Wichtige Fristen im Arbeitsrecht: Ratgeber für Arbeitnehmer – Ihr Anwalt für Arbeitsrecht informiert
Einführung: Warum Fristen im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer entscheidend sind
Im Arbeitsrecht können versäumte Fristen gravierende Folgen haben – bis hin zum Verlust wichtiger Ansprüche oder gar des Arbeitsplatzes. Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Fristen, die Sie als Arbeitnehmer kennen und beachten müssen. Von Kündigungsfristen über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage bis hin zu Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen – wer seine Rechte wahren will, muss Fristen kennen. Als Ihr Anwalt für Arbeitsrecht möchten wir Sie umfassend informieren.
Gesetzliche und vertragliche Kündigungsfristen: Das müssen Sie wissen
Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen dem Zugang der Kündigung und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen muss. Die Nichteinhaltung der korrekten Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber kann die Kündigung zwar nicht allein unwirksam machen, aber zu einer späteren Beendigung führen oder Schadensersatzansprüche begründen.
Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 622 die grundlegenden Kündigungsfristen. Für Arbeitnehmer gilt während der ersten zwei Jahre des Arbeitsverhältnisses eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt auch für den Arbeitgeber.
Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängern sich die Fristen gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers:
- nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Monatsende
- nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit: 2 Monate zum Monatsende
- nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit: 3 Monate zum Monatsende
- nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit: 4 Monate zum Monatsende
- nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit: 5 Monate zum Monatsende
- nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit: 6 Monate zum Monatsende
- nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit: 7 Monate zum Monatsende
Wichtig: Während einer vereinbarten Probezeit (maximal 6 Monate) kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag gekündigt werden, sofern vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist.
Tarifvertragliche und einzelvertragliche Kündigungsfristen
Tarifverträge können von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichende Regelungen enthalten – sowohl längere als auch kürzere (§ 622 Abs. 4 BGB). Auch im Arbeitsvertrag können längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Kürzere als die gesetzlichen Fristen sind einzelvertraglich jedoch nur in engen Ausnahmefällen zulässig (z.B. bei Aushilfen bis zu 3 Monaten oder in Kleinbetrieben unter bestimmten Voraussetzungen). Für den Arbeitnehmer dürfen keine längeren Fristen vereinbart werden als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
Ausschlussfristen (Verfallfristen): Ansprüche rechtzeitig geltend machen
Ausschlussfristen, oft in Arbeits- oder Tarifverträgen enthalten, sind besonders tücsch. Sie bestimmen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. Lohn, Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung) innerhalb einer bestimmten, oft kurzen Frist (z.B. 3 Monate) nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen. Werden diese Fristen versäumt, verfallen die Ansprüche ersatzlos, selbst wenn sie berechtigt wären!
Man unterscheidet zwischen:
- Einstufigen Ausschlussfristen: Der Anspruch muss innerhalb der Frist gegenüber der anderen Vertragspartei (meist schriftlich) geltend gemacht werden.
- Zweistufigen Ausschlussfristen: Nach der ersten Geltendmachung muss der Anspruch – falls die Gegenseite nicht zahlt oder ablehnt – innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich (durch Klage) geltend gemacht werden.
Prüfen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag und anwendbare Tarifverträge genau auf solche Klauseln! Beispiele für tarifliche Ausschlussfristen finden sich etwa in § 37 TV-L oder § 37 TVöD (früher § 70 BAT).
Fristen im Kündigungsschutzprozess: Die 3-Wochen-Frist ist entscheidend
Haben Sie eine Kündigung erhalten und halten diese für unwirksam? Dann müssen Sie schnell handeln!
Klagefrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Die wichtigste Frist im Zusammenhang mit einer Kündigung ist die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG. Wollen Sie sich gegen eine ordentliche, außerordentliche oder eine Änderungskündigung wehren, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG), selbst wenn sie eigentlich fehlerhaft war! Ein Anwalt für Arbeitsrecht Kündigung kann hier entscheidend unterstützen.
Nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG
War ein Arbeitnehmer trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen zu erheben (z.B. wegen schwerer Krankheit ohne Vertretungsmöglichkeit), kann er gemäß § 5 KSchG einen Antrag auf nachträgliche Zulassung stellen. Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Ende der versäumten Frist. Die Hürden hierfür sind sehr hoch.
Frist zur Zurückweisung einer Kündigung mangels Vollmacht (§ 174 BGB)
Wird eine Kündigung nicht vom Arbeitgeber selbst oder einem offensichtlich Vertretungsberechtigten (z.B. Prokurist, Personalleiter mit bekannter Funktion) unterzeichnet, sondern von einem anderen Vertreter, und ist keine Originalvollmachtsurkunde beigefügt, kann die Kündigung gemäß § 174 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden. "Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel wenige Tage. Eine wirksame Zurückweisung macht die Kündigung unwirksam.
Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 Abs. 2 BGB)
Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Diese Frist ist zwingend.
Weitere wichtige Fristen im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
Neben den bereits genannten zentralen Fristen gibt es eine Vielzahl weiterer Fristen, die für Arbeitnehmer relevant sein können. Hier eine Auswahl:
Fristen rund um den Arbeitsvertrag
- Nachweis der Arbeitsbedingungen (§ 2 NachwG): Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich aushändigen. Für bestimmte Angaben gelten längere Fristen (z.B. ein Monat für Details zur Arbeitszeitregelung). Bei Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen müssen diese spätestens am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitgeteilt werden.
- Anfechtung des Arbeitsvertrags (§§ 121, 124 BGB): Wegen Irrtums muss unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums angefochten werden (§ 121 BGB). Wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung beträgt die Frist ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung bzw. ab Wegfall der Zwangslage (§ 124 BGB).
Fristen bei Diskriminierung (AGG)
- Geltendmachung von Ansprüchen (§ 15 Abs. 4 AGG): Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
- Klagefrist (§ 61b ArbGG): Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
Fristen bei Teilzeit und Befristung (TzBfG)
- Antrag auf Teilzeit (§ 8 TzBfG): Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Verringerung gestellt werden. Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung über den Antrag entscheiden.
- Antrag auf Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG): Die Fristen für den Antrag und die Entscheidung des Arbeitgebers entsprechen denen des regulären Teilzeitantrags.
- Entfristungsklage (§ 17 TzBfG): Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrages unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Fristen bei Krankheit (EFZG) und Pflege (PflegeZG)
- Meldung der Arbeitsunfähigkeit (§ 5 EFZG): Die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege (§ 2 PflegeZG): Die Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen eines akut aufgetretenen Pflegefalls eines nahen Angehörigen ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
- Ankündigung der Pflegezeit (§ 3 Abs. 3 PflegeZG): Die Inanspruchnahme von Pflegezeit muss dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich angekündigt werden.
Fristen im Mutterschutz (MuSchG) und Elternzeit (BEEG)
- Mitteilung der Schwangerschaft (§ 15 MuSchG): Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihr ihr Zustand bekannt ist.
- Besonderer Kündigungsschutz bei Schwangerschaft (§ 17 MuSchG): Ist dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bei Zugang der Kündigung nicht bekannt, muss die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen, um den Kündigungsschutz zu wahren (Ausnahme: unverschuldetes Versäumen der Frist mit unverzüglicher Nachholung).
- Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt (§ 3 MuSchG): In der Regel dürfen Frauen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung).
- Anmeldung der Elternzeit (§ 16 BEEG): Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Für Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des ndes beträgt die Frist 13 Wochen.
- Kündigungsschutz in der Elternzeit (§ 18 BEEG): Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (bzw. 14 Wochen bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des ndes) und dauert während der gesamten Elternzeit.
Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
Neben den oft kürzeren Ausschlussfristen unterliegen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auch der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung. Diese beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für bestimmte Ansprüche (z.B. Urlaubsabgeltung) können Besonderheiten gelten.

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Daud Haque ist Gründer der Rechtsanwaltskanzlei Haque mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht und Compliance-Bereich. Er ist spezialisiert auf Kündigungsschutzrecht, Konfliktmanagement und berät Arbeitnehmer umfassend zu Kündigungen, Aufhebungsverträgen sowie Abwicklungsvereinbarungen.
Aufgrund der hohen Nachfrage nach spezialisierter Beratung im Arbeitsrecht, insbesondere bei Kündigungen, haben wir Notruf-Kuendigung.de ins Leben gerufen. Unser Ziel ist es, Arbeitnehmern schnell und unkompliziert Zugang zu qualifizierter Rechtsberatung zu ermöglichen. Wir verstehen, dass eine Kündigung oder andere arbeitsrechtliche Probleme eine enorme Belastung darstellen können. Daher setzen wir auf eine persönliche und verständliche Beratung, um Ihre Rechte bestmöglich durchzusetzen.