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Mündliche Kündigung: Unwirksam! Rechte & Fristen - Ihr Anwalt für Arbeitsrecht informiert


Einleitung: Der Schock der mündlichen Kündigung

Es ist ein Szenario, das jeden Arbeitnehmer in eine Schocksituation versetzt: Der Vorgesetzte teilt Ihnen in einem Gespräch oder am Telefon mit: „Sie brauchen morgen nicht mehr zur Arbeit zu kommen.“ In diesem Moment der emotionalen Belastung herrscht oft Unsicherheit. Ist das überhaupt rechtens? Die kurze und klare Antwort lautet: Nein. Eine mündliche Kündigung ist im deutschen Arbeitsrecht nicht wirksam. Doch das Wissen allein genügt nicht. Wer jetzt falsch reagiert, riskiert dennoch, seine Rechte zu verlieren. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, was das Gesetz vorschreibt und welche Schritte Sie als betroffener Arbeitnehmer sofort einleiten müssen, um Ihre Interessen zu wahren.

Die rechtliche Grundlage: Warum eine Kündigung schriftlich erfolgen muss

Die entscheidende Vorschrift, die mündlichen Kündigungen einen Riegel vorschiebt, findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie ist unmissverständlich und lässt keinen Raum für Ausnahmen.

§ 623 BGB - Schriftform der Kündigung

„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Was "Schriftform" im Arbeitsrecht konkret bedeutet

Das Gesetz meint mit „Schriftform“ nicht einfach nur, dass die Kündigung irgendwo niedergeschrieben sein muss. Für die Wirksamkeit müssen drei Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:

  • Urkunde: Die Kündigungserklärung muss auf einem physischen Dokument, also auf Papier, verfasst sein.
  • Eigenhändige Unterschrift: Das Dokument muss vom kündigungsberechtigten Vertreter des Arbeitgebers (z. B. Geschäftsführer, Prokurist oder Personalleiter) im Original unterschrieben sein. Eine eingescannte, kopierte oder gestempelte Unterschrift ist ungültig.
  • Zugang des Originals: Ihnen als Arbeitnehmer muss das unterschriebene Originaldokument zugehen, also in Ihren Machtbereich gelangen. Das geschieht typischerweise durch persönliche Übergabe oder durch Einwurf in Ihren Briefkasten.

Aus diesen strengen Vorgaben ergibt sich zwingend, dass jede andere Form der Kündigungsübermittlung unwirksam ist. Dazu zählen:

  • Mündliche Aussprache (im Gespräch, am Telefon)
  • Kündigung per E-Mail
  • Kündigung per SMS, WhatsApp oder einem anderen Messenger-Dienst
  • Kündigung per Fax

Eine auf einem dieser Wege ausgesprochene Kündigung beendet Ihr Arbeitsverhältnis rechtlich nicht.

Handlungsempfehlung: So reagieren Sie richtig auf eine mündliche Kündigung

Obwohl eine mündliche Kündigung unwirksam ist, dürfen Sie die Situation auf keinen Fall ignorieren. Ihr Arbeitgeber hat seinen Willen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses klar geäußert. Ihr Handeln in den nächsten Stunden und Tagen ist entscheidend, um Ihre Rechte zu sichern.

Schritt 1: Ruhe bewahren und nichts unterschreiben

Handeln Sie nicht überstürzt. Nehmen Sie die Aussage des Vorgesetzten zur Kenntnis, aber geben Sie keine mündliche oder schriftliche Bestätigung ab. Unterschreiben Sie auf keinen Fall Dokumente, die Ihnen möglicherweise vorgelegt werden, wie etwa einen Aufhebungsvertrag.

Schritt 2: Zeugen sichern

Waren andere Personen bei der mündlichen Kündigung anwesend? Notieren Sie sich deren Namen und Kontaktdaten. Zeugen können in einem späteren Gerichtsverfahren von unschätzbarem Wert sein.

Schritt 3: Arbeitskraft weiterhin anbieten

Da die Kündigung unwirksam ist, besteht Ihr Arbeitsverhältnis rechtlich fort. Das bedeutet, Sie sind weiterhin zur Arbeit verpflichtet und Ihr Arbeitgeber zur Lohnzahlung. Erscheinen Sie daher am nächsten Arbeitstag pünktlich an Ihrem Arbeitsplatz und bieten Sie Ihre Arbeitsleistung an. Schickt Ihr Arbeitgeber Sie wieder weg ("Sie sind doch gekündigt!"), haben Sie Ihre Pflicht erfüllt und Ihr Arbeitgeber gerät in den sogenannten Annahmeverzug. Das ist wichtig für die Sicherung Ihrer Lohnansprüche. Lassen Sie sich die Abweisung idealerweise schriftlich oder vor Zeugen bestätigen.

Schritt 4: Sofort einen Anwalt für Arbeitsrecht kontaktieren

Dies ist der wichtigste und dringendste Schritt. Ein spezialisierter Anwalt kann die Situation sofort einschätzen und die notwendigen rechtlichen Maßnahmen einleiten. Er wird Sie über Ihre Optionen aufklären und Ihre Interessen bestmöglich vertreten. Als Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Köln stehen wir Ihnen hierfür sofort zur Verfügung.

Das Ziel: Kündigungsschutzklage, Abfindung und die Vermeidung von Sperrzeiten

Mit der rechtzeitigen Einreichung einer Kündigungsschutzklage verfolgt Ihr Anwalt das Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet ist. Aufgrund des massiven Formfehlers ist die Erfolgsaussicht einer solchen Klage extrem hoch.

Chance auf eine hohe Abfindung

In der Praxis möchte der Arbeitgeber nach einer derart konfrontativen Situation oft nicht mehr mit dem Arbeitnehmer zusammenarbeiten. Gleichzeitig weiß er, dass er den Prozess verlieren wird. Dies ist eine exzellente Verhandlungsposition für Sie. Häufig enden solche Verfahren mit einem Vergleich, bei dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer attraktiven Abfindung beendet wird. Die Höhe ist Verhandlungssache und kann bei einer unwirksamen Kündigung oft deutlich über der üblichen Faustformel liegen.

Vorsicht vor dem Aufhebungsvertrag und der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Möglicherweise bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber nach der mündlichen Kündigung einen Aufhebungsvertrag an, um das Arbeitsverhältnis "sauber" zu beenden. Ein solcher Vertrag kann zwar eine Abfindung regeln, birgt aber erhebliche Risiken. Insbesondere droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld I, da Sie an Ihrer eigenen Arbeitslosigkeit mitgewirkt haben. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann einen solchen Vertrag so gestalten, dass eine Sperrzeit vermieden wird, etwa indem festgehalten wird, dass der Vertrag nur zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen Kündigung geschlossen wird.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte auf einen Blick

Eine Kündigung, die Ihnen mündlich, per Telefon, E-Mail oder WhatsApp mitgeteilt wird, ist ein schwerwiegender Fehler des Arbeitgebers. Für Sie als Arbeitnehmer ist es jedoch entscheidend, strategisch und schnell zu reagieren, um aus diesem Fehler Kapital zu schlagen.

  • Absolute Unwirksamkeit: Eine mündliche Kündigung ist nach § 623 BGB immer und ausnahmslos unwirksam.
  • Strenges Schriftformerfordernis: Nur ein von einer kündigungsberechtigten Person eigenhändig unterschriebenes Originaldokument kann ein Arbeitsverhältnis wirksam beenden.
  • Sofortige Handlungspflicht: Bieten Sie Ihre Arbeitsleistung am nächsten Tag weiter an und dokumentieren Sie die Reaktion des Arbeitgebers.
  • Kritische 3-Wochen-Frist: Kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt, um die Frist für die Kündigungsschutzklage nicht zu versäumen. Andernfalls wird selbst die unwirksamste Kündigung gültig.
  • Professionelle Hilfe sichert Rechte: Nur ein spezialisierter Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihre hervorragende Verhandlungsposition nutzen, um entweder Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder eine maximale Abfindung auszuhandeln und eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu verhindern.

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Ihr Arbeitgeber hat einen schweren Fehler gemacht. Nutzen Sie diese Chance. Lassen Sie Ihren Fall sofort kostenlos und unverbindlich von unserem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen.

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