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Investmentbanker Kündigung & Aufhebungsvertrag: Guide für Abfindung & Bonus


Die strategische Bedeutung Ihres Exits im Investmentbanking

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Investmentbanking ist selten eine Nebensächlichkeit - es ist ein strategischer Prozess, der über erhebliche finanzielle Summen, Ihre Reputation und die Weichenstellung für Ihre zukünftige Karriere entscheidet. Ein weit verbreiteter, oft von Arbeitgebern geförderter Irrglaube ist, dass hochbezahlte Banker im deutschen Arbeitsrecht quasi schutzlos seien. Dies ist fundamental falsch. Tatsächlich genießen auch High Performer im Finanzsektor einen robusten Kündigungsschutz. Die Kenntnis Ihrer exakten rechtlichen Stellung ist der entscheidende erste Schritt, um Ihre Rechte zu verstehen und eine wirksame Verhandlungsstrategie für einen optimalen Aufhebungsvertrag oder eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage zu entwickeln.

Dieser Ratgeber beleuchtet die Besonderheiten bei Kündigung und Aufhebungsverträgen für Investmentbanker, erklärt die entscheidenden Unterschiede zwischen „leitenden Angestellten“, „Risk Takern“ und „Standard“-Bankern und zeigt auf, wie Sie typische Fallstricke bei Bonusverhandlungen, Freistellungen und Wettbewerbsverboten umgehen. Ziel ist es, Ihnen das nötige Wissen an die Hand zu geben, um Ihren Exit selbstbewusst zu gestalten und das bestmögliche Ergebnis zu sichern. Weitere, vertiefende Informationen finden Sie auf unserer Spezialseite zum Thema Aufhebungsvertrag im Investmentbanking.

I. Ihre rechtliche Stellung: Der Schlüssel zu Ihrer Verhandlungsmacht

Die Klärung Ihres rechtlichen Status ist der wichtigste Hebel in jeder Auseinandersetzung. Arbeitgeber verwenden bestimmte Begriffe oft strategisch, um Unsicherheit zu erzeugen. Lassen Sie uns die Fakten klären.

A. Der „leitende Angestellte“ - Mehr als nur ein Titel

Arbeitgeber neigen dazu, den Begriff leitender Angestellter großzügig in Arbeitsverträgen zu verwenden. Doch für den Kündigungsschutz zählt nicht der Titel, sondern allein die Definition des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Gemäß § 14 Abs. 2 KSchG ist ein leitender Angestellter nur, wer zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist. Eine reine Empfehlungsbefugnis genügt nicht.

Strategischer Knackpunkt: Die korrekte Einstufung ist entscheidend. Nur bei echten leitenden Angestellten kann der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess einen unbegründeten Auflösungsantrag stellen und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beenden. Gelingt es Ihnen, diesen Status zu widerlegen, kippt der Antrag, und der Arbeitgeber muss die Kündigung vollumfänglich begründen. Dies stärkt Ihre Verhandlungsposition immens.

B. Der „Risk Taker“ - Die Sonderregelung des Bankensektors

Eine branchenspezifische Besonderheit ist die Figur des „Risikoträgers“. Diese Regelung erleichtert Banken die Trennung von Schlüsselpersonal. Doch wer genau ist ein Risikoträger? Das Kreditwesengesetz (KWG) definiert dies sehr präzise. Die Einstufung hat weitreichende Konsequenzen für Ihren Kündigungsschutz.

Die entscheidende gesetzliche Regelung, die den Kündigungsschutz für diese Gruppe aufweicht, findet sich im § 25a Abs. 5a KWG. Sie gilt, wenn zwei Kriterien erfüllt sind:

  • Anstellung bei einem „bedeutenden Institut“ (Bilanzsumme > 15 Mrd. Euro).
  • Ein jährliches Fixgehalt, das das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze übersteigt (aktuell ca. 270.000 €).

Die Folge: Erfüllen Sie diese Kriterien, werden Sie kündigungsschutzrechtlich wie ein leitender Angestellter behandelt, selbst wenn Sie keinerlei Personalverantwortung haben. Der Arbeitgeber kann im Prozess einen unbegründeten Auflösungsantrag stellen. Ihr Anspruch auf den Arbeitsplatz wandelt sich per Gesetz in einen reinen Abfindungsanspruch um.

Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf. § 14 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 25a Abs. 5a Kreditwesengesetz (KWG)

C. Der „Standard“-Banker - Voller Kündigungsschutz

Die große Mehrheit der Investmentbanker, die weder die engen Kriterien des leitenden Angestellten noch die des Risikoträgers erfüllen, genießt den vollen und uneingeschränkten Schutz des Kündigungsschutzgesetzes. Voraussetzung ist lediglich eine Beschäftigungsdauer von über sechs Monaten in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern. Jede ordentliche Kündigung muss hier sozial gerechtfertigt sein.

II. Typische Vertragsklauseln und ihre Fallstricke

Arbeitsverträge im Investmentbanking enthalten oft spezielle Klauseln, deren Wirksamkeit und Konsequenzen Sie kennen müssen.

A. Variable Vergütung (Bonus)

Bonuszahlungen sind ein zentraler, aber auch konfliktträchtiger Vergütungsbestandteil. Klauseln, die einen Bonus als „freiwillige Leistung“ deklarieren, sind oft unwirksam, wenn der Bonus als Gegenleistung für erbrachte Arbeit erkennbar ist. Auch sogenannte Stichtagsklauseln, die einen Anspruch vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Datum abhängig machen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in der Regel unzulässig.

B. Freistellung (Garden Leave)

Viele Verträge enthalten eine Klausel, die der Bank das Recht zur Freistellung nach einer Kündigung einräumt. Ohne eine solche Klausel haben Sie einen Anspruch auf Beschäftigung. Wichtig ist die Unterscheidung:

  • Widerrufliche Freistellung: Die Bank kann Sie jederzeit zurück an den Arbeitsplatz beordern.
  • Unwiderrufliche Freistellung: Dies ist die endgültige Entbindung von der Arbeitspflicht. Nur hierbei kann offener Urlaub angerechnet werden.

Auch während einer Freistellung erwerben Sie weiterhin anteilige Bonusansprüche, da das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

C. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot soll Sie daran hindern, direkt zur Konkurrenz zu wechseln. Es ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen wirksam:

  • Schriftform: Muss von beiden Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnet sein.
  • Dauer: Maximal 24 Monate.
  • Karenzentschädigung: Es muss eine Entschädigung von mindestens 50% Ihrer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen (inkl. Boni!) für die Dauer des Verbots zugesagt sein.

Fehlt die Zusage der Karenzentschädigung oder ist sie zu niedrig, ist das Verbot für Sie unverbindlich. Sie haben dann die Wahl: Halten Sie sich daran oder wechseln Sie zur Konkurrenz und verzichten auf die Zahlung.

III. Der Beendigungsprozess: Kündigung oder Aufhebungsvertrag?

In der Praxis enden die meisten Arbeitsverhältnisse von Bankern durch einen verhandelten Ausstieg, da eine streitige Kündigung für den Arbeitgeber mit hohen Risiken verbunden ist.

A. Kündigung durch den Arbeitgeber: Hohe Hürden

Eine Kündigung muss hohe Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein:

  • Betriebsbedingte Kündigung: Der Arbeitgeber muss den Wegfall des Arbeitsplatzes und eine korrekte Sozialauswahl nachweisen.
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Erfordert meist eine vorherige, einschlägige Abmahnung und den vollen Beweis des Pflichtverstoßes.
  • Kündigung wegen „Low Performance“: Dies ist für Arbeitgeber extrem schwer zu beweisen und dient oft nur als Druckmittel, um Sie zu einem schlechten Aufhebungsvertrag zu drängen.

Sollten Sie eine fristlose Kündigung erhalten, muss der Arbeitgeber nicht nur einen „wichtigen Grund“ nachweisen, sondern auch die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB einhalten.

B. Der Aufhebungsvertrag: Der strategische Weg

Ein Aufhebungsvertrag ist die Chance, die Bedingungen Ihres Exits aktiv zu gestalten. Die zentralen Verhandlungspunkte sind:

  1. Abfindungshöhe: Die Faustformel von 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr ist für High Performer oft nur die unterste Basis. Je nach Stärke Ihrer Rechtsposition sind Faktoren von 1,0, 1,5 oder mehr verhandelbar.
  2. Bonusregelung: Sichern Sie Ihren anteiligen Bonus für das laufende Jahr (pro rata temporis) und regeln Sie das Schicksal aufgeschobener Vergütungsbestandteile (deferred compensation, stock awards).
  3. Arbeitszeugnis: Vereinbaren Sie verbindlich eine sehr gute Note und einen wohlwollenden Inhalt. Ihr Arbeitszeugnis ist eine wichtige Währung für Ihre Zukunft.
  4. Freistellung und Wettbewerbsverbot: Passen Sie diese Klauseln zu Ihren Gunsten an oder lassen Sie sich deren Aufhebung finanziell kompensieren.

Praxis-Tipp: Eine „Sprinter-“ oder „Turboklausel“ gibt Ihnen das Recht, vorzeitig aus dem Vertrag auszusteigen und dafür einen Teil des gesparten Gehalts als zusätzliche Abfindung zu erhalten. Das verschafft maximale Flexibilität bei der Jobsuche.

Regulatorischer Fallstrick: BaFin-Konformität

Besonders kritisch bei der Gestaltung von Aufhebungsverträgen ist die Beachtung der regulatorischen Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu variablen Vergütungssystemen. Eine Abfindungszahlung kann als Umgehung der strengen Bonus-Regeln (z.B. des Bonus-Caps) gewertet werden. Ebenso müssen Regelungen zu Malus und Clawback-Vorbehalten, die für Risikoträger gelten, korrekt im Vertrag abgebildet werden, um nicht später unwirksam zu sein.

Ein Standard-Aufhebungsvertrag, der diese komplexen aufsichtsrechtlichen Vorgaben ignoriert, kann nicht nur nichtig sein, sondern auch zu empfindlichen Sanktionen der BaFin führen. Lassen Sie sich daher unbedingt von einem Spezialisten beraten, um diese Fallstricke zu vermeiden und eine rechtssichere Vereinbarung zu treffen.

IV. Bonus-Streitigkeiten: Ihr Recht auf verdienten Lohn

Gerade bei der Trennung kommt es oft zu Streit über variable Vergütungen. Die Rechtsprechung steht hier klar auf der Seite der Arbeitnehmer.

A. Bonusfestsetzung nach „billigem Ermessen“ (§ 315 BGB)

Ist Ihr Bonus vom „Ermessen“ der Bank abhängig, ist dies kein Freibrief für Willkür. Die Entscheidung muss sachlichen Kriterien folgen und ist voll gerichtlich überprüfbar. Ein „Null-Bonus“ ist nur in extremen Ausnahmefällen (z.B. schwere Unternehmenskrise) zulässig. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass seine Entscheidung fair war.

B. Regulatorische Grenzen: Der Bonus-Cap nach § 25a Abs. 5 KWG

Neben der richterlichen Kontrolle unterliegt die Bonus-Gestaltung im Banking strengen regulatorischen Vorgaben. § 25a Abs. 5 KWG legt fest, dass die variable Vergütung die fixe Vergütung (100%-Cap) nicht überschreiten darf. Nur unter besonderen Voraussetzungen und durch einen Beschluss der Eigentümer kann diese Grenze auf maximal 200% angehoben werden. Diese Regelung begrenzt den Spielraum für Bonuszusagen und ist ein wichtiger Faktor bei der Prüfung der Angemessenheit Ihrer Gesamtvergütung.

C. Rückforderungs- und Clawback-Klauseln

Klauseln, die eine Rückzahlung des Bonus bei Eigenkündigung vorsehen, sind nur in engen Grenzen wirksam (i.d.R. bei Ausscheiden bis max. 30.06. des Folgejahres). Regulatorisch bedingte Clawback-Klauseln bei Fehlverhalten müssen ebenfalls klar, transparent und verhältnismäßig sein, um einer gerichtlichen Prüfung standzuhalten.

V. Fazit: Handeln Sie strategisch und holen Sie sich Expertenrat

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Investmentbanking ist ein komplexer Prozess mit erheblichen finanziellen und beruflichen Konsequenzen. Ihr Erfolg hängt entscheidend davon ab, ob Sie Ihre rechtliche Position kennen und die Fehler des Arbeitgebers als Hebel nutzen. Ein auf die Finanzbranche spezialisierter Anwalt für Arbeitsrecht ist dabei Ihr wichtigster Partner.

Egal, ob Sie in der Metropole des Bankings eine Kanzlei suchen oder einen Anwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt benötigen - entscheidend ist die spezialisierte Expertise. Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu verhandeln: eine maximale Abfindung, die Sicherung Ihrer Boni und ein exzellentes Zeugnis für einen sauberen Übergang in Ihre nächste Karrierephase.

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