Sie haben eine Kündigung und gleichzeitig einen Abwicklungsvertrag erhalten? Vorsicht! Unterschreiben Sie nicht sofort. Wir prüfen Ihre Situation und helfen Ihnen, Fallstricke zu vermeiden und Ihre Rechte zu wahren.
Viele Arbeitgeber legen der Kündigung direkt einen Abwicklungsvertrag bei und drängen zur schnellen Unterschrift. Oft locken sie mit Abfindung, Zeugnisnote oder Freistellung. Doch Vorsicht: Dieses Paket ist nicht immer fair!
Merksatz: Ein Abwicklungsvertrag beendet nicht die Kündigung – er besiegelt sie und nimmt Ihnen regelmäßig die Möglichkeit, gegen eine ungerechte Kündigung zu klagen.
Wichtige Begriffe sauber trennen
Verwechseln Sie nicht Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag:
Begriff
Juristische Einordnung
Typische Folge für Arbeitnehmer
Kündigung
Einseitige Erklärung des Arbeitgebers
Beendet Arbeitsverhältnis (oft nach Frist), 3-Wochen-Frist zur Klage beachten!
Aufhebungsvertrag
Zweiseitige Vereinbarung anstelle einer Kündigung
Beendet Arbeitsverhältnis einvernehmlich, hohe Sperrzeitgefahr beim Arbeitslosengeld!
Abwicklungsvertrag
Zweiseitige Vereinbarung nach einer Kündigung
Regelt Folgen der Kündigung (Abfindung, Zeugnis etc.), enthält oft Klageverzicht, Sperrzeitrisiko prüfen!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt hohe Anforderungen an Klageverzichte, die direkt mit der Kündigung vereinbart werden.
Warum Arbeitgeber Abwicklungsverträge anbieten
Prozessrisiko begrenzen:
Eine Kündigungsschutzklage ist für den Arbeitgeber teuer und unsicher. Mit dem Vertrag kauft er sich quasi frei.
Schneller Personalabbau:
Sofortige Freistellung statt möglicher Weiterbeschäftigung während eines Prozesses.
Rechtssicherheit:
Ein Vertrag mit Erledigungsklausel schließt spätere Ansprüche oft aus.
Aber Achtung: Eine fehlerhafte Kündigung kann für Sie deutlich mehr wert sein als die angebotene Abfindung im Abwicklungsvertrag!
Die 5 größten Risiken für Arbeitnehmer
Endgültiger Klageverzicht: Sie verlieren die Chance, die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen zu lassen – auch wenn sie fehlerhaft war.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Die Agentur für Arbeit kann den Klageverzicht als freiwillige Arbeitsaufgabe werten (bis zu 12 Wochen kein Geld!).
Zu niedrige Abfindung: Akzeptieren Sie nicht das erste Angebot! Oft ist (deutlich) mehr als die "Regelabfindung" (0,5 Gehälter/Jahr) drin.
Unfaire Nebenabreden: Achten Sie auf Klauseln zur Freistellung, Urlaubsabgeltung, Zeugnisinhalt, Wettbewerbsverboten etc.
Keine Änderungsmöglichkeit: Ein unterschriebener Vertrag ist bindend. Eine spätere Anfechtung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.
Checkliste: Ihr Fahrplan nach Erhalt von Kündigung & Abwicklungsvertrag
Nachverhandeln (lassen): Ihr Anwalt kann oft eine höhere Abfindung, ein besseres Zeugnis oder günstigere Freistellungsregelungen aushandeln.
Option 1: Vertrag direkt zur Prüfung einreichen
Der schnellste Weg zur Klarheit: Laden Sie hier Ihren Abwicklungsvertrag (und ggf. Kündigungsschreiben) sicher hoch. Rechtsanwalt Haque prüft Ihre Unterlagen und gibt Ihnen zeitnah eine kostenfreie Ersteinschätzung.
Fotos oder Scans Ihrer relevanten Dokumente hier hochladen
Ideal, wenn Sie Ihre Dokumente bereits digital verfügbar haben.
Ihr Anspruch? Nutzen Sie den Abfindungsrechner!
Berechnen Sie unverbindlich die mögliche "Regelabfindung". Denken Sie daran: Je schwächer die Kündigungsgründe, desto besser Ihre Verhandlungsposition für eine höhere Summe!
Bitte geben Sie Gehalt und Beschäftigungsjahre ein.
**Wichtiger Hinweis:** Alle Berechnungen sind unverbindliche Schätzungen! Die Brutto-Schätzung basiert auf dem gewählten Faktor. Die Netto-Schätzung mittels Fünftelregelung hängt stark von Ihren persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab und basiert auf den **offiziellen Einkommensteuertarifen für 2025** (gem. BMF-PAP vom 22.01.2025). Sie ersetzt keine individuelle steuerliche oder anwaltliche Beratung zur **Maximierung Ihrer Netto-Abfindung**. Kirchensteuer wird mit 8% (BY/BW) oder 9% (restl. Länder) berechnet. Soli wird gemäß Freigrenzen/Milderungszone berücksichtigt.
Die Abfindung ist der Preis für Ihren Klageverzicht. Lassen Sie sich nicht unter Wert verkaufen!
Rechtsanwalt Haque prüft Ihren Abwicklungsvertrag persönlich und mit arbeitsrechtlicher Expertise. Zusätzlich profitieren Sie von unserem innovativen Ansatz:
Erfahrener Anwalt: Spezialisiert auf Arbeitsrecht, Kündigung und das Aushandeln fairer Abwicklungsverträge.
Datenbasierte Analyse: Optionaler Abgleich mit tausenden anonymisierten Verträgen zur Erkennung von Mustern und Klausel-Risiken.
Fokus auf Ihre Rechte: Ziel ist die maximale Abfindung, Vermeidung von Sperrzeiten und ein faires Arbeitszeugnis.
Klare Handlungsempfehlung: Sie erhalten eine verständliche Einschätzung und Rat zum weiteren Vorgehen.
Ihre Vorteile auf einen Blick
Kostenfreie Erstberatung:
Unverbindliche Einschätzung Ihrer Situation.
Maximale Abfindung:
Wir verhandeln das bestmögliche Ergebnis für Sie.
Schutz vor Sperrzeit:
Wir helfen, Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Schnelle Hilfe:
Kurzfristige Termine & direkte Erreichbarkeit – bundesweit.
Fachanwaltslehrgang abgeschlossen
Nachweis umfassender Fortbildung und Expertise im ausgewiesenen Rechtsgebiet.
Arbeitsrechts-Expertise:
Spezialisiertes Wissen im Kündigungsschutzrecht.
Minimales finanzielles Risiko:
Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, erfolgt eine Verrechnung der Gebühren am Ende mit Ihrer Abfindung.
Herr Haque ist ein herausragender Anwalt für Arbeitsrecht in Köln. In meinem Fall gegen einen größeren Arbeitgeber hat er einen Vergleich mit einer überdurchschnittlich hohen Abfindung und einem erstklassigen Zeugnis ausgehandelt. Von der Kündigungsschutzklage bis zum Termin vor dem Arbeitsgericht Köln fühlte ich mich jederzeit bestens betreut. Wer eine hochprofessionelle Kanzlei im Arbeitsrecht sucht, ist bei der Arbeitsrechtsboutique Haque genau richtig.
I. H. · Juni 2026 · Quelle: anwalt.de
5 von 5 Sternenanwalt.de
Danke für alles!
Absolut empfehlenswert! Als erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht hat Herr Haque nach meiner Kündigung das Beste für mich herausgeholt. Mit einer durchdachten Kündigungsschutzklage hat er eine Abfindung sowie ein sehr gutes Arbeitszeugnis für mich erstritten. Die Arbeitsrechtsboutique Haque agiert auf höchstem fachlichem Niveau – fachlich wie menschlich top. Klare Empfehlung für jeden, der sich gegen eine Kündigung wehren möchte!
G. I. · Juni 2026 · Quelle: anwalt.de
5 von 5 Sternengoogle
Toller Anwalt
Super toller anwalt sehr freundlich geduldig und eine sehr guten Prozess geführt mit viel Erfolg ich danke ihnen dafür.
Mandant/in · Juni 2026 · Quelle: google
5 von 5 Sternenanwalt.de
Super anwalt
Ich habe eine sehr guten Erfahrung mit ihnen gemacht und würde sie immer wieder wählen ich danke ihnen für den tollen Erfolg
P. J. · Juni 2026 · Quelle: anwalt.de
5 von 5 Sternenanwalt.de
Kündigung
Sehr kompetente Beratung.Von der ersten Kontaktaufnahme bis zum Abschluss wurde alles von Herrn Haque übernommen,auch bei Dingen die eigentlich nicht in sein Aufgabengebiet fallen.Großen Dankeschön dafür.Kann Herrn Haque nur weiterempfehlen.
M. N. · Mai 2026 · Quelle: anwalt.de
5 von 5 Sternenanwalt.de
Fachlich und menschlich auf höchstem Niveau
Absolute Top-Empfehlung für die Arbeitsrechtsboutique Haque! Herr Haque hat mich in meinem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln hervorragend vertreten und ein Ergebnis erzielt, mit dem ich mehr als zufrieden bin. Besonders beeindruckt haben mich die strategisch kluge Vorgehensweise, die schnelle Kommunikation und die enorme fachliche Kompetenz im Arbeitsrecht. Dank seines Einsatzes konnte ich ohne finanzielle Nachteile und mit einem sehr guten Gefühl in meinen neuen Job wechseln. Wer einen engagierten, durchsetzungsstarken und zugleich menschlichen Anwalt für Arbeitsrecht sucht, ist hier genau richtig. Vielen Dank für die erstklassige Unterstützung!
N. D. · Mai 2026 · Quelle: anwalt.de
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Echt Super! Sympathisch Verständnisvoll
Wer einen kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht sucht, ist bei der Arbeitsrechtsboutique Haque genau richtig. Herr Haque hat für mich vor dem Arbeitsgericht Köln ein fantastisches Ergebnis erzielt. Besonders die strategische Verhandlungsführung und die Absicherung meiner finanziellen Ansprüche haben mich beeindruckt. Die Kommunikation war immer klar, menschlich und auf Top-Niveau. Vielen Dank für die Hilfe!
S. C. · Mai 2026 · Quelle: anwalt.de
5 von 5 Sternenanwalt.de
Herausragende Unterstützung
Herausragende Unterstützung durch die Arbeitsrechtsboutique Haque! Wer eine kompetente Verteidigung gegen eine fristlose Kündigung benötigt, ist bei Herrn Haque bestens aufgehoben. Er ist ein hochspezialisierter Anwalt für Arbeitsrecht, der für mich ein fantastisches Ergebnis inklusive einer hohen Abfindung erzielt hat. Die Kommunikation war jederzeit menschlich und hochprofessionell. Absolut empfehlenswert!
E. U. · April 2026 · Quelle: anwalt.de
5 von 5 Sternenanwalt.de
Unkompliziert und professionell
Bei den Verhandlungen mit meinem Arbeitgeber fühlte ich mich durch die Kanzlei Haque sehr gut vertreten. Zusammen haben wir ein überdurchschnittliches Ergebnis erzielt und ich fühlte mich auf dem gesamten Weg sehr gut von Herrn Haque beraten. Ich bin sehr zufrieden und würde diese Kanzlei wieder beauftragen.
M. K. · April 2026 · Quelle: anwalt.de
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Tolle Zusammenarbeit
Herr Haque ist ein herausragender Anwalt für Arbeitsrecht. Er hat in meinem Fall gegen ein großes Medienunternehmen ein Ergebnis erzielt, das weit über dem Durchschnitt liegt – das Abfindungspaket inklusive der Freistellung war schlichtweg erstklassig. Wir haben als Team agiert und dank seiner taktischen Verhandlungskunst konnten wir eine Lösung finden, die meine Erwartungen weit übertroffen hat. Wer eine hochprofessionelle Kanzlei sucht, ist bei der Arbeitsrechtsboutique Haque bestens aufgehoben.
G. W. · April 2026 · Quelle: anwalt.de
5 von 5 Sternenanwalt.de
Tolles Engagement
Herr Haque ist ein herausragender Anwalt für Arbeitsrecht. Er kämpft unermüdlich für das bestmögliche Ergebnis und hat in meinem Fall die Abfindung gegenüber dem ersten Angebot glatt verdoppelt. Wir haben als Team agiert: Dank seiner strategischen Verhandlungskunst konnten wir den Arbeitgeber zu einer erstklassigen Lösung samt Bestnote im Zeugnis bewegen. Wer eine durchsetzungsstarke Kanzlei sucht, ist bei der Arbeitsrechtsboutique Haque bestens aufgehoben. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.
S. H. · März 2026 · Quelle: anwalt.de
5 von 5 Sternenanwalt.de
Professionell, schnell und erfolgreich
Hervorragende Unterstützung durch die Arbeitsrechtsboutique Haque! Herr Haque ist ein spezialisierter Anwalt für Arbeitsrecht, der für mich am Arbeitsgericht Düsseldorf ein fantastisches Ergebnis erzielt hat. Die Kommunikation war immer klar und professionell. Absolute Empfehlung für jeden Arbeitnehmer, der sich gegen eine Kündigung wehren möchte!
S. A. · März 2026 · Quelle: anwalt.de
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Kündigung erhalten oder anderes Anliegen? Wir helfen sofort!
Vielen Dank für Ihre Anfrage!
Wir haben Ihre Nachricht erhalten und kümmern uns schnellstmöglich darum.
Falls Sie uns weitere Informationen oder Unterlagen zusenden möchten,
können Sie dies gerne per E-Mail an
kontakt@notruf-kuendigung.de tun. Wir freuen uns darauf, Ihnen weiterzuhelfen und melden uns in Kürze
bei Ihnen!
📌 Wichtig zu beachten!
⏳Frist: 3 Wochen ab Zugang – Nach Zugang einer Kündigung
haben Sie nur 3 Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu
erheben.
✍️Aufhebungsvertrag nicht ungeprüft unterschreiben – Ein Aufhebungsvertrag
kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen und auch alle Ansprüche abgelten (z. B. Abfindung, Resturlaub, Gehalt). Bitte genau prüfen!
🧘Ruhe bewahren – trotz Druck – Bleiben Sie ruhig, auch wenn
Ihr Arbeitgeber Druck ausübt. Es geht um Ihre Zukunft!
Ihre Daten werden streng vertraulich behandelt (DSGVO-konform & Anwaltliche Schweigepflicht).
Häufige Fragen zum Abwicklungsvertrag
Wann droht eine Sperrzeit trotz Kündigung & Abwicklungsvertrag?
Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit kann drohen, wenn der Abwicklungsvertrag als Ihre „Mitwirkung“ an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewertet wird. Dies ist oft der Fall, wenn:
Die Kündigungsfrist durch den Vertrag verkürzt wird.
Andere Umstände darauf hindeuten, dass Sie ohne Not an der Auflösung mitgewirkt haben (z.B. fehlender Hinweis auf drohende betriebsbedingte Kündigung im Vertrag).
Eine genaue Prüfung des Einzelfalls und ggf. eine anwaltliche Bescheinigung über das Prozessrisiko sind hier wichtig.
Muss der Abwicklungsvertrag schriftlich sein?
Anders als der Aufhebungsvertrag oder die Kündigung selbst (§ 623 BGB) gibt es für den reinen Abwicklungsvertrag kein gesetzliches Schriftformerfordernis.
Aber: Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit ist ein schriftlicher Vertrag dringend anzuraten und absolute Praxis. Mündliche Abreden sind im Streitfall kaum nachweisbar.
Enthält der Abwicklungsvertrag allerdings z.B. einen Klageverzicht, der unmittelbar mit der Kündigung vereinbart wird, kann nach Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 19.04.2007 – 2 AZR 208/06) hierfür wiederum die Schriftform notwendig sein.
Kann ich einen unterschriebenen Abwicklungsvertrag später anfechten?
Ja, das ist theoretisch möglich, aber die Hürden sind sehr hoch.
Eine Anfechtung kommt nur unter den engen Voraussetzungen des § 123 BGB in Betracht:
Arglistige Täuschung: Der Arbeitgeber hat Sie bewusst über Tatsachen getäuscht, die für Ihre Entscheidung relevant waren.
Widerrechtliche Drohung: Der Arbeitgeber hat Ihnen mit einem empfindlichen Übel (z.B. einer unberechtigten fristlosen Kündigung oder Strafanzeige) gedroht, um Sie zur Unterschrift zu bewegen.
Die Beweislast für die Täuschung oder Drohung liegt vollständig bei Ihnen als Arbeitnehmer, was die Durchsetzung schwierig macht. Daher ist die Prüfung *vor* der Unterschrift essenziell!
Was versteht man unter einem Abwicklungsvertrag?
Ein Abwicklungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die erst nachdem der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat, geschlossen wird. Er regelt die Einzelheiten und Bedingungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie z.B. die Zahlung einer Abfindung, die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses oder die Freistellung von der Arbeit. Wichtig ist: Der Abwicklungsvertrag selbst beendet das Arbeitsverhältnis nicht – das tut die vorausgegangene Kündigung. Sein Hauptzweck ist oft, eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zu vermeiden, indem dieser im Gegenzug für bestimmte Zugeständnisse (z.B. Abfindung) auf eine Klage verzichtet.
Was muss im Abwicklungsvertrag stehen, um keine Sperrzeit zu bekommen?
Um das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (ALG 1) durch die Agentur für Arbeit zu minimieren, sollte ein Abwicklungsvertrag idealerweise folgende Punkte klarstellen:
Er wird zur Vermeidung einer konkret drohenden Kündigungsschutzklage gegen eine bereits ausgesprochene Arbeitgeberkündigung geschlossen.
Die Kündigung wäre ohnehin aus betriebsbedingten Gründen zum selben Zeitpunkt erfolgt.
Die ordentliche Kündigungsfrist wird eingehalten.
Eine eventuell vereinbarte Abfindung hält sich im Rahmen dessen, was üblicherweise als angemessen betrachtet wird (oft orientiert an § 1a KSchG: bis zu 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr).
Wichtiger Hinweis: Es gibt keine absolute Garantie, eine Sperrzeit zu vermeiden. Die Agentur für Arbeit prüft jeden Fall individuell. Eine rechtliche Beratung ist hier sinnvoll.
Welche Nachteile hat ein Abwicklungsvertrag?
Ein Abwicklungsvertrag hat für den Arbeitnehmer vor allem folgende potenzielle Nachteile:
Klageverzicht: Der schwerwiegendste Nachteil ist meist der Verzicht auf das Recht, gegen die Kündigung zu klagen. Sollte die Kündigung unwirksam gewesen sein, vergibt man damit die Chance auf Weiterbeschäftigung oder eine möglicherweise höhere Abfindung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens.
Risiko einer Sperrzeit: Trotz sorgfältiger Formulierung besteht weiterhin das Risiko, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt, da der Arbeitnehmer durch die Zustimmung zur Abwicklung an der Beendigung mitgewirkt hat.
Verlust weiterer Ansprüche: Wenn nicht alle Punkte sorgfältig geregelt sind, könnten unbeabsichtigt Ansprüche (z.B. auf variable Vergütungsbestandteile, Urlaubsabgeltung, Überstunden) verloren gehen.
Keine Verbesserung der Kündigungsgründe: Der Vertrag ändert nichts an der Tatsache und dem Grund der ursprünglichen Kündigung.
Was ist der Unterschied zwischen einem Aufhebungsvertrag und einem Abwicklungsvertrag?
Der wesentliche Unterschied liegt im Zeitpunkt und der Funktion der Vereinbarung:
Ein Aufhebungsvertrag wird anstelle einer Kündigung geschlossen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich einvernehmlich darauf, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Er begründet die Beendigung.
Ein Abwicklungsvertrag wird erst geschlossen, nachdem der Arbeitgeber bereits eine Kündigung ausgesprochen hat. Er regelt lediglich die Modalitäten und Folgen dieser Kündigung und enthält oft einen Klageverzicht. Er bestätigt und regelt die Folgen der bereits erfolgten Kündigung.
Kurz gesagt: Der Aufhebungsvertrag löst das Arbeitsverhältnis auf, der Abwicklungsvertrag regelt die Abwicklung einer bereits erfolgten Kündigung.
Soll man einen Abwicklungsvertrag unterschreiben?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Entscheidung hängt stark von der individuellen Situation ab. Folgende Punkte sollten bedacht werden:
Wirksamkeit der Kündigung: Wie stehen die Chancen, dass die Kündigung vor Gericht Bestand hätte? Ist sie offensichtlich unwirksam, ist ein Klageverzicht nachteilig.
Inhalt des Angebots: Ist die angebotene Abfindung angemessen? Sind alle wichtigen Punkte (Zeugnis, Freistellung, Urlaubsabgeltung etc.) zufriedenstellend geregelt?
Risiko einer Sperrzeit: Wie hoch ist das Risiko einer Sperrzeit beim ALG 1 und kann man dieses finanziell überbrücken?
Alternativen: Was würde passieren, wenn man nicht unterschreibt und stattdessen Kündigungsschutzklage erhebt?
Es ist dringend zu empfehlen, vor der Unterzeichnung eines Abwicklungsvertrags immer rechtlichen Rat einzuholen, z.B. bei einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht oder einer Gewerkschaft.
Wann wird ein Abwicklungsvertrag geschlossen?
Ein Abwicklungsvertrag wird typischerweise in der Zeitspanne geschlossen, nachdem der Arbeitnehmer die schriftliche Kündigung vom Arbeitgeber erhalten hat und bevor die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage abläuft. Diese Frist beträgt in der Regel drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Der Vertrag dient oft dazu, einen Rechtsstreit innerhalb dieser Frist zu verhindern.
Was ist besser, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag?
Keine der beiden Vertragsarten ist per se "besser". Die Wahl hängt von den spezifischen Umständen und den Zielen des Arbeitnehmers ab:
Ein Aufhebungsvertrag bietet mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Beendigungsbedingungen, da keine Kündigung vorausgeht. Er birgt jedoch oft ein höheres Risiko für eine Sperrzeit beim ALG 1, da der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung mitwirkt, ohne dass eine Kündigung drohte (es sei denn, dies wird plausibel dargelegt).
Ein Abwicklungsvertrag folgt auf eine Kündigung. Das Sperrzeitrisiko kann geringer sein, wenn klar ist, dass die Kündigung ohnehin erfolgt wäre (insbesondere bei betriebsbedingten Gründen) und der Vertrag primär zur Vermeidung eines Rechtsstreits dient. Man gibt jedoch das Recht auf, die Wirksamkeit der Kündigung anzufechten.
Die "bessere" Wahl hängt davon ab, ob das Hauptziel eine möglichst hohe Abfindung, die Vermeidung einer Sperrzeit, eine schnelle Einigung oder die Möglichkeit ist, die Kündigung eventuell doch noch anzufechten.
Ist eine Abfindung in einem Abwicklungsvertrag enthalten?
Ja, in den allermeisten Fällen ist die Zahlung einer Abfindung ein zentraler Bestandteil eines Abwicklungsvertrags. Sie stellt oft die Gegenleistung des Arbeitgebers dafür dar, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet und somit Rechtssicherheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschaffen wird.
Es besteht jedoch kein automatischer gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei jeder Kündigung (Ausnahmen können z.B. Sozialpläne oder ein Angebot nach § 1a KSchG sein). Die Höhe der Abfindung im Abwicklungsvertrag ist daher in der Regel Verhandlungssache, orientiert sich aber häufig an der Formel "0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr".
Kann ich ALG 1 nach einem Abwicklungsvertrag erhalten?
Ja, grundsätzlich können Sie auch nach Unterzeichnung eines Abwicklungsvertrags Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) erhalten. Allerdings besteht das Risiko, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt.
Dies geschieht, wenn die Agentur zu dem Schluss kommt, dass Sie durch die Zustimmung zum Abwicklungsvertrag (und insbesondere den Klageverzicht) Ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst oder zumindest an der Lösung mitgewirkt haben. Um das Sperrzeitrisiko zu minimieren, ist es wichtig, dass der Vertrag (wie oben beschrieben) darauf hinweist, dass die Kündigung ohnehin erfolgt wäre und der Vertrag nur zur Vermeidung eines Rechtsstreits dient, sowie dass die Kündigungsfrist eingehalten wird. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch immer die Agentur für Arbeit nach Prüfung des Einzelfalls.
Fazit: Abwicklungsvertrag nie ohne Prüfung!
Eine Abwicklungsvereinbarung kann eine schnelle Lösung sein – oder eine teure Falle. Sie verschenken möglicherweise eine höhere Abfindung und riskieren eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Handeln Sie besonnen, aber zügig!
Ihre wichtigsten nächsten Schritte:
Sofort prüfen lassen: Kündigung & Vertrag vom Rechtsanwalt für Arbeitsrecht checken lassen.
Abfindung berechnen: Ersteinschätzung mit unserem Abfindungsrechner erhalten.
Frist beachten: Die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft!
Schnell & Direkt: Prüfung starten
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