschlaggebend ist die konkrete Absicht, ob tatsächlich eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers beabsichtigt war.


Sie haben eine Kündigung erhalten oder stehen kurz vor einem Aufhebungsvertrag? Jetzt prüfen lassen!

Dann sollten Sie jetzt handeln – Als spezialisierte Kanzlei-Boutique für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht in Köln, Düsseldorf, Bonn und Umgebung setze ich mich entschlossen für Ihre Rechte ein und finde gemeinsam mit Ihnen den besten Weg, um Ihre berufliche Zukunft zu sichern.

Nutzen Sie unsere Erfahrung im Arbeitsrecht und vereinbaren Sie noch heute Ihr persönliches kostenfreies Erstgespräch. Besuchen Sie uns auf www.notruf-kuendigung.de, rufen Sie uns direkt an oder senden Sie eine Rückrufbitte über unser Online-Formular: ➡ Jetzt Rückruf anfordern.

Ich begleite Sie Schritt für Schritt durch alle rechtlichen Herausforderungen – so können Sie mit einem sicheren Gefühl in die Zukunft starten.

Haben Sie weitere Fragen? Rufen Sie uns direkt an: 0152-03708207

Rückrufbitte absenden

Tags: Anwalt Kündigung Köln, Anwalt Kündigung Düsseldorf, Anwalt Kündigung Bonn, Anwalt Arbeitsrecht Köln, Anwalt Arbeitsrecht Düsseldorf, Anwalt Arbeitsrecht Bonn, Kündigung erhalten, Kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage, Abfindung sichern, Kündigung prüfen lassen, Aufhebungsvertrag prüfen, Abfindung berechnen, fristlose Kündigung, Kündigung anfechten, Kündigungsschutzprozess, Arbeitsrecht Kanzlei, Kündigung Beratung Arbeitnehmer, Abfindung bei Kündigung durch Arbeitgeber, Aufhebungsvertrag Abfindung, Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage Kosten.
⬅️ Zurück zur Hauptseite