1. Mobbing-Beschwerde im Betrieb: der Weg, den kaum jemand kennt
Mobbing-Beschwerden enden in vielen Betrieben mit einem Gespräch und der Zusage, man werde künftig darauf achten. Für Betroffene fühlt sich das an wie ein Abwimmeln, und rechtlich ist diese Einschätzung häufig zutreffend. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt Ihnen ein eigenes Beschwerderecht, und der Betriebsrat kann eine Beschwerde bis vor eine Einigungsstelle tragen.
Ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.12.2025 zeigt, wie weit dieser Weg reicht (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2025 – 4 TaBV 14/25). Eine Filialbeschäftigte hatte sich über systematisches Mobbing und respektloses Verhalten der Filialleitung beschwert. Die Arbeitgeberin sah keine überprüfbaren Anhaltspunkte, der Betriebsrat rief die Einigungsstelle an, und das Landesarbeitsgericht bestätigte deren Einsetzung.
Dieser Beitrag erklärt, wie die Beschwerde funktioniert, wann der Betriebsrat eine Einigungsstelle erzwingen kann und warum der Arbeitgeber eine Beschwerde nicht durch bloße Gespräche aus der Welt schafft. Wenn Sie zunächst wissen möchten, was Gerichte überhaupt unter Mobbing verstehen, lesen Sie den Überblick Mobbing am Arbeitsplatz.
2. Beschwerderecht: was das Betriebsverfassungsgesetz Ihnen gibt
Das Beschwerderecht steht jedem Beschäftigten zu, unabhängig von Betriebszugehörigkeit, Position oder Alter. Sie können sich unmittelbar beim Arbeitgeber beschweren, wenn Sie sich benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen. Daneben können Sie den Betriebsrat einschalten, damit dieser die Beschwerde aufgreift und beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirkt.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Fortsetzung. Hält der Arbeitgeber die Beschwerde für unberechtigt, während der Betriebsrat sie für berechtigt hält, kann der Betriebsrat nach § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen. Über diesen Weg verlässt die Beschwerde den Bereich des guten Willens und wird zu einem Verfahren mit eigenen Regeln.
Was Ihre Beschwerde enthalten sollte
Benennen Sie konkrete Vorgänge mit Datum, Ort, Beteiligten und dem, was gesagt oder getan wurde. Ein allgemein gehaltenes Schreiben über eine belastende Stimmung reicht nicht aus, weder für den Betriebsrat noch später vor Gericht. Wie ein verwertbarer Eintrag aussieht, zeigt die Anleitung zum Mobbing-Tagebuch.
3. Einigungsstelle: der Maßstab ist niedriger, als die meisten denken
Die Einigungsstelle wird vom Arbeitsgericht eingesetzt, wenn sich die Betriebsparteien über die Person der oder des Vorsitzenden oder über die Zahl der Beisitzer nicht einigen. Der Prüfungsmaßstab des Gerichts ist dabei bewusst schmal. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz formuliert das so, dass die Einigungsstelle einzusetzen ist, solange sie im betrieblichen Regelungszusammenhang nicht offensichtlich unzuständig ist.
Der Betriebsrat muss also nicht beweisen, dass Mobbing vorliegt. Es genügt, dass die Beschwerde ein Thema betrifft, für das die Einigungsstelle zuständig sein kann. Nach der vom Gericht zitierten Rechtsprechung sind Einigungsstellenansprüche zu Beschwerden ausschließlich darauf gerichtet, die Berechtigung von Beschwerden im tatsächlichen Vorkommnis festzustellen.
Im entschiedenen Fall hatte das Arbeitsgericht einen dreigliedrigen Beschwerdegegenstand angenommen: Beanstandungen zu Überlastungssituationen in einer Abteilung, eine aus Sicht der Beschwerdeführerin verfehlte Einordnung von Arbeitsabwesenheiten als unentschuldigtes Fehlen und eine Beanstandung der Umgangsweisen der Vorgesetzten. Das Landesarbeitsgericht hielt diese Einschätzung für nachvollziehbar.
4. Abhilfe: warum ein klärendes Gespräch die Beschwerde nicht erledigt
Der praktisch wichtigste Punkt des Beschlusses betrifft die Frage, wann eine Beschwerde erledigt ist. Die Arbeitgeberin hatte vorgetragen, die Beschwerde sei durch Gespräche zweier Personalreferentinnen mit der Vorgesetzten bereits ausgeräumt, die Filialleitung habe ein achtstündiges Seminar zum Führen von Mitarbeitergesprächen absolviert und weitere Seminare seien geplant.
Das reichte dem Gericht nicht. Individualbeschwerden erledigen sich im Rahmen des § 85 Abs. 2 BetrVG nicht schon mit der Anerkennung der Berechtigung, sondern es bedarf auch der Abhilfe, die den Beschwerdegrund vollständig und auch offensichtlich ausräumt. Solange die sich beschwerende Person und die benannte Vorgesetzte noch in derselben Filiale im Über- und Unterordnungsverhältnis eingesetzt sind, kann das Betriebsgeschehen nach der Einschätzung des Gerichts nicht als abschließend gelöst gelten.
Das Gericht benennt zugleich, was alles zum Spektrum der Maßnahmen gehört, zu denen § 85 Abs. 2 BetrVG Klärung verschaffen soll: individuelle Schulungen für Führungskräfte, gegebenenfalls Sanktionen mittels Ermahnungen oder Abmahnungen, weitere Personalmaßnahmen wie Versetzungen sowie aufzubauende oder abzusichernde Personalreserven. Der bloße Hinweis, Mobbing werde nicht toleriert und bei Spannungen sei situationsadäquates Verhalten geboten, schöpft dieses Spektrum ersichtlich nicht aus.
Für Ihre Praxis heißt das: Lassen Sie sich nicht mit der Auskunft abspeisen, die Sache sei besprochen und damit erledigt. Fragen Sie schriftlich nach, welche konkrete Maßnahme ergriffen wurde und wie die beanstandete Situation künftig vermieden wird. Bleibt die Antwort allgemein, ist die Beschwerde nach der genannten Rechtsprechung gerade nicht erledigt.
5. Arbeitsschutz: Mobbing ist keine reine Privatsache zwischen zwei Personen
Ein weiterer Gedanke des Beschlusses verdient Aufmerksamkeit, weil er die Beschwerde aus der persönlichen Ecke herausholt. Das Gericht ordnet Mobbing ausdrücklich dem Arbeitsschutz zu: Psychische Belastungen wie Stress und Mobbing gehören zu den nach § 5 ArbSchG zu beachtenden Gefährdungsquellen und sind im Rahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit im Sinne von § 4 ArbSchG gerade auch in der Arbeitsorganisation angesprochen.
Schon gefährdungsbeurteilungsweise ist danach zu klären, inwieweit Betriebsarbeitsplätze psychische Belastungen aufweisen. Beispielhaft nennt das Gericht dafür ein bewusstes Schneiden oder Schikanieren Beschäftigter durch einen oder mehrere andere, das zu unterbinden sein kann.
Die Aufgabe der Einigungsstelle beschreibt der Beschluss dann sehr konkret. Sie soll die noch offenen Beschwerdegesichtspunkte aufklären, also inwieweit psychische Beeinträchtigungsfaktoren im Rahmen der vorgesetztenveranlassten Organisation liegen, etwa Beschäftigtenüberlastung wegen des Personalschlüssels, strukturell fehlende Unterstützung oder ein unzureichender organisatorischer Koordinationsrahmen.
6. Ablauf: so kommt die Beschwerde in Bewegung
Der zeitliche Verlauf des entschiedenen Falls zeigt, wie ein solches Verfahren läuft. Die Mitarbeiterbeschwerde erreichte den Betriebsrat im April 2025, die Arbeitgeberin antwortete mit zwei E-Mails im April und Mai, der Betriebsrat wertete das als Nichtberechtigungsnachricht und beschloss die Befassung der Einigungsstelle. Nach weiterem Schriftwechsel machte der Betriebsrat sein Ersuchen im August 2025 beim Arbeitsgericht anhängig, das im September 2025 entschied.
Für Sie als betroffene Person bedeutet das drei Schritte, die Sie selbst in der Hand haben:
- Beschwerde schriftlich einreichen, mit konkreten Vorgängen statt mit Bewertungen
- Den Betriebsrat einschalten und ihm dieselben Unterlagen geben
- Die Antwort des Arbeitgebers abwarten und schriftlich festhalten, was zugesagt und was tatsächlich umgesetzt wurde
Im entschiedenen Fall ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beanstandungen mit einem weiteren Schreiben, nachdem die Arbeitgeberin abgewiegelt hatte. Genau diese Ergänzung wurde Teil des Beschwerdegegenstands, über den die Einigungsstelle nun befindet.
7. Grenzen: was dieser Weg nicht leistet
Die Einigungsstelle klärt die Berechtigung Ihrer Beschwerde und wirkt auf Abhilfe im Betrieb hin. Sie spricht Ihnen kein Schmerzensgeld zu, sie stellt keine Rechtsverletzung mit Wirkung für einen späteren Prozess fest und sie ersetzt keine Klage. Wer Ansprüche auf Entschädigung verfolgen will, muss diese eigenständig geltend machen, und dafür gelten die eigenen Voraussetzungen und Fristen.
Ein zweiter Punkt ist ebenso wichtig. Das Verfahren setzt einen Betriebsrat voraus, der die Beschwerde aufgreift und weiterträgt. Ohne Betriebsrat entfällt dieser Weg, und es bleibt bei der Beschwerde unmittelbar beim Arbeitgeber. Welche Bedeutung diese Meldung trotzdem hat, steht im Abschnitt zur Kenntnis des Arbeitgebers im Mobbing-Ratgeber.
Beachten Sie außerdem, dass eine Abmahnung gegen die beschwerdeführende Person nicht ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitgeber den Sachverhalt anders bewertet. Was eine Abmahnung voraussetzt und wie Sie darauf reagieren, steht in einem eigenen Beitrag. Welche Unterlagen der Arbeitgeber über Sie führt, können Sie über die Einsicht in die Personalakte nachvollziehen.
Häufige Fragen zur Mobbing-Beschwerde
Wie beschwere ich mich im Betrieb über Mobbing?
Das Beschwerderecht steht jedem Beschäftigten zu. Sie können sich unmittelbar beim Arbeitgeber beschweren oder den Betriebsrat einschalten, damit dieser die Beschwerde aufgreift. Wichtig ist, dass Sie konkrete Vorgänge mit Datum, Ort und Beteiligten benennen und nicht nur ein allgemeines Unbehagen schildern.
Was ist eine Einigungsstelle bei einer Mobbing-Beschwerde?
Die Einigungsstelle ist ein betriebliches Gremium aus einer neutralen vorsitzenden Person und Beisitzern beider Seiten. Hält der Arbeitgeber eine Beschwerde für unberechtigt, kann der Betriebsrat sie nach § 85 Abs. 2 BetrVG anrufen. Das Arbeitsgericht setzt die Einigungsstelle ein, solange sie für das Thema nicht offensichtlich unzuständig ist.
Erledigt sich meine Beschwerde, wenn der Arbeitgeber Gespräche führt?
Nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung genügt es nicht, dass der Arbeitgeber die Beschwerde als berechtigt anerkennt, er muss den Beschwerdegrund vollständig und offensichtlich ausräumen. Bleiben die beanstandeten Verhältnisse bestehen, ist die Beschwerde nicht erledigt.
Ist Mobbing ein Thema des Arbeitsschutzes?
Ja. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat 2025 ausgeführt, dass psychische Belastungen wie Stress und Mobbing zu den nach § 5 ArbSchG zu beachtenden Gefährdungsquellen gehören und im Rahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit nach § 4 ArbSchG gerade auch in der Arbeitsorganisation angesprochen sind.
Was kann die Einigungsstelle konkret erreichen?
Das Gericht hat als mögliche Maßnahmen ausdrücklich individuelle Schulungen für Führungskräfte, Sanktionen mittels Ermahnungen oder Abmahnungen, Personalmaßnahmen wie Versetzungen sowie aufzubauende oder abzusichernde Personalreserven genannt.
Brauche ich für eine Beschwerde einen Anwalt?
Nein. Die Beschwerde im Betrieb erheben Sie selbst, und das Verfahren vor der Einigungsstelle betreibt der Betriebsrat. Anwaltlicher Rat lohnt sich vor allem dann, wenn parallel eine Kündigung, eine drohende Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag im Raum steht.
Wenn aus dem Konflikt eine Trennung wird
Viele Beschwerdeverfahren enden nicht mit einer Rückkehr zum Normalzustand, sondern mit einer Kündigung oder einem Angebot zur einvernehmlichen Beendigung. Was dann gilt, steht unter Kündigungsschutzklage und unter Aufhebungsvertrag. Wer das Arbeitsverhältnis wegen der Vorgänge nicht fortsetzen will, findet die Voraussetzungen unter Auflösungsantrag. Zur Frage, wie sich dokumentierter Machtmissbrauch auf eine Verhandlung auswirkt, lesen Sie Abfindung bei Machtmissbrauch.