Aufhebungsvertrag prüfen lassen & Abfindung maximieren
Vertrag erhalten? Unsicher wegen Abfindung, Sperrzeit oder Klauseln? Ihr Anwalt für Arbeitsrecht prüft Ihren Aufhebungsvertrag – schnell, digital & bundesweit. Holen Sie sich jetzt Ihre kostenfreie Ersteinschätzung!
Risiko Aufhebungsvertrag: Warum eine Prüfung unerlässlich ist
Unterschreiben Sie nicht vorschnell! Ein Aufhebungsvertrag kann finanzielle Nachteile und Fallstricke enthalten:
- Zu geringe Abfindung: Oft ist deutlich mehr verhandelbar, als angeboten wird. Kennen Sie Ihren Anspruch?
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Falsche Formulierungen oder fehlende Begründungen können 12 Wochen Sperre bedeuten.
- Ungünstige Klauseln: Verzicht auf Ansprüche (Urlaub, Überstunden), schlechtes Zeugnis, kurze Fristen, Wettbewerbsverbote?
- Überrumpelung & Druck: Wurden Sie unter Druck gesetzt? Lassen Sie sich Bedenkzeit und prüfen Sie in Ruhe!
Unsere spezialisierte Prüfung schützt Sie vor diesen Risiken und sichert Ihre Rechte bei Themen wie **Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld** oder wie Sie einen **Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit** erreichen.
Abfindungsrechner: Erste Schätzung Ihrer möglichen Abfindung
Geben Sie Ihre Daten ein für eine *unverbindliche* Ersteinschätzung nach der "Regelabfindung". Die tatsächlich erzielbare Summe kann je nach Verhandlung und Fallkonstellation **deutlich höher** liegen!
Bitte geben Sie Gehalt und Beschäftigungsjahre ein.
**Wichtiger Hinweis:** Alle Berechnungen sind unverbindliche Schätzungen! Die Brutto-Schätzung basiert auf dem gewählten Faktor. Die Netto-Schätzung mittels Fünftelregelung hängt stark von Ihren persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab und basiert auf den **offiziellen Einkommensteuertarifen für 2025** (gem. BMF-PAP vom 22.01.2025). Sie ersetzt keine individuelle steuerliche oder anwaltliche Beratung zur **Maximierung Ihrer Netto-Abfindung**. Kirchensteuer wird mit 8% (BY/BW) oder 9% (restl. Länder) berechnet. Soli wird gemäß Freigrenzen/Milderungszone berücksichtigt.
Unsere Prüfung: Anwaltliche Expertise trifft digitale Analyse
Rechtsanwalt Haque prüft Ihren Aufhebungsvertrag persönlich und mit arbeitsrechtlicher Expertise. Zusätzlich profitieren Sie von unserem innovativen Ansatz:
- Erfahrener Anwalt: Spezialisiert auf Arbeitsrecht, Kündigung und das Aushandeln fairer Aufhebungsverträge.
- Datenbasierte Analyse: Optionaler Abgleich mit tausenden anonymisierten Verträgen zur Erkennung von Mustern und Klausel-Risiken (Technologie bekannt durch notruf-kuendigung.de).
- Fokus auf Ihre Rechte: Ziel ist die **maximale Abfindung**, Vermeidung von Sperrzeiten und ein faires Arbeitszeugnis.
- Klare Handlungsempfehlung: Sie erhalten eine verständliche Einschätzung und Rat zum weiteren Vorgehen.
Sicher & Innovativ: Der digitale Prüfprozess
Unser digitaler Ansatz ermöglicht eine schnelle und präzise Analyse. Wenn Sie Dokumente hochladen, geschieht dies über eine sichere Verbindung. Ihre Daten werden streng vertraulich gemäß DSGVO behandelt und auf sicherer Cloud-Infrastruktur verarbeitet.
Ihre Vorteile auf einen Blick
- Kostenfreie Erstberatung:
Unverbindliche Einschätzung Ihrer Situation.
- Maximale Abfindung:
Wir verhandeln das bestmögliche Ergebnis für Sie.
- Schutz vor Sperrzeit:
Wir helfen, Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
- Schnelle Hilfe:
Kurzfristige Termine & direkte Erreichbarkeit – bundesweit.
- Arbeitsrechts-Expertise:
Spezialisiertes Wissen im Kündigungsschutzrecht.
- Minimales finanzielles Risiko:
Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, erfolgt eine Verrechnung der Gebühren am Ende mit Ihrer Abfindung.

Das sagen Mandanten zur Prüfung von Aufhebungsverträgen
Das sagen Mandanten:
"Ich bin äußerst zufrieden mit der Unterstützung durch Herrn Haque [...]. Absolute Empfehlung für alle, die eine engagierte und kompetente Vertretung suchen!"
Exzellente Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Ich hatte einen arbeitsrechtlichen Fall. Herr Haque war sofort persönlich am Telefon und hat mir meine Fragen sehr kompetent, klar und geduldig erläutert. Ich habe sihm angemerkt, dass er sich auf seinem Gebiet bestens auskennt. Er hat mich auf eine kostenlose Möglichkeit hingewiesen, wo er seine Leistung für Geld hätte verkaufen können. Er war auch sehr freundlich. Insgesamt bin ich sehr zufrieden."
1a-Beratung
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Herr Haque hat mich in einer sehr schwierigen Situation professionell beraten und begleitet. Dank seiner fachkundigen Unterstützung konnte ich meine Rechte effektiv durchsetzen und eine faire Einigung erzielen. Er hat sich stets Zeit genommen, meine Fragen verständlich zu beantworten, und mir das Gefühl gegeben, gut aufgehoben zu sein. Die Kommunikation war jederzeit klar und transparent. Ich bin mit dem Ergebnis äußerst zufrieden und kann Herrn Haque uneingeschränkt weiterempfehlen. Vielen Dank für die tolle Unterstützung!"
Kompetente Unterstützung und erfolgreiches Ergebnis
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Leider musste ich gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber klagen. Herr Haque hat mich dabei während des gesamten Prozesses sehr kompetent beraten und bei allen Schritten begleitet. So konnte ich mich viel Ärger ersparen und noch einen guten Ausgleich für den Verlust meines Arbeitsplatzes bekommen. Ich kann seine Beratung wirklich wärmstens weiterempfehlen. Vielen Dank!"
Super Unterstützung bei Kündigungsschutzklage
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Nach meiner Kündigung war ich erst mal ziemlich unsicher [...]. Durch seine Beratung konnte ich meine Abfindung deutlich höher verhandeln, als ich es mir erhofft hatte. Er war immer an meiner Seite, hat mich gut informiert und mir das Gefühl gegeben, dass alles in guten Händen ist. Ich bin echt zufrieden mit dem Ergebnis und würde Herrn Haque auf jeden Fall weiterempfehlen. Vielen Dank nochmal für die tolle Hilfe!"
Top Beratung und mehr Abfindung
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Top Beratung, sehr souverän und korrekt."
Top
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Die Betreuung und durch Herrn Haque war äußerst professionell und mir konnte schnell bei der Lösung meines Problems geholfen werden. Die Kommunikation war stets klar und ich fühlte mich gut aufgehoben. Kann die Zusammenarbeit nur empfehlen!"
Bereich Arbeitsrecht
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Ich bin äußerst zufrieden mit der Unterstützung durch Herrn Haque [...]. Absolute Empfehlung für alle, die eine engagierte und kompetente Vertretung suchen!"
Exzellente Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Was eine sehr gute und hilfreiche Beratung"
Sehr gut danke
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Ich fühlte mich bei Herrn Haque in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit bestens aufgehoben. Er erklärte mir die Dinge verständlich [...]. Das beste ist, dass er mir eine äußerst zufriedenstellende Abfindung erstritten hat. Uneingeschränkte Empfehlung!"
Kündigungsschutz
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Ich bin sehr zufrieden mit der persönlichen und kompetenten Beratung im Arbeitsrecht und der Vertretung in einem Kündigungsschutzverfahren! Kann ich nur empfehlen!"
Top im Arbeitsrecht
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Herr Haque hat mir sehr kompetent rasch und professionell geholfen meine Rechte und Wünsche in dieser ungewollten Vertragsänderung umzusetzen. Toller Anwalt!"
Änderung Tarif Vertrag in AT Vertrag
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Herr Haque hat mir kompetent und freundlich dabei geholfen, meine arbeitsrechtliche Angelegenheit erfolgreich abzuschließen."
Fachlich und menschlich top!
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Eine gute Freundin wurde in der Elterzeit „betriebsbedingt“ gekündigt. Ohne die kompetente, zuverlässige und freundliche Hilfe von Herrn Haque wäre es für die junge Familie sehr schwierig geworden. Danke für Ihre Unterstützung und das tolle Ergebnis!!"
Kündigung in Elternzeit
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)Ihr Weg zur Klarheit – In 3 einfachen Schritten
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Option 1: Vertrag direkt zur Prüfung einreichen
Der schnellste Weg zur Klarheit: Laden Sie hier Ihren Aufhebungsvertrag (und ggf. letzte Gehaltsabrechnungen) sicher hoch. Rechtsanwalt Haque prüft Ihre Unterlagen und gibt Ihnen zeitnah eine kostenfreie Ersteinschätzung.
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Ideal, wenn Sie Ihre Dokumente bereits digital verfügbar haben.
Option 2: Unsicher? Kostenfreie Erstberatung nutzen!
Sie möchten Ihre Situation lieber erst persönlich besprechen, haben Fragen zur Abfindungshöhe oder zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? Kein Problem! Nutzen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Erstberatung per Telefon oder E-Mail.

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Jederzeit Rückruf per E-Mail anfordernHäufige Fragen zu Aufhebungsvertrag, Abfindung & Sperrzeit
Wie wird die Höhe einer Abfindung berechnet?
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Berechnungsmethode. Eine weit verbreitete Faustformel für die "Regelabfindung" ist:
0,5 x Bruttomonatsgehalt x Beschäftigungsjahre
Unser Abfindungsrechner nutzt diese Formel als Basis. Aber Achtung: Die tatsächlich erzielbare Summe kann je nach Verhandlungsposition, Kündigungsgründen und Branche deutlich höher oder niedriger sein. Ziel ist immer, die maximale Abfindung bei einem Aufhebungsvertag für Sie zu erreichen.
Wie hoch ist die Abfindung nach 5, 10, 15 oder 30 Jahren Betriebszugehörigkeit?
Nach der Faustformel (0,5 Gehälter pro Jahr) wäre die Regelabfindung:
- Nach 5 Jahren: 2,5 Bruttomonatsgehälter
- Nach 10 Jahren: 5 Bruttomonatsgehälter
- Nach 15 Jahren: 7,5 Bruttomonatsgehälter
- Nach 30 Jahren: 15 Bruttomonatsgehälter
Nutzen Sie unseren Abfindungsrechner für eine Schätzung mit Ihrem Gehalt. Beachten Sie aber: Dies sind nur Richtwerte! Wir helfen Ihnen, das Maximum herauszuholen.
Droht bei einem Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Nicht zwangsläufig, aber die Gefahr besteht! Eine Sperrzeit (meist 12 Wochen) tritt ein, wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst "gelöst" haben, ohne einen wichtigen Grund nachzuweisen (§ 159 SGB III).
Ein Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit ist möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B.:
- Der Arbeitgeber hätte ansonsten betriebsbedingt gekündigt.
- Die ordentliche Kündigungsfrist wird eingehalten.
- Die angebotene Abfindung liegt im Rahmen (oft 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr).
- Sie waren nicht unkündbar.
Lassen Sie Ihren Vertrag unbedingt prüfen, um das Risiko einer Sperrzeit durch den Aufhebungsvertrag beim Arbeitslosengeld zu minimieren.
Welche Auswirkungen hat ein Aufhebungsvertrag auf den Resturlaub?
Der Umgang mit Ihrem noch offenen Resturlaub ist ein wichtiger Punkt, der im Aufhebungsvertrag klar geregelt werden sollte. Grundsätzlich gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 4 BUrlG), dass Urlaub, der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, auszuzahlen ist (Urlaubsabgeltung).
Im Aufhebungsvertrag können jedoch spezifische Regelungen getroffen werden. Üblich sind folgende Szenarien:
- Urlaubsgewährung in Natur: Sie nehmen Ihre restlichen Urlaubstage wie geplant vor dem im Aufhebungsvertrag festgelegten Austrittsdatum.
- Urlaubsabgeltung (Auszahlung): Wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann (z.B. wegen kurzer Fristen oder betrieblicher Gründe), muss der Arbeitgeber den nicht genommenen Resturlaub finanziell abgelten. Die Höhe berechnet sich nach Ihrem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung.
- Regelung bei Freistellung: Sehr häufig wird im Aufhebungsvertrag eine Freistellung von der Arbeitspflicht bis zum Austrittsdatum vereinbart. Hier ist Vorsicht geboten! Es muss explizit geregelt werden, ob die Freistellung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche erfolgt (dann gilt der Urlaub als genommen und wird nicht zusätzlich ausgezahlt) oder ob der Urlaub zusätzlich gewährt oder abgegolten wird. Eine klare Formulierung zur "unwiderruflichen Freistellung unter Anrechnung auf etwaige Resturlaubsansprüche" ist hier üblich und notwendig, um den Urlaubsanspruch rechtssicher zu erfüllen.
Wichtig: Achten Sie unbedingt auf eine eindeutige Formulierung im Aufhebungsvertrag bezüglich des Resturlaubs und der Urlaubsabgeltung, um sicherzustellen, dass Ihr Anspruch korrekt berücksichtigt wird und keine finanziellen Nachteile entstehen. Lassen Sie diese Klausel im Zweifel anwaltlich prüfen.
Was ist die Fünftelregelung bei der Abfindungssteuer?
Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist eine steuerliche Ermäßigung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Sie soll verhindern, dass die einmalige hohe Zahlung durch die Steuerprogression übermäßig besteuert wird.
Die Berechnung ist komplex: Vereinfacht gesagt wird die Steuer so berechnet, als würden Sie die Abfindung verteilt über fünf Jahre erhalten. Dadurch ergibt sich oft ein niedrigerer Steuersatz als bei der normalen Versteuerung des Gesamtbetrags im Auszahlungsjahr. Unser Abfindungsrechner berücksichtigt diese Regel bei der Netto-Schätzung.
Sollte ich ein Muster für einen Aufhebungsvertrag verwenden?
Wir raten dringend davon ab, ungeprüft ein Aufhebungsvertrag Muster zu verwenden oder zu unterschreiben. Jede Situation ist individuell, und Standardmuster enthalten oft Klauseln, die für Sie nachteilig sein können (z.B. bezüglich Sperrzeit, Zeugnis, Restansprüchen).
Lassen Sie immer den konkreten Vertrag prüfen, den Ihr Arbeitgeber Ihnen vorlegt. Nur so können Sie sicher sein, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie die maximale Abfindung erhalten.
Aufhebungsvertrag oder Kündigung – was ist besser für mich als Arbeitnehmer?
Das hängt stark von Ihrer individuellen Situation ab. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber unterliegt strengen Voraussetzungen (Kündigungsschutzgesetz) und Fristen. Sie könnten Kündigungsschutzklage erheben.
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und schneller. Der Inhalt (z.B. Beendigungsdatum, Zeugnis, Urlaubsabgeltung, Abfindung bei Aufhebungsvertrag) ist frei verhandelbar. Hier liegt die Chance auf eine gute Regelung, aber auch das Risiko, Rechte aufzugeben.
Vorteile eines Aufhebungsvertrags für Arbeitnehmer können sein: die Möglichkeit, die Konditionen der Trennung individuell auszuhandeln (dies schließt die Höhe einer möglichen Abfindung ein), ein flexibler Austrittstermin, die Vermeidung eines potenziell langwierigen Rechtsstreits über eine Kündigung sowie die Chance, den genauen Wortlaut und die Bewertung im Arbeitszeugnis verbindlich festzulegen, was über den grundsätzlichen Anspruch auf ein Zeugnis hinausgeht.
Nachteile können sein: Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Verzicht auf Kündigungsschutz, möglicherweise niedrigere Abfindung als bei einer Klage erzielbar.
Eine pauschale Antwort auf "Aufhebungsvertrag oder Kündigung?" gibt es nicht. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie unterschreiben!
Bekomme ich automatisch eine Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber?
Nein, einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch bei Kündigung gibt es in Deutschland meist nicht. Eine Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber wird oft nur in bestimmten Fällen gezahlt:
- Bei einer betriebsbedingten Kündigung, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz anbietet und der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
- Wenn ein Sozialplan (z.B. bei Massenentlassungen) Abfindungen vorsieht.
- Wenn ein Tarifvertrag oder Ihr individueller Arbeitsvertrag einen Abfindungsanspruch regelt.
- Als Ergebnis eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.
Im Gegensatz dazu ist die Abfindung im Aufhebungsvertrag oft ein zentraler Verhandlungspunkt, da der Vertrag nur zustande kommt, wenn beide Seiten einverstanden sind.
Droht bei einem Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Nicht zwangsläufig, aber die Gefahr besteht! Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag (meist 12 Wochen) tritt ein, wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst "gelöst" haben, ohne einen wichtigen Grund nachzuweisen (§ 159 SGB III).
Ein Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit ist möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B.:
- Der Arbeitgeber hätte ansonsten nachweislich betriebsbedingt zum selben Zeitpunkt gekündigt (wichtiger Grund).
- Die ordentliche Kündigungsfrist wird eingehalten.
- Die vereinbarte Abfindung im Aufhebungsvertrag liegt im Rahmen (oft 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr).
- Sie waren nicht unkündbar (z.B. wegen Betriebsratstätigkeit, Schwangerschaft).
Lassen Sie Ihren Vertrag unbedingt prüfen, um das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch den Aufhebungsvertrag zu minimieren. Die Details zur Abfindung und Arbeitslosengeld sind komplex.
Beeinflusst die Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag die Höhe meines Arbeitslosengeldes?
Die Abfindung im Aufhebungsvertrag beeinflusst nicht direkt die tägliche Höhe des Arbeitslosengeldes I (dieses berechnet sich aus Ihrem früheren Gehalt). Allerdings können sowohl die Umstände des Vertragsschlusses als auch die Abfindungshöhe und die Einhaltung der Kündigungsfrist den Beginn und die Dauer Ihres Leistungsbezugs erheblich beeinflussen. Relevant sind hier vor allem zwei Regelungen:
1. Sperrzeit (§ 159 SGB III):
- Wenn Sie durch den Aufhebungsvertrag Ihr Beschäftigungsverhältnis selbst lösen, ohne dafür einen wichtigen Grund nachzuweisen, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Während dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld.
- Ein solcher wichtiger Grund, der eine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag vermeiden kann, liegt nach der Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit oft vor, wenn:
- Ihnen ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt konkret gedroht hätte,
- die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, UND
- eine als angemessen betrachtete Abfindung gezahlt wird (in der Regel zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr).
- Die Abfindungshöhe ist also ein Faktor bei der Prüfung durch die Agentur, ob ein wichtiger Grund vorlag, der die Sperrzeit verhindert. Die Abfindung selbst löst aber keine Sperrzeit aus.
2. Ruhenszeit wegen Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III):
- Unabhängig von einer Sperrzeit kann Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag endet, bevor Ihre eigentliche ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre (also bei vorzeitiger Beendigung).
- Die Abfindung wird dann teilweise als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes während der nicht eingehaltenen Frist gewertet ("Entlassungsentschädigung").
- Das Arbeitslosengeld ruht dann für den Zeitraum zwischen dem tatsächlichen Ende und dem Ablauf der Kündigungsfrist (jedoch maximal für ein Jahr und nur für den Teil der Abfindung, der auf diesen Zeitraum entfällt – die genaue Berechnung ist komplex).
Beurteilung durch die Agentur für Arbeit:
Die Agentur prüft jeden Fall individuell. Sie berücksichtigt die Höhe der Abfindung, den Beendigungszeitpunkt im Verhältnis zur Kündigungsfrist sowie die nachweisbaren Gründe und Umstände, die zum Abschluss des Aufhebungsvertrags geführt haben. Eine sorgfältige Prüfung und Gestaltung des Aufhebungsvertrags bezüglich Abfindung und Arbeitslosengeld ist daher essenziell, um finanzielle Nachteile zu minimieren.
Ist ein Auflösungsvertrag dasselbe wie ein Aufhebungsvertrag?
Ja, die Begriffe Auflösungsvertrag und Aufhebungsvertrag werden synonym verwendet. Beide bezeichnen eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet.
Die Regelungen und möglichen Inhalte, insbesondere zur Abfindung im Auflösungsvertrag (bzw. Aufhebungsvertrag), zur Freistellung, zum Zeugnis etc., sind identisch. Wenn Ihnen also ein Auflösungsvertrag mit Abfindung angeboten wird, gelten dieselben Prüfungs- und Verhandlungsgrundsätze wie bei einem Aufhebungsvertrag.
Die Abfindungshöhe im Auflösungsvertrag unterliegt ebenfalls der Verhandlung und ist nicht gesetzlich festgelegt, wobei die bekannte Faustformel (0,5 Gehälter pro Jahr) oft als erster Richtwert dient.
Kann ich bei einer Änderungskündigung eine Abfindung erhalten?
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags bei gleichzeitigem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten (meist schlechteren) Bedingungen fortzusetzen.
Eine direkte Abfindung bei Änderungskündigung ist nicht gesetzlich vorgesehen. Sie haben mehrere Möglichkeiten:
- Sie nehmen das Änderungsangebot an: Das Arbeitsverhältnis läuft zu den neuen Konditionen weiter, keine Abfindung.
- Sie lehnen das Angebot ab und erheben Kündigungsschutzklage gegen die Beendigungskündigung. Gewinnen Sie, besteht der alte Vertrag fort. Verlieren Sie oder einigen Sie sich vor Gericht, kann eine Abfindung ausgehandelt werden.
- Sie nehmen das Angebot unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 KSchG), und lassen dies gerichtlich prüfen. Wird die Änderung für unwirksam erklärt, gilt der alte Vertrag.
- Sie lehnen ab und nehmen die Kündigung hin: Das Arbeitsverhältnis endet ohne Abfindung (es sei denn, der Arbeitgeber bietet eine nach § 1a KSchG an, was bei Änderungskündigungen seltener ist).
- Sie verhandeln mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung als Alternative zur Änderungskündigung.
Die Frage einer Abfindung bei Änderungskündigung ist komplex und hängt stark vom Einzelfall und Ihrer Reaktion ab. Eine anwaltliche Beratung ist hier besonders ratsam.
Was kostet die Prüfung und Bearbeitung meines Aufhebungsvertrags durch einen Rechtsanwalt?
Die Ersteinschätzung Ihrer Situation und des Ihnen vorgelegten Vertrags durch uns ist kostenfrei und unverbindlich. Sie können uns Ihren Vertrag über das Upload-Formular senden oder einen Beratungstermin vereinbaren. Diese erste Beratung zum Aufhebungsvertrag hilft Ihnen, die Risiken und Chancen zu verstehen.
Erst wenn Sie uns danach beauftragen, weiter für Sie tätig zu werden – beispielsweise um für Sie Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen (etwa zur Erzielung der maximalen Abfindung), Änderungen am Vertragsentwurf vorzuschlagen, individuelle Klauseln für Sie zu gestalten oder den Vertrag umfassend zu überarbeiten – fallen Rechtsanwaltskosten für den Aufhebungsvertrag an. Diese Kosten und der genaue Leistungsumfang werden selbstverständlich vorher transparent mit Ihnen besprochen. Oft übernimmt auch Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit – wir prüfen das gerne kostenfrei für Sie im Rahmen der Ersteinschätzung.
Kann ich nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags noch Kündigungsschutzklage einreichen?
In der Regel nicht. Ein wirksam geschlossener Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Beide Seiten verzichten damit auf die Rechte, die ihnen bei einer einseitigen Kündigung zustehen würden – dazu gehört für den Arbeitnehmer auch das Recht, eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags (und damit die Möglichkeit einer nachträglichen Klage) ist nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn Sie bei Vertragsschluss arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht wurden (§ 123 BGB) oder wenn der Vertrag gegen grundlegende Fairnessgebote verstößt (z.B. Drucksituation, unangemessene Benachteiligung). Die Hürden dafür sind hoch.
Deshalb ist es extrem wichtig, vor der Unterschrift eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Aufhebungsverträge in Anspruch zu nehmen.
Sollte ich ein Muster für einen Aufhebungsvertrag verwenden?
Wir raten dringend davon ab, ungeprüft ein Aufhebungsvertrag Muster zu verwenden oder einen vom Arbeitgeber vorgelegten Mustervertrag einfach zu unterschreiben. Jede Situation ist individuell, und Standardmuster enthalten oft Klauseln, die für Sie als Arbeitnehmer nachteilig sein können (z.B. bezüglich Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Zeugnis, Verzicht auf Restansprüche, zu geringe Abfindung).
Lassen Sie immer den konkreten Vertrag prüfen, den Ihr Arbeitgeber Ihnen vorlegt. Nur eine individuelle Beratung zum Aufhebungsvertrag durch einen spezialisierten Rechtsanwalt stellt sicher, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie z.B. die maximale Abfindung bei Ihrem Aufhebungsvertrag verhandeln.
(Fragen zu: Abfindungshöhe nach X Jahren, Berechnung, Sperrzeit, Arbeitslosengeld, Muster, Prüfungskosten, Verhandlungstipps etc.)