Kündigung während der Krankschreibung – worauf es jetzt ankommt

Kündigung während Krankheit trifft Sie doppelt. Sie sind ohnehin nicht auf der Höhe, und statt Ruhe liegt ein Kündigungsschreiben im Briefkasten. Fast jeder denkt in diesem Moment dasselbe: Das darf mein Arbeitgeber doch gar nicht, ich bin doch krankgeschrieben.

Die ehrliche Antwort lautet: Er darf. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Kündigungsschutz. Sie hindert den Arbeitgeber weder daran, die Kündigung auszusprechen, noch schiebt sie den Beginn Ihrer Frist hinaus. Was die Krankheit dagegen sehr wohl verändert, sind drei Dinge: Ihr Geld in den kommenden Wochen, die Frage, ob die Kündigung inhaltlich trägt, und die Gefahr, dass Ihre eigene Krankmeldung gegen Sie verwendet wird. Genau darum geht es in diesem Ratgeber.

Kündigung während Krankheit – ist sie überhaupt zulässig?

Ja, das deutsche Arbeitsrecht kennt kein Kündigungsverbot für erkrankte Arbeitnehmer. Weder das Kündigungsschutzgesetz noch das Entgeltfortzahlungsgesetz enthalten eine Vorschrift, nach der eine Kündigung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit unwirksam wäre.

Der Gedanke, krankgeschriebene Beschäftigte seien unkündbar, hält sich hartnäckig, stimmt aber nicht. Die Krankschreibung ist eine Aussage Ihres Arztes über Ihre Arbeitsfähigkeit, nicht über den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses.

Entscheidend ist deshalb nicht der Zeitpunkt, sondern der Grund. Die Kündigung muss dieselben Hürden nehmen wie an jedem anderen Tag auch. Findet das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung, braucht Ihr Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 KSchG einen betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Grund. Das setzt voraus, dass Sie länger als sechs Monate im Betrieb sind und dort in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen und welcher Kündigungsgrund überhaupt behauptet wird, ist die erste Weichenstellung. Die Grundlagen dazu finden Sie in unseren Ratgebern zur betriebsbedingten Kündigung und zur verhaltensbedingten Kündigung.

Der wichtigste Unterschied: „Kündigung während der Krankheit” heißt nur, dass die Kündigung in einen Zeitraum fällt, in dem Sie krankgeschrieben sind. Der Grund kann völlig unabhängig davon sein, etwa ein Stellenabbau. Davon zu trennen ist die Kündigung wegen Krankheit, bei der die Fehlzeiten selbst der Kündigungsgrund sind. Für diese gelten deutlich strengere Anforderungen.

Zugang der Kündigung im Krankenstand – ab wann läuft Ihre Frist?

Die Kündigung wird wirksam, sobald sie in Ihren Machtbereich gelangt, nicht erst, wenn Sie sie lesen. Maßgeblich ist § 130 Abs. 1 BGB. Ein Kündigungsschreiben geht Ihnen zu, wenn es so in Ihren Briefkasten eingeworfen wird, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Für Sie bedeutet das im Krankenstand eine unangenehme Konsequenz. Liegen Sie im Krankenhaus, sind auf Kur oder bei Angehörigen, läuft die Frist trotzdem. Auch ein ungeleerter Briefkasten hält sie nicht auf. Ab Zugang haben Sie nach § 4 Satz 1 KSchG drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben.

Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Dann spielt es keine Rolle mehr, wie angreifbar sie inhaltlich war. Es gibt zwar die nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG, wenn Sie trotz aller Ihnen zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage verhindert waren. Darauf sollten Sie sich aber keinesfalls verlassen. Eine Erkrankung allein genügt den Gerichten regelmäßig nicht, solange Sie noch in der Lage waren, einen Anwalt zu beauftragen oder jemanden darum zu bitten.

Notieren Sie deshalb als Erstes, wann und wie Sie das Schreiben erhalten haben. Fotografieren Sie den Umschlag mit dem Poststempel, bevor Sie ihn wegwerfen. Wie eng der Zeitplan danach wird, zeigt der Überblick zu den Fristen im Arbeitsrecht.

Formfehler prüfen – auch eine Kündigung im Krankenstand kann daran scheitern

Bevor es um Inhalte geht, lohnt der Blick auf die Form. Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Eine per E-Mail, WhatsApp oder am Telefon ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Gerade im Krankenstand kommt es vor, dass Arbeitgeber zum Telefon greifen, weil sie Sie im Betrieb nicht antreffen. Was dann gilt, lesen Sie im Ratgeber zur mündlichen Kündigung.

Ein zweiter Punkt ist die Vertretungsmacht. Unterschreibt nicht der Arbeitgeber selbst, sondern eine dritte Person, und liegt dem Schreiben keine Originalvollmacht bei, können Sie die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen. Dieses Fenster ist sehr kurz. Wie Sie dabei vorgehen, steht im Ratgeber zur Zurückweisung einer Kündigung ohne Vollmacht.

Existiert in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG angehört werden. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Auch das ändert sich durch Ihre Krankheit nicht.

Krankheitsbedingte Kündigung – wenn die Fehlzeiten selbst der Kündigungsgrund sind

Hier wird es für den Arbeitgeber deutlich schwerer. Stützt er die Kündigung auf Ihre Erkrankung, handelt es sich um eine personenbedingte Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht prüft sie in ständiger Rechtsprechung in drei Stufen.

  • Negative Gesundheitsprognose. Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen objektive Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie auch künftig in erheblichem Umfang ausfallen werden. Bei häufigen Kurzerkrankungen wird dafür auf die Fehlzeiten der zurückliegenden Jahre geschaut, bei langer Erkrankung auf die Frage, ob und wann mit Genesung zu rechnen ist.
  • Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung. Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, welche Störungen im Betriebsablauf oder welche wirtschaftlichen Belastungen die prognostizierten Ausfälle auslösen. Die bloße Behauptung, es sei belastend gewesen, reicht nicht.
  • Interessenabwägung. Erst am Ende werden Ihr Interesse am Arbeitsplatz und das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen. Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und die Ursache der Erkrankung spielen hier eine Rolle.

Dazu kommt das betriebliche Eingliederungsmanagement. Waren Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen nach § 167 Abs. 2 SGB IX ein BEM anbieten. Unterbleibt dieses Angebot, ist die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Der Arbeitgeber muss dann aber im Prozess darlegen und beweisen, dass auch ein BEM die Kündigung nicht hätte verhindern können. Das gelingt selten.

Die Einzelheiten dieser Prüfung haben wir auf der Seite zur Kündigung wegen Krankheit zusammengestellt.

Entgeltfortzahlung nach der Kündigung – was bleibt Ihnen vom Gehalt?

Grundsätzlich haben Sie nach § 3 Abs. 1 EFZG für bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung Ihres Arbeitsentgelts. Voraussetzung ist, dass Sie ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig sind und das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestanden hat.

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet normalerweise auch die Entgeltfortzahlung. Davon macht § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG eine wichtige Ausnahme. Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen, obwohl das Arbeitsverhältnis endet. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EFZG gilt dasselbe, wenn Sie selbst aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigen.

Der Streitpunkt ist regelmäßig das Wort „aus Anlass”. Der Arbeitgeber wird behaupten, er habe aus ganz anderen Gründen gekündigt. Genau deshalb ist es so wichtig, festzuhalten, was im Vorfeld gesagt wurde. Gab es Gespräche über Ihre Fehlzeiten? Wurde die Kündigung auffällig kurz nach einer Krankmeldung ausgesprochen? Solche Umstände tragen den Vortrag, dass die Krankheit der Anlass war.

Achten Sie außerdem auf die Sechs-Wochen-Grenze. Werden Sie wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, entsteht der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG nur unter engen Voraussetzungen neu. Und behalten Sie Ihre Pflichten aus § 5 EFZG im Blick: Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen und ihre voraussichtliche Dauer angeben. Wer das im Ärger über die Kündigung schleifen lässt, gibt dem Arbeitgeber nach § 7 EFZG ein Leistungsverweigerungsrecht in die Hand.

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – wann er kippt

Das ist der Punkt, an dem sich viele Arbeitnehmer selbst schaden. Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Wer sie vorlegt, hat seine Arbeitsunfähigkeit zunächst bewiesen. Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert aber erschüttern, indem er konkrete Umstände vorträgt, die ernsthafte Zweifel begründen. Gelingt ihm das, müssen Sie im Prozess substantiiert darlegen, warum Sie tatsächlich krank waren, in aller Regel unter Entbindung Ihres Arztes von der Schweigepflicht.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 8. September 2021 (5 AZR 149/21) entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttert sein kann, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung krankgeschrieben wird und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2023 (5 AZR 137/23) hat der Senat diese Linie auf die Arbeitgeberkündigung übertragen. Dort blieb die Erstbescheinigung unverdächtig, weil sie vor der Kündigung ausgestellt worden war. Die anschließenden Folgebescheinigungen bewertete das Gericht anders, weil sie zeitlich exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses reichten und der Arbeitnehmer unmittelbar danach eine neue Tätigkeit aufnahm.

Was Sie daraus mitnehmen sollten: Eine echte Erkrankung müssen Sie nicht verstecken, und Sie müssen auch nicht vorzeitig arbeiten gehen. Aber lassen Sie sich keine Bescheinigung ausstellen, die sich zufällig genau mit Ihrer Kündigungsfrist deckt, und nehmen Sie im gekündigten Zeitraum keine Tätigkeit auf, die im Widerspruch zu Ihrer Krankmeldung steht. Beides ist der klassische Hebel der Gegenseite.

Sonderkündigungsschutz – wer wirklich besser geschützt ist

Die Krankheit begründet keinen Sonderkündigungsschutz, andere Umstände sehr wohl. Prüfen Sie deshalb, ob einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft. Er kann die Kündigung unabhängig vom Grund zu Fall bringen.

  • Schwerbehinderung oder Gleichstellung. Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Ohne Zustimmung ist sie unwirksam. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung nichts wusste, sofern Sie ihn innerhalb von drei Wochen nach Zugang darüber informieren.
  • Schwangerschaft und Zeit nach der Entbindung. § 17 MuSchG verbietet die Kündigung, soweit die zuständige Behörde sie nicht ausnahmsweise für zulässig erklärt hat.
  • Elternzeit. Nach § 18 BEEG besteht Kündigungsschutz ab dem Verlangen der Elternzeit, frühestens innerhalb der dort genannten Zeiträume vor deren Beginn.
  • Amtsträger. Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie Wahlbewerber sind nach § 15 KSchG ordentlich grundsätzlich unkündbar.
  • Tarifliche oder vertragliche Unkündbarkeit. Viele Tarifverträge schließen die ordentliche Kündigung ab einem bestimmten Alter und einer bestimmten Betriebszugehörigkeit aus.

Diese Punkte fallen in der Aufregung nach einer Kündigung regelmäßig unter den Tisch. Sie sind aber oft der schnellste Weg zum Erfolg, weil es dann auf die Berechtigung des Kündigungsgrundes gar nicht mehr ankommt.

Fristlose Kündigung trotz Krankschreibung – wann sie droht

Nicht die Krankheit selbst, sondern der Umgang damit kann eine außerordentliche Kündigung tragen. Nach § 626 Abs. 1 BGB ist dafür ein wichtiger Grund erforderlich, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. In der Praxis geht es dabei meist um drei Konstellationen.

Die erste ist die vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit. Wer nachweislich nicht krank war und sich trotzdem krankschreiben lässt, begeht eine erhebliche Pflichtverletzung. Die zweite ist genesungswidriges Verhalten, also ein Verhalten, das die Heilung objektiv verzögert. Entscheidend ist dabei die konkrete Erkrankung. Wer sich mit einem gebrochenen Arm im Biergarten zeigt, verhält sich anders als jemand, der mit einer Erschöpfungsdiagnose spazieren geht. Die dritte ist die Nebentätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere bei einem Wettbewerber.

Wichtig ist die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Der Arbeitgeber muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen aussprechen. Verstreicht diese Frist, ist die fristlose Kündigung allein deshalb unwirksam. Mehr dazu im Ratgeber zur fristlosen Kündigung. Wurde Ihnen zuvor eine Abmahnung erteilt, gehört auch diese auf den Prüfstand.

Kündigung im Krankenstand erhalten oder liegt ein Aufhebungsvertrag zur Unterschrift bereit? Ab Zugang läuft die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage, und zwar unabhängig davon, wie krank Sie sind. Entgeltfortzahlung, Resturlaub und ein sauberes Zeugnis gehören zu diesem Fall und werden dabei gleich mitgedacht. Zu Ihrer Kündigung oder Ihrem Aufhebungsvertrag erhalten Sie von uns direkt am Telefon eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung. Unsere Notfall-Hotline erreichen Sie – auch am Wochenende – über notruf-kuendigung.de unter 0221 – 29 23 01 10.

Krankengeld und Arbeitslosengeld – wie es finanziell weitergeht

Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung übernimmt die Krankenkasse. Sind Sie gesetzlich versichert, erhalten Sie Krankengeld nach § 44 SGB V. Es beträgt nach § 47 SGB V 70 Prozent Ihres regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, und wird wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt.

Zwei Punkte sind hier fehleranfällig. Erstens entsteht der Anspruch nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Lassen Sie deshalb die Arbeitsunfähigkeit lückenlos weiter feststellen, auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Zweitens bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenkasse nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten, solange Krankengeld bezogen wird. Entsteht eine Lücke, kann beides wegbrechen.

Unabhängig davon müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden. Nach § 38 Abs. 1 SGB III sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt und dem Ende weniger als drei Monate, haben Sie dafür nur drei Tage ab Kenntnis. Die Krankheit entbindet Sie davon nicht, die Meldung ist telefonisch und online möglich.

Welche Folgen eine verspätete Meldung oder eine vorschnelle Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag haben kann, lesen Sie im Ratgeber zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Aufhebungsvertrag im Krankenstand – warum Sie besonders vorsichtig sein sollten

Unterschreiben Sie nichts, solange Sie krank sind. Manche Arbeitgeber nutzen genau diese Phase, um einen Aufhebungsvertrag oder eine Abwicklungsvereinbarung ins Haus zu schicken. Der Effekt ist bequem für die Gegenseite: Sie geben Ihren Kündigungsschutz freiwillig auf, und die Frage, ob die Kündigung überhaupt getragen hätte, stellt sich nie.

Hinzu kommt die Sperrzeit. Wer ein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag löst, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen. In einer Situation, in der Sie ohnehin krank sind und noch nicht wissen, wann Sie wieder arbeiten können, ist das ein erhebliches Risiko.

Ein Aufhebungsvertrag kann im Einzelfall angreifbar sein, etwa wenn die Verhandlungssituation unfair gestaltet wurde. Wann das der Fall ist, zeigt der Ratgeber zum unwirksamen Aufhebungsvertrag. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht. Lassen Sie den Entwurf lieber liegen, bis Sie ihn einordnen konnten.

Was sollten Sie tun, wenn die Kündigung im Krankenstand kommt?

Gehen Sie der Reihe nach vor. Die ersten Schritte kosten Sie nichts und halten Ihnen alle Wege offen.

  • Zugangsdatum sichern. Halten Sie Tag und Uhrzeit fest, fotografieren Sie den Umschlag mit Poststempel und notieren Sie, wer das Schreiben entgegengenommen hat. Ab diesem Datum laufen drei Wochen.
  • Nichts unterschreiben. Weder Aufhebungsvertrag noch Abwicklungsvereinbarung, und auch keine Empfangsbestätigung, deren Text Sie nicht in Ruhe gelesen haben.
  • Krankmeldung sauber fortführen. Lassen Sie die Arbeitsunfähigkeit lückenlos feststellen und melden Sie sie unverzüglich, auch nach der Kündigung. Eine Lücke kostet Sie Entgeltfortzahlung oder Krankengeld.
  • Sonderkündigungsschutz prüfen. Schwerbehinderung, Gleichstellung, Schwangerschaft, Elternzeit oder ein Amt im Betriebsrat. Teilen Sie eine bestehende Schwerbehinderung rechtzeitig mit.
  • Bei der Agentur für Arbeit melden. Drei Tage ab Kenntnis, wenn bis zum Ende weniger als drei Monate bleiben. Das geht auch aus dem Krankenbett.
  • Unterlagen zusammenstellen. Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, letzte Gehaltsabrechnungen, Abmahnungen und die Korrespondenz der letzten Wochen. Damit lässt sich Ihr Fall in wenigen Minuten einordnen.
  • Frist wahren, statt abzuwarten. Die Drei-Wochen-Frist ist die einzige Frist, die sich nicht reparieren lässt.

Was danach zu tun ist, fasst die Soforthilfe nach einer Kündigung zusammen. Ansprüche auf Resturlaub und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bleiben Ihnen auch dann erhalten, wenn Sie bis zuletzt krankgeschrieben waren.

Häufige Fragen zur Kündigung während der Krankschreibung

Darf mein Arbeitgeber mir kündigen, während ich krankgeschrieben bin?

Ja. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schützt nicht vor einer Kündigung. Es gibt kein gesetzliches Kündigungsverbot für erkrankte Arbeitnehmer. Die Kündigung muss aber dieselben Voraussetzungen erfüllen wie sonst auch, also bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes einen betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG.

Verlängert sich meine Kündigungsfrist durch die Krankschreibung?

Nein. Die Kündigungsfrist läuft unabhängig von Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Auch der Zugang der Kündigung wird durch die Krankheit nicht hinausgeschoben. Maßgeblich ist § 130 Abs. 1 BGB, also der Zeitpunkt, zu dem das Schreiben in Ihren Machtbereich gelangt.

Muss ich mich nach der Kündigung weiter krankmelden?

Ja, solange das Arbeitsverhältnis läuft, gelten die Anzeige- und Nachweispflichten aus § 5 EFZG unverändert. Auch darüber hinaus sollten Sie die Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich feststellen lassen, weil das Krankengeld nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V erst ab dem Tag der Feststellung entsteht.

Bekomme ich weiter Gehalt, wenn mir während der Krankheit gekündigt wird?

Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses greift die Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG für längstens sechs Wochen. Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass Ihrer Arbeitsunfähigkeit, bleibt der Anspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen. Danach kommt Krankengeld der Krankenkasse in Betracht.

Kann mir wegen zu vieler Krankheitstage gekündigt werden?

Das ist möglich, aber an hohe Hürden geknüpft. Erforderlich sind eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers. Zudem muss ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX angeboten worden sein, wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren.

Kann ich mich nach der Kündigung einfach krankschreiben lassen?

Davon ist abzuraten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 8. September 2021 (5 AZR 149/21) und mit Urteil vom 13. Dezember 2023 (5 AZR 137/23) entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein kann, wenn sie zeitlich passgenau die Kündigungsfrist abdeckt. Dann müssen Sie im Prozess konkret darlegen, warum Sie tatsächlich krank waren.

Darf ich während der Krankschreibung das Haus verlassen?

Es gibt keine allgemeine Pflicht, zu Hause zu bleiben. Maßgeblich ist, ob Ihr Verhalten der Genesung entgegensteht. Was erlaubt ist, hängt deshalb von der konkreten Erkrankung ab. Eine Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit ist dagegen ein klassischer Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB.

Was ist, wenn ich die Kündigung im Krankenhaus nicht rechtzeitig gelesen habe?

Die Frist läuft trotzdem ab Zugang. Das Kündigungsschutzgesetz sieht in § 5 KSchG zwar die nachträgliche Zulassung der Klage vor, wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage verhindert waren. Die Gerichte legen diesen Maßstab aber streng aus. Handeln Sie deshalb so früh wie möglich.

Kündigung während Krankheit – worauf es für Sie ankommt

Die Krankschreibung schützt Sie nicht vor der Kündigung, und sie schützt Sie erst recht nicht vor der Frist. Was sie verändert, sind Ihre Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld sowie die Frage, wie sorgfältig Sie sich in den kommenden Wochen verhalten müssen.

Prüfen Sie deshalb zuerst das Zugangsdatum, dann einen möglichen Sonderkündigungsschutz und erst danach den Kündigungsgrund. Und lassen Sie die drei Wochen nicht verstreichen, nur weil Sie sich gerade nicht in der Lage fühlen, sich damit zu beschäftigen. Diese Frist ist die einzige, die sich nachträglich fast nie retten lässt.