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Mindestlohn einklagen: Ihr Recht auf faire Bezahlung durchsetzen | Anwalt Arbeitsrecht


Der gesetzliche Mindestlohn sichert Arbeitnehmern in Deutschland eine Lohnuntergrenze. Doch was, wenn der Arbeitgeber diesen nicht zahlt oder umgeht? Eine Lohnklage wegen Unterschreitung des Mindestlohns ist dann oft der notwendige Schritt, um zu Ihrem Recht zu kommen. Dieser Ratgeber erläutert die Grundlagen und das Vorgehen.

Rechtliche Grundlagen: Das Mindestlohngesetz (MiLoG)

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) verankert.

  • Anspruchsberechtigte: Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf den Mindestlohn (§ 1 Abs. 1 MiLoG). Ausnahmen gelten nur für bestimmte Personengruppen, wie z.B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung, bestimmte Praktikanten oder Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate einer neuen Beschäftigung (§ 22 MiLoG).
  • Höhe des Mindestlohns: Die Höhe des Mindestlohns wird regelmäßig angepasst. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt er 12,41 € brutto pro Zeitstunde. Zum 1. Januar 2025 ist eine Erhöhung auf 12,82 € brutto pro Zeitstunde vorgesehen.
  • Unabdingbarkeit: Der Anspruch auf den Mindestlohn ist unabdingbar. Das bedeutet, Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind unwirksam (§ 3 Satz 1 MiLoG). Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist nur im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs möglich.
  • Fälligkeit: Der Mindestlohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde (§ 2 Abs. 1 MiLoG), sofern keine frühere Fälligkeit vereinbart ist.

Voraussetzungen für die Klage auf Mindestlohn

Um erfolgreich den Mindestlohn einklagen zu können, müssen folgende Punkte zutreffen:

  • Anwendbarkeit des MiLoG: Sie müssen zu dem Personenkreis gehören, für den das Mindestlohngesetz gilt (siehe oben).
  • Unterschreitung des Mindestlohns: Ihr tatsächlicher Bruttostundenlohn liegt unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Hierbei sind alle Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die als Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung gezahlt werden. Bestimmte Zulagen oder Zuschläge (z.B. für Nachtarbeit, Überstunden, wenn diese nicht die Grundvergütung aufstocken sollen) dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
  • Fälligkeit des Anspruchs: Der Anspruch auf den ausstehenden Mindestlohn muss fällig sein.
  • Keine Verjährung: Der Anspruch auf Mindestlohn verjährt regelmäßig nach drei Jahren (§ 195 BGB). Ausschlussfristen aus Arbeits- oder Tarifverträgen sind für den Mindestlohnanspruch unwirksam (§ 3 MiLoG).

Berechnung der Mindestlohndifferenz

Die Berechnung der Differenz zum Mindestlohn erfordert eine genaue Aufstellung der geleisteten Arbeitsstunden und des tatsächlich erhaltenen Bruttolohns. Teilen Sie den erhaltenen Bruttolohn durch die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Liegt dieser Wert unter dem aktuellen Mindestlohn, haben Sie einen Anspruch auf die Differenz.

Beispiel: Sie haben in einem Monat 160 Stunden gearbeitet und dafür 1.800 € brutto erhalten. Ihr Bruttostundenlohn beträgt 11,25 € (1800 € / 160 Std.). Bei einem Mindestlohn von 12,41 € hätten Sie einen Anspruch auf 1.985,60 € (12,41 € * 160 Std.). Die Differenz von 185,60 € brutto können Sie einklagen.

Außergerichtliche Geltendmachung: Der erste Schritt

Auch wenn Ausschlussfristen für den Mindestlohnanspruch nicht greifen, ist eine außergerichtliche Geltendmachung sinnvoll:

  1. Arbeitgeber informieren: Weisen Sie Ihren Arbeitgeber (am besten schriftlich und nachweisbar) auf die Unterschreitung des Mindestlohns hin und fordern Sie ihn unter Fristsetzung zur Nachzahlung der Differenz auf.

Manchmal beruht die fehlerhafte Zahlung auf einem Versehen oder Unkenntnis und kann so schnell korrigiert werden.

Ausschlussfristen und Mindestlohn: Eine wichtige Besonderheit!

Wie bereits erwähnt, sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn beschränken oder ausschließen, unwirksam (§ 3 MiLoG). Das bedeutet, dass arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen für den reinen Mindestlohnanspruch nicht gelten. Sie können Ihren Mindestlohnanspruch also auch dann noch geltend machen, wenn eine vertragliche Ausschlussfrist bereits abgelaufen wäre. Dies gilt jedoch nur für den Teil des Lohns, der den Mindestlohn darstellt. Für Lohnanteile, die über dem Mindestlohn liegen, können Ausschlussfristen weiterhin wirksam sein.

Der Ablauf einer Lohnklage wegen Mindestlohnunterschreitung

Wenn Ihr Arbeitgeber die Nachzahlung verweigert, können Sie Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Der Ablauf ist ähnlich wie bei anderen Lohnklagen:

Stufe 1: Außergerichtlich (optional, aber empfohlen)

1. Arbeitgeber auf Mindestlohnunterschreitung hinweisen
2. Schriftliche Aufforderung zur Nachzahlung (mit Fristsetzung)

Stufe 2: Gerichtlich

3. Klage auf Zahlung der Mindestlohndifferenz beim Arbeitsgericht einreichen
4. Gütetermin (Versuch einer gütlichen Einigung)
↓ (falls keine Einigung)
5. Kammertermin (Verhandlung mit Beweisaufnahme, Urteil)

Stufe 3: Nach dem Urteil

Option A: Keine Berufung

Zahlung durch den Arbeitgeber oder Zwangsvollstreckung

Option B: Berufung (durch eine der Parteien)

Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht
Zahlung durch den Arbeitgeber oder Zwangsvollstreckung (nach rechtskräftigem Urteil)

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht keine Anwaltspflicht (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Angesichts der rechtlichen Details kann die Unterstützung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht jedoch sehr hilfreich sein.

Was muss in die Klageschrift?

Die Klageschrift zur Einforderung des Mindestlohns sollte beinhalten:

  • Die genauen Daten von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber.
  • Das zuständige Arbeitsgericht.
  • Einen präzisen Antrag auf Zahlung der Brutto-Mindestlohndifferenz für den betreffenden Zeitraum, zuzüglich Zinsen.
  • Eine nachvollziehbare Berechnung der Forderung (geleistete Stunden, erhaltener Lohn, Differenz zum Mindestlohn).
  • Darlegung, dass Sie unter den Anwendungsbereich des MiLoG fallen.
  • Beweismittel.

Kosten und Prozessrisiken

Die Kostenregelung ist identisch mit anderen Lohnklagen: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Gerichtskosten übernimmt die unterlegene Partei. Bei finanzieller Bedürftigkeit kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Beweismittel für Ihre Klage auf Mindestlohn

Entscheidend für den Erfolg Ihrer Klage ist der Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden und des erhaltenen Lohns.

  • Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen: Diese zeigen den vereinbarten und gezahlten Lohn.
  • Aufzeichnungen der Arbeitszeit: Nach § 17 MiLoG ist der Arbeitgeber bei bestimmten Branchen und geringfügig Beschäftigten verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Fordern Sie diese Aufzeichnungen an. Führt der Arbeitgeber diese nicht, kann dies die Beweisführung erleichtern. Eigene detaillierte Aufzeichnungen sind ebenfalls sehr wichtig.
  • Zeugenaussagen von Kollegen.

Was tun, wenn der Arbeitgeber trotz Urteil nicht zahlt?

Wenn Sie ein rechtskräftiges Urteil erwirkt haben, der Arbeitgeber aber weiterhin nicht zahlt, können Sie die Zwangsvollstreckung einleiten.

Fazit: Die wichtigsten Punkte zur Klage auf Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn ist Ihr gutes Recht. Lassen Sie sich nicht mit weniger abspeisen.

  • Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sichert Ihnen einen Bruttostundenlohn, dessen Höhe regelmäßig angepasst wird.
  • Der Anspruch auf Mindestlohn ist unabdingbar; Ausschlussfristen gelten hierfür nicht.
  • Berechnen Sie genau die Differenz und fordern Sie diese ggf. außergerichtlich ein.
  • Bei Erfolglosigkeit können Sie Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Eine genaue Dokumentation Ihrer Arbeitszeiten ist dabei entscheidend.

Wichtig: Dieser Artikel dient einer ersten Orientierung und kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Wenn Ihr Arbeitgeber den Mindestlohn unterschreitet, empfehlen wir Ihnen dringend, sich professionell durch einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Gerne prüfen wir Ihren Fall bei Notruf-Kündigung.

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Über Notruf-Kuendigung.de und Anwalt für Arbeitsrecht Daud Haque

Daud Haque ist Gründer der Rechtsanwaltskanzlei Haque mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht und Compliance-Bereich. Er ist spezialisiert auf Kündigungsschutzrecht, Konfliktmanagement und berät Arbeitnehmer umfassend zu Kündigungen, Aufhebungsverträgen sowie Abwicklungsvereinbarungen.

Aufgrund der hohen Nachfrage nach Unterstützung bei Kündigungen und anderen arbeitsrechtlichen Problemen hat Rechtsanwalt Haque die Plattform Notruf-Kuendigung.de ins Leben gerufen. Ziel ist es, Arbeitnehmern schnell, unkompliziert und kompetent zur Seite zu stehen. Mit einem klaren Fokus auf Arbeitnehmerrechte und einer transparenten Kommunikation begleitet Sie Daud Haque und sein Team durch alle Phasen der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung, von der ersten Beratung bis zur Vertretung vor Gericht.

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