1. Nichtbeschäftigung am Arbeitsplatz: der Schreibtisch, an dem nichts passiert
Nichtbeschäftigung gehört zu den Situationen, die Betroffene als besonders demütigend erleben und die rechtlich trotzdem schwer zu fassen sind. Anwesend sein, bezahlt werden und nichts zu tun haben wirkt auf den ersten Blick wie ein Musterfall von Schikane. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm zeigt, wie ein Gericht das tatsächlich bewertet (LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2019 – 18 Sa 976/18).
Der Sachverhalt ist ungewöhnlich anschaulich. Nachdem das Arbeitsgericht die Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigung verurteilt hatte, erschien die Klägerin, um ihre Arbeit aufzunehmen. Ihr wurden ein Tisch ohne Schubladen und ein Sitzplatz zur Verfügung gestellt, sie saß Rücken an Rücken mit einem Kollegen, ein Telefonanschluss oder ein PC war für sie nicht vorhanden. Nach ihrer Behauptung teilte ihr Vorgesetzter ihr mit, es gebe ihren Dienstposten nicht mehr, er habe keine Arbeit für sie.
Die Klage auf Schmerzensgeld blieb erfolglos. Warum das so ist und was sich daraus für die eigene Situation lernen lässt, beschreibt dieser Beitrag. Die Grundlagen zur Einordnung stehen im Überblick Mobbing am Arbeitsplatz.
2. Beschäftigungsanspruch: das Recht, tatsächlich arbeiten zu dürfen
Der Ausgangspunkt spricht für Sie. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Dieser Anspruch dient nicht der Vergütung, sondern der Persönlichkeit.
Das Landesarbeitsgericht Hamm formuliert die Begründung deutlich: Die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer tatsächlich zu beschäftigen, besteht gerade um dessen Persönlichkeit willen. Die Würde des Arbeitnehmers und die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit wird beeinträchtigt, wenn ihm keine Gelegenheit gegeben wird, die ihm obliegenden Arbeitsaufgaben zu erfüllen.
Daraus folgt der Grundsatz, den das Gericht seiner Prüfung zugrunde legt: Die grundlose Weigerung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer tatsächlich zu beschäftigen, stellt jedenfalls dann eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar, wenn sie über einen nicht unerheblichen Zeitraum erfolgt.
3. Der Unmöglichkeitseinwand: der Arbeitgeber muss ihn belegen
Sehr häufig heißt es, für die betroffene Person gebe es schlicht keine Arbeit. Dieser Einwand hat eine rechtliche Hürde, die zugunsten der Beschäftigten wirkt. Unmöglich ist die Beschäftigung, falls der Arbeitsplatz nicht mehr existiert, und darlegungs- und beweispflichtig für den Unmöglichkeitseinwand ist der Arbeitgeber, der sich darauf beruft.
Im entschiedenen Fall genügte die Arbeitgeberin dieser Last nicht. Sie hatte nicht dargetan, welche Anstrengungen sie unternahm, um einen Arbeitsplatz einzurichten, und aus ihrem Vorbringen ließ sich nicht entnehmen, warum es nicht möglich war, überhaupt irgendwelche Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und Aufgaben zuzuweisen. Das Gericht bejahte deshalb eine Vertragspflichtverletzung.
Auch der Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit half der Arbeitgeberin nicht. Zwar entbindet eine objektive Arbeitsunfähigkeit auch den Arbeitgeber von der Pflicht, eine Beschäftigung zuzuweisen. Im Streitfall ließ sich eine Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht feststellen, weil die Arbeitgeberin dazu keine Indiztatsachen vorgetragen hatte.
4. Trotzdem kein Schmerzensgeld: die Schwelle war nicht erreicht
Die Pflichtverletzung stand also fest, das Schmerzensgeld gab es dennoch nicht. Der Grund liegt in der Schwelle, die für eine Geldentschädigung gilt. Ein Schadensersatzanspruch kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts handelt.
Aus der Dauer der Nichtbeschäftigung folgte das nach Auffassung des Gerichts noch nicht. Die Klägerin wurde lediglich in einem Zeitraum von neun Arbeitstagen nicht beschäftigt. Ob es für einen Arbeitnehmer generell zumutbar ist, im Zeitraum von etwa zwei Wochen beschäftigungslos am Arbeitsplatz zu verweilen, ließ das Gericht ausdrücklich offen.
In die Abwägung stellte das Gericht drei weitere Punkte ein, die für die eigene Situation wichtig sind:
- Vorlaufzeit. Die Klägerin hatte ihre Weiterbeschäftigung mit lediglich eintägiger Ankündigungsfrist verlangt. Dass es bei einer so kurzen Frist zu Schwierigkeiten kommt, musste ihr nach Auffassung des Gerichts klar sein.
- Reaktion des Arbeitgebers. Nach der anwaltlichen Rüge reagierte die Arbeitgeberin am nächsten Arbeitstag, ließ Aktenordner erklären, leitete das förmliche Verfahren zur Beschaffung eines PC-Zugangs ein und übertrug wenige Tage später eine vertragsgerechte Aufgabe. Eine negative Prognose für die Zukunft ließ sich deshalb nicht aufstellen.
- Eigenes Verhalten. Die Klägerin nahm die fehlende Zuweisung von Aufgaben bis zum anwaltlichen Schreiben duldend hin, ohne nachhaltig Beschwerde zu führen oder sich der Situation zu entziehen.
Die Lehre aus diesem Fall: Wer nicht beschäftigt wird, sollte das nicht aussitzen. Verlangen Sie schriftlich und mit Frist die Zuweisung konkreter Arbeitsaufgaben, sprechen Sie Ihre Vorgesetzten unmittelbar an und halten Sie jede Reaktion fest. Genau dieses Verhalten fehlte im entschiedenen Fall und wirkte sich zulasten der Klägerin aus.
5. Weiterbeschäftigung nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess
Der Fall zeigt eine Konstellation, die nach jedem erstinstanzlich gewonnenen Kündigungsschutzverfahren auftreten kann. Der Arbeitgeber ist nach einem stattgebenden Urteil im Kündigungsrechtsstreit grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.
Zugleich gilt die Kehrseite: Aufgezwungen werden darf die Weiterbeschäftigung dem Arbeitnehmer nicht, und dem Arbeitnehmer entstehen keine Rechtsnachteile, wenn er darauf verzichtet, seinen Weiterbeschäftigungsanspruch durchzusetzen. Das Gericht rechnete es der Klägerin an, dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, obwohl die Situation sie nach ihren Angaben gesundheitlich belastete.
Wichtig ist außerdem die rechtliche Einordnung dieser Phase. Das faktische Weiterbeschäftigungsverhältnis ist vom vertraglichen Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. Die Entgeltansprüche richten sich nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften, und Entgeltersatzansprüche für Zeiten nicht geleisteter Arbeit scheiden grundsätzlich aus.
Wer vor dieser Entscheidung steht, sollte die Lage nüchtern prüfen. Die Abläufe des Verfahrens stehen im Beitrag Kündigungsschutzklage. Die Abgrenzung zur einseitigen Freistellung durch den Arbeitgeber behandelt der Beitrag Freistellung nach Kündigung.
6. Wenn Kollegen sich abwenden
Zur Nichtbeschäftigung kommt häufig die soziale Seite hinzu. Auch dazu enthält das Urteil eine klare Aussage. Die Klägerin hatte vorgetragen, von Kollegen geschnitten worden zu sein. Das Gericht sah darin schon inhaltlich keine erhebliche Persönlichkeitsverletzung, weil die Klägerin kein feindseliges Verhalten einer ihr als geschlossene Front gegenübertretenden Arbeitnehmergruppe schilderte und auch Zuspruch und Unterstützung erfuhr.
Dass sie teilweise nicht gegrüßt und von der Kommunikation ausgeschlossen wurde, ordnete das Gericht als Unzuträglichkeiten ein, die im Arbeitsleben alltäglich sind und angesichts der längeren Abwesenheit der Klägerin zu erwarten waren.
Hinzu kam die Zurechnungsfrage. Es fehlte an Anhaltspunkten dafür, dass die Arbeitgeberin andere Arbeitnehmer zu feindseligem oder reserviertem Verhalten aufgefordert hatte, und es war nicht ersichtlich, dass verantwortliche Mitarbeiter überhaupt Kenntnis davon hatten und es billigten. Warum die schriftliche Meldung an Vorgesetzte deshalb so wichtig ist, steht im Beitrag Mobbing beweisen.
7. Was Sie konkret tun können
Aus der Entscheidung lässt sich ein praktischer Ablauf ableiten, der Ihre Position in jeder Richtung verbessert:
- Verlangen Sie schriftlich die Zuweisung konkreter Arbeitsaufgaben und setzen Sie dafür eine Frist
- Sprechen Sie Ihre direkten Vorgesetzten unmittelbar an und fragen Sie nach konkreten Aufgaben, nicht allgemein nach Arbeit
- Fragen Sie Kolleginnen und Kollegen, ob Sie unterstützen können, und halten Sie das fest
- Dokumentieren Sie jeden Tag, an dem Ihnen keine Aufgabe zugewiesen wurde, mit Datum und Ansprechpartner
- Halten Sie fest, welche Arbeitsmittel fehlen, etwa Zugang, Telefon oder Arbeitsplatzausstattung
- Bei gesundheitlicher Belastung: ärztliche Behandlung, damit Beginn und Verlauf dokumentiert sind
Wenn ein Betriebsrat besteht, ist die Beschwerde über ihn der zweite Hebel. Wie weit dieser Weg reicht, steht im Beitrag zur Mobbing-Beschwerde beim Betriebsrat.
Häufige Fragen zur Nichtbeschäftigung
Habe ich einen Anspruch darauf, tatsächlich beschäftigt zu werden?
Ja. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Dieser Anspruch besteht um der Persönlichkeit des Arbeitnehmers willen und nicht nur wegen der Vergütung.
Ist Nichtbeschäftigung automatisch eine Persönlichkeitsverletzung?
Nein. Das Landesarbeitsgericht Hamm geht davon aus, dass die grundlose Weigerung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer tatsächlich zu beschäftigen, jedenfalls dann eine Beeinträchtigung darstellt, wenn sie über einen nicht unerheblichen Zeitraum erfolgt. Neun Arbeitstage genügten dem Gericht dafür nicht.
Was gilt nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess?
Der Arbeitgeber ist nach einem stattgebenden Urteil grundsätzlich verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen. Aufgezwungen werden darf die Weiterbeschäftigung aber nicht, und dem Arbeitnehmer entstehen keine Rechtsnachteile, wenn er darauf verzichtet, den Anspruch durchzusetzen.
Darf der Arbeitgeber sagen, für mich gebe es keine Arbeit?
Der Einwand der Unmöglichkeit greift nur, wenn der Arbeitsplatz nicht mehr existiert. Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist der Arbeitgeber. Er muss darlegen, welche Anstrengungen er unternommen hat, um einen Arbeitsplatz einzurichten.
Was sollte ich tun, wenn ich keine Aufgaben bekomme?
Schriftlich und mit Frist die Zuweisung konkreter Arbeitsaufgaben verlangen und den Zustand dokumentieren. Gerichte stellen in die Interessenabwägung ein, ob Sie sich beschwert und Abhilfe gefordert haben oder die Situation duldend hingenommen haben.
Spielt die Vorlaufzeit für den Arbeitgeber eine Rolle?
Ja. In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung mit nur eintägiger Ankündigungsfrist verlangt. Das Gericht rechnete es der Arbeitgeberin zugute, dass bei einer so kurzen Frist gewisse Schwierigkeiten zu erwarten waren.
Wenn die Nichtbeschäftigung Teil einer Trennung ist
In vielen Fällen ist der leere Schreibtisch kein Ziel, sondern ein Mittel, damit die betroffene Person von sich aus geht. Wer das erkennt, sollte die eigene Position kennen, bevor ein Aufhebungsvertrag auf dem Tisch liegt. Die Fallstricke beschreibt der Beitrag Aufhebungsvertrag, die Voraussetzungen eines gerichtlichen Ausstiegs mit Abfindung der Beitrag Auflösungsantrag. Welche Rolle dokumentierter Machtmissbrauch in der Verhandlung spielt, steht unter Abfindung bei Machtmissbrauch.