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Kündigung wegen Krankheit: Voraussetzungen & Ihre Rechte

Eine Kündigung ist für jeden Arbeitnehmer ein einschneidendes Ereignis. Besonders belastend wird es, wenn der Grund für die Kündigung eine Krankheit ist. Viele Beschäftigte fragen sich: Darf mein Arbeitgeber mir kündigen, weil ich krank bin? Ist eine Kündigung während einer Krankheit überhaupt zulässig? Und welche Rechte habe ich, insbesondere bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag? Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Kündigung wegen Krankheit und erklärt, unter welchen strengen Voraussetzungen sie wirksam sein kann.

Die Rechtslage: Kündigungsschutz bei Krankheit

Grundsätzlich gilt: Eine Krankheit schützt nicht automatisch vor einer Kündigung. Auch während einer Arbeitsunfähigkeit kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Entscheidend ist jedoch nicht die Krankheit selbst, sondern deren Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsrecht, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), setzt hohe Hürden für eine krankheitsbedingte Kündigung. Sie ist nur als sogenannte personenbedingte Kündigung unter engen Voraussetzungen möglich.

Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung wegen Krankheit

Damit eine Kündigung wegen Krankheit wirksam ist, müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) drei Stufen geprüft und erfüllt sein:

  1. 1. Negative Gesundheitsprognose:
    • Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft in erheblichem Umfang aufgrund seiner Krankheit ausfallen wird. Bei häufigen Kurzerkrankungen wird oft auf die Fehlzeiten der letzten drei Jahre geschaut. Bei langandauernder Krankheit ist entscheidend, ob und wann mit einer Genesung zu rechnen ist.
  2. 2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen:
    • Die prognostizierten Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen. Das können z.B. Störungen im Betriebsablauf (Produktionsausfälle, Verzögerungen) oder unzumutbare wirtschaftliche Belastungen (z.B. hohe Lohnfortzahlungskosten) sein. Die einfache Behauptung einer Belastung reicht nicht aus; der Arbeitgeber muss dies konkret darlegen.
  3. 3. Interessenabwägung:
    • Selbst wenn die ersten beiden Stufen erfüllt sind, muss eine umfassende Interessenabwägung stattfinden. Dabei wird das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes abgewogen. Hier spielen Kriterien wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten, der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses und die Ursache der Erkrankung eine Rolle. Auch die Frage, ob die Erkrankung auf betriebliche Ursachen zurückzuführen ist (z.B. Arbeitsunfall), wird berücksichtigt. In der Regel muss die Kündigung das mildeste Mittel (ultima ratio) sein.

Wichtige Unterscheidungen bei krankheitsbedingten Kündigungen:

Kündigung während Krankheit und bei unbefristetem Vertrag

Kündigung während Krankheit: Ja, eine Kündigung kann auch während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen werden. Die Arbeitsunfähigkeit verhindert den Zugang der Kündigung nicht. Wichtig ist aber, dass die Kündigung selbst die strengen Voraussetzungen (siehe oben) erfüllt. Die Krankheit ist nicht automatisch der Kündigungsgrund. Kündigung wegen Krankheit bei unbefristetem Vertrag: Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Vertrag genießen in der Regel nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit den vollen Kündigungsschutz nach dem KSchG (sofern der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat). Das bedeutet, dass die oben genannten hohen Hürden für eine krankheitsbedingte Kündigung gelten. Wegen Krankheit zu kündigen ist bei einem unbefristeten Vertrag also besonders schwierig für den Arbeitgeber.

Die Bedeutung des Betrieblichen Eingliederungs-managements (BEM)

Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung wegen Krankheit ausspricht, ist er gesetzlich verpflichtet (§ 167 Abs. 2 SGB IX), ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Ziel des BEM ist es, Möglichkeiten zu finden, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.

Zwar ist ein fehlendes oder fehlerhaft durchgeführtes BEM kein direkter Unwirksamkeitsgrund für die Kündigung. Allerdings muss der Arbeitgeber dann im Kündigungsschutzprozess umfassend darlegen und beweisen, dass auch ein BEM die Kündigung nicht hätte verhindern können, weil es keine alternativen Einsatzmöglichkeiten oder leidensgerechten Anpassungen des Arbeitsplatzes gegeben hätte. Ein unterlassenes BEM verschlechtert die Chancen des Arbeitgebers im Prozess erheblich.

Was tun bei Erhalt einer Kündigung wegen Krankheit?

1. Ruhe bewahren: Unterschreiben Sie nichts voreilig (z.B. keinen Aufhebungsvertrag).

2. Datum notieren: Halten Sie fest, wann Sie die Kündigung erhalten haben.

3. Rechtsrat einholen: Kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Für eine Kündigungsschutzklage gilt eine kurze Frist von nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung!

4. Arbeitsagentur informieren: Melden Sie sich spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Fazit: Kündigung wegen Krankheit oft anfechtbar

Eine Kündigung wegen Krankheit ist im deutschen Arbeitsrecht an sehr hohe Hürden gebunden. Arbeitgeber müssen eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung und das Überwiegen ihrer Interessen in einer umfassenden Abwägung nachweisen. Zudem spielt die ordnungsgemäße Durchführung eines BEM eine entscheidende Rolle. Wenn Sie eine Kündigung wegen Krankheit erhalten haben, stehen Ihre Chancen oft gut, sich erfolgreich dagegen zu wehren. Zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Sie haben eine Kündigung wegen Krankheit erhalten oder befürchten diese? Handeln Sie schnell! Kontaktieren Sie uns bei notruf-kuendigung.de für eine erste Einschätzung Ihrer Situation durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Wir prüfen Ihre Kündigung und helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.

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Warum sich eine arbeitsrechtliche Prüfung lohnt

Vielleicht zögern manche Arbeitnehmer, gegen eine Kündigung vorzugehen oder einen Rechtsanwalt einzuschalten – aus Angst vor Kosten oder weil sie glauben, es bringe ohnehin nichts. Doch die Praxis zeigt: In sehr vielen Fällen lohnt es sich. Rund 90 % der Kündigungsschutzverfahren enden mit einem Vergleich oder einer Abfindungszahlung. Das bedeutet: Wer seine Kündigung anficht oder nachverhandelt, hat gute Chancen auf eine finanzielle Kompensation oder sogar den Erhalt des Arbeitsplatzes.

Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann im persönlichen Gespräch genau einschätzen, ob Ihre Kündigung rechtmäßig ist und wie hoch Ihre Chancen auf eine Abfindung stehen. Er kennt die aktuelle Rechtsprechung und die Tricks der Arbeitgeberseite. Kurz gesagt: Rechtliche Beratung verschafft Ihnen Klarheit über Ihre Situation und meist eine deutlich bessere Ausgangsposition – selbst wenn Sie sich am Ende entscheiden, ohne einen Rechtsanwalt fortzufahren.

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Über Rechtsanwalt Daud Haque

Daud Haque ist Gründer der Rechtsanwaltskanzlei-Boutique Haque. mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht und Compliance-Bereich. Er ist spezialisiert auf Kündigungsschutzrecht und Konfliktmanagement und berät Arbeitnehmer umfassend zu Aufhebungsverträgen sowie Abwicklungsvereinbarungen nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Falls erforderlich, vertritt er seine Mandanten vor dem Arbeitsgericht, um eine angemessene Abfindung, ein herausragendes Arbeitszeugnis oder eine Weiterbeschäftigung zu erreichen.

Aufgrund der hohen Nachfrage und der Vielzahl betroffener Arbeitnehmer hat die Rechtsanwaltskanzlei-Boutique Haque. eine unverbindliche Arbeitsrechtshotline eingerichtet sowie die Plattform Notruf-Kuendigung.de, speziell für Arbeitnehmer, die von einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag betroffen sind. Wer von einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag betroffen ist, kann sich kostenfrei und unverbindlich beraten lassen – ohne Verpflichtungen, ohne Follow-up-Calls oder versteckte Kosten.

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