Arbeitgeber zweifelt die Krankmeldung an – worauf es jetzt ankommt

Arbeitgeber zweifelt die Krankmeldung an, und das nach einer ordnungsgemäßen Krankschreibung: ein Anruf, eine spitze Bemerkung im Team oder ein Brief, in dem von „erheblichen Zweifeln” die Rede ist. Für die Betroffenen fühlt sich das an wie der Vorwurf, ein Betrüger zu sein.

Die gute Nachricht ist: Zweifeln allein reicht nicht. Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert, und dieser Beweiswert fällt nicht deshalb weg, weil der Arbeitgeber ihn bestreitet. Entscheidend ist, was der Arbeitgeber konkret vortragen kann, welchen Weg das Gesetz für Zweifel vorsieht und ab wann das Gehalt tatsächlich in Gefahr gerät. Genau darum geht es hier.

Darf der Arbeitgeber die Krankmeldung anzweifeln?

Ja, anzweifeln darf der Arbeitgeber die Krankmeldung, allein damit erreicht er aber nichts. Eine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO begründet die ärztliche Bescheinigung nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom 11. August 1976 (5 AZR 422/75) klargestellt: Der Arbeitgeber darf Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten Erkrankung Anlass geben.

Entscheidend ist die Hürde davor. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2021 (5 AZR 149/21) kann der Arbeitgeber den hohen Beweiswert der Bescheinigung nicht durch einfaches Bestreiten mit Nichtwissen erschüttern. Er muss Umstände vortragen und im Bestreitensfall auch beweisen, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen.

Zwischen „ich glaube das nicht” und einer rechtlich wirksamen Erschütterung liegen also Welten. Solange der Arbeitgeber nur zweifelt, bleibt Ihre Bescheinigung das maßgebliche Beweismittel, und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt bestehen.

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Ihre Ausgangslage im Streit

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene und damit wichtigste Beweismittel für Ihre Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesarbeitsgericht hat das im Urteil vom 28. Juni 2023 (5 AZR 335/22) ausdrücklich festgehalten. Den Beweis Ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen Sie in der Regel durch die Vorlage einer solchen Bescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG.

Ihre Bescheinigung ist damit ein starkes, aber kein unangreifbares Beweismittel. Sie nimmt Ihnen im Regelfall die Beweisführung ab, solange der Arbeitgeber nichts Konkretes dagegensetzt.

Der häufigste Irrtum: „Mein Arbeitgeber glaubt mir nicht, also muss ich jetzt beweisen, dass ich krank war.” So läuft es nicht. Solange der Beweiswert der Bescheinigung steht, sind Sie am Ziel. Erst wenn der Arbeitgeber ihn mit konkreten Tatsachen erschüttert hat, kehrt sich die Lage um.

Erschütterung des Beweiswerts – was Ihr Arbeitgeber konkret vortragen muss

Der Arbeitgeber trägt für die Erschütterung des Beweiswerts die Darlegungs- und Beweislast. Verlangt sind konkrete Tatsachen, aus denen sich ernsthafte Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit ergeben. Ein schlechtes Bauchgefühl, hohe Fehlzeiten in der Vergangenheit oder der pauschale Vorwurf, die Krankmeldung komme zu gelegen, genügen dafür nicht.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Abfolge im Urteil vom 21. August 2024 (5 AZR 248/23) geordnet: Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung liegt beim Arbeitnehmer, die Bescheinigung nimmt ihm diese Last im Regelfall ab, und nach erfolgreicher Erschütterung fällt sie an ihn zurück.

Für Sie heißt das ganz praktisch: Der Streit wird nicht darüber entschieden, wer glaubwürdiger wirkt, sondern darüber, ob der Arbeitgeber belastbare Anknüpfungspunkte auf den Tisch legt. Gelingt ihm das, ist der Prozess damit aber noch nicht verloren.

Ernsthafte Zweifel – welche Indizien die Gerichte bisher anerkannt haben

Anerkannt sind vor allem Auffälligkeiten im zeitlichen Ablauf. Die folgenden Konstellationen hat die Rechtsprechung als geeignet angesehen, den Beweiswert zu erschüttern.

  • Passgenaue Krankschreibung nach der Eigenkündigung. Wird ein Arbeitnehmer, der selbst kündigt, am Tag der Kündigung krankgeschrieben, kann das den Beweiswert erschüttern, insbesondere wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst (BAG, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21).
  • Krankschreibung nach der Arbeitgeberkündigung. Für den Beweiswert ist nicht entscheidend, von wem die Kündigung stammt. Auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann der Beweiswert erschüttert sein, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls Indizien für Zweifel bestehen (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23).
  • Zeitliche Koinzidenz mit der Kündigungsfrist. Deckt sich die in Kenntnis einer bereits erklärten oder bevorstehenden Kündigung bescheinigte Arbeitsunfähigkeit mit der Kündigungsfrist, ist das auffallend und ungewöhnlich und im Regelfall geeignet, den Beweiswert zu erschüttern (BAG, Urteil vom 21. August 2024 – 5 AZR 248/23).
  • Bescheinigung ohne vorherige Untersuchung. Der Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung wird beeinträchtigt, wenn der Arzt sie ausstellt, ohne den Patienten zuvor untersucht zu haben (BAG, Urteil vom 11. August 1976 – 5 AZR 422/75).
  • Arbeit trotz laufender Krankschreibung. Erbringt ein Arbeitnehmer während einer langen durchgehenden Krankschreibung zwischendurch tatsächlich seine Arbeitsleistung, spricht das dafür, dass er in diesen Zeiträumen entgegen der ärztlichen Einschätzung arbeitsfähig war (LAG Niedersachsen, Urteil vom 8. April 2026 – 8 SLa 571/25).

Überspannen darf man die Anforderungen an den Arbeitgeber dabei nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 13. Dezember 2023 (5 AZR 137/23) darauf hingewiesen, dass an seinen Vortrag keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, weil der Arbeitgeber nur über eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten verfügt. Umgekehrt scheitert der Versuch aber häufig, und zwar an genau den Punkten, die im nächsten Abschnitt stehen.

Zeitliche Nähe allein genügt nicht – was Gerichte als Zweifelsgrund abgelehnt haben

Der häufigste Fehler auf Arbeitgeberseite ist die einfache Rechnung „unangenehmer Anlass, danach Krankmeldung, also vorgetäuscht”. So funktioniert es nicht. Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 21. März 2024 (7 Sa 509/23) ausgeführt, dass belastende Maßnahmen und Konfliktsituationen im Arbeitsverhältnis alltäglich vorkommen. Würde allein die zeitliche Nähe einer Arbeitsunfähigkeit zu einer solchen Situation ausreichen, verlöre die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ganz erheblich ihren Beweiswert.

Konkret abgelehnt wurden bisher unter anderem folgende Punkte.

  • Krankmeldung nach einer unliebsamen Weisung oder Versetzung. Der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Versetzung oder der Ausübung des Direktionsrechts und der Krankmeldung genügt für sich genommen nicht. Erforderlich ist eine Gesamtschau des Einzelfalls mit weiteren Indizien oder Besonderheiten (LAG Köln, Urteil vom 21. März 2024 – 7 Sa 509/23).
  • Krankmeldung rund um ein angekündigtes Personalgespräch. Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig mit der Ankündigung eines Personalgesprächs führt zu keiner Erschütterung des Beweiswerts (LAG Niedersachsen, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 5 SLa 465/25, noch nicht rechtskräftig).
  • Die Ankündigung, zum Arzt zu gehen. Wer seinem Vorgesetzten mitteilt, es gehe ihm nicht gut und er werde am nächsten Tag zum Arzt gehen, kündigt damit kein „Krankfeiern” an. Eine solche Äußerung lässt sich als Hinweis auf ein rechtmäßiges Verhalten verstehen (LAG Köln, Urteil vom 21. März 2024 – 7 Sa 509/23).
  • Normale Aktivitäten während der Krankschreibung. Krankheit und Arbeitsunfähigkeit sind nicht gleichbedeutend mit Bettlägerigkeit oder häuslicher Ruhe. Aus einem Spaziergang, einem Einkauf oder dem Besuch gastronomischer Einrichtungen lassen sich ohne weitere Umstände keine zwingenden Schlüsse ziehen, und auch eine Autofahrt in der Region ist keine für Arbeitsunfähige schlechthin ungeeignete Tätigkeit (LAG Köln, Urteil vom 21. März 2024 – 7 Sa 509/23).
  • Eine passende medizinische Vorgeschichte. Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 10. August 2023 (6 Sa 682/22) einen Erschütterungsversuch scheitern lassen, weil die Arbeitnehmerin eine entsprechende medizinische Vorgeschichte vorweisen konnte.

Der rote Faden dieser Entscheidungen ist die Gesamtschau. Ein einzelner auffälliger Umstand trägt selten, entscheidend ist das Bild aus allen Umständen des Einzelfalls.

Beweiswert erschüttert – wie Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit dann noch beweisen

Eine erschütterte Bescheinigung bedeutet nicht, dass Sie verloren haben. Sie bedeutet nur, dass die Darlegungs- und Beweislast wieder bei Ihnen liegt und Sie die Arbeitsunfähigkeit jetzt auf anderem Weg beweisen müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen zweiten Schritt im Urteil vom 21. August 2024 (5 AZR 248/23) ausdrücklich vorgesehen.

Verlangt ist dann konkreter Vortrag statt allgemeiner Aussagen. Darzulegen sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ihre Auswirkungen auf die geschuldete Tätigkeit und die ärztlich verordneten Verhaltensmaßregeln oder Medikamente, und zwar für den gesamten bescheinigten Zeitraum. Der Satz „ich war krank” trägt an dieser Stelle nicht mehr.

Das entscheidende Beweismittel sind dabei Ihre behandelnden Ärzte. Damit diese als Zeugen vernommen werden können, müssen Sie sie von der Schweigepflicht entbinden. Ohne diese Entbindung fehlt Ihnen der Beweis, den Sie nach der Erschütterung gerade führen müssen.

Wie gut das funktioniert, zeigt die Gegenrichtung: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 10. August 2023 (6 Sa 682/22) den Erschütterungsversuch der Arbeitgeberin scheitern lassen, weil die Arbeitnehmerin eine zur Krankschreibung passende medizinische Vorgeschichte vorweisen konnte. Eine dokumentierte Behandlungsgeschichte ist damit Ihr wirksamster Schutz, und zwar bereits bevor der Streit beginnt.

Entgeltfortzahlung einbehalten – die Folge, die Sie zuerst spüren

Der Zweifel des Arbeitgebers zeigt sich meist auf der Gehaltsabrechnung. Ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht gibt es dabei nur in einem engen Fall. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, solange der Arbeitnehmer die nach § 5 Abs. 1 EFZG vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt. Das betrifft die fehlende Bescheinigung, nicht die bezweifelte.

Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss seit der Umstellung auf die elektronische Meldung ohnehin nichts mehr einreichen. Mehr dazu steht im Ratgeber zur Krankmeldung ab dem ersten Tag. Behält der Arbeitgeber das Gehalt trotzdem ein, weil er die Arbeitsunfähigkeit für vorgetäuscht hält, handelt er auf eigenes Risiko. Kann er den Beweiswert im Prozess nicht erschüttern, muss nachgezahlt werden.

Warten Sie damit nicht zu lange. Fordern Sie das einbehaltene Entgelt schriftlich und mit Frist ein und prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und einen etwaigen Tarifvertrag auf Ausschlussfristen. Solche Fristen betragen häufig nur drei Monate, und nach Ablauf ist der Anspruch verfallen. Bleibt die Zahlung aus, führt der Weg über die Lohnzahlungsklage.

Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen: Für den Prozess brauchen Sie die Bescheinigung in Papierform. Das Gericht kann die elektronisch an die Krankenkasse gemeldeten Daten nicht selbst abrufen. Lassen Sie sich den Ausdruck deshalb in jeder Praxis aushändigen, § 5 Abs. 1a Satz 2 EFZG gibt Ihnen darauf einen Anspruch.

Kündigung, drohende Kündigung oder Aufhebungsvertrag nach dem Streit um Ihre Krankmeldung? Wer die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt, arbeitet in vielen Fällen bereits auf die Trennung hin. Liegt die Kündigung erst einmal vor, zählt nicht mehr das Attest, sondern die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Das einbehaltene Entgelt und der Streit um den Beweiswert gehören dann in dasselbe Verfahren und werden dabei gleich mitgedacht. Zu Ihrer Kündigung oder Ihrem Aufhebungsvertrag erhalten Sie von uns direkt am Telefon eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung. Unsere Notfall-Hotline erreichen Sie – auch am Wochenende – über notruf-kuendigung.de unter 0221 – 29 23 01 10.

Medizinischer Dienst – der gesetzliche Weg für Zweifel des Arbeitgebers

Für Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sieht das Gesetz einen eigenen Weg vor, und dieser Weg führt nicht über den Arbeitgeber. Nach § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen, wenn es darum geht, Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu beseitigen.

§ 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V räumt dem Arbeitgeber dabei ein eigenes Recht ein: „Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt.” Der Arbeitgeber wendet sich also an Ihre Krankenkasse, nicht an Ihren Arzt und nicht an Sie.

Automatisch passiert danach nichts. Nach § 275 Abs. 1a Satz 4 SGB V kann die Krankenkasse von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den ihr vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

Wann Zweifel nach dem Gesetz besonders naheliegen, benennt § 275 Abs. 1a Satz 2 SGB V ausdrücklich. Gemeint sind Versicherte, die auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder deren Arbeitsunfähigkeit häufig zu Beginn oder zum Ende einer Woche beginnt, sowie Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt bescheinigt wurde, der durch auffällig häufige Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit aufgefallen ist.

Kommt es zur Begutachtung, ist das kein Grund zur Panik. Der Medizinische Dienst prüft die medizinische Frage und teilt dem Arbeitgeber das Ergebnis mit, nicht Ihre Diagnose. Kommt der Medizinische Dienst zu dem Ergebnis, dass Arbeitsunfähigkeit besteht, ist der Zweifel damit in aller Regel erledigt. Welche Daten Ihr Arbeitgeber überhaupt erhält, steht im Ratgeber zur Frage, ob der Arbeitgeber die Diagnose bei der Krankenkasse erfragen darf.

Krankschreibung anzweifeln – wo die Befugnisse des Arbeitgebers enden

Eine eigene medizinische Kontrolle steht dem Arbeitgeber nicht zu. Vier Punkte werden dabei regelmäßig durcheinandergebracht.

  • Die Diagnose geht den Arbeitgeber nichts an. Weder die Krankenkasse noch Ihr Arzt übermitteln sie, und Sie selbst müssen sie im Regelfall nicht nennen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber enthält keine Diagnose.
  • Der Betriebsarzt ist kein Kontrollarzt. Eine Untersuchung durch den Betriebsarzt zur Überprüfung einer laufenden Krankschreibung sieht das Gesetz nicht vor, für Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ist der Weg des § 275 SGB V eröffnet.
  • Ein Hausbesuch des Vorgesetzten ist keine zulässige Kontrolle. Ihre Wohnung ist geschützt, und Sie müssen niemanden hereinlassen.
  • Observation und Detektive sind an enge Voraussetzungen gebunden. Eine heimliche Überwachung greift tief in Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ein und ist nur bei einem durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht und unter Beachtung des Datenschutzrechts denkbar.

Was Ihr Arbeitgeber dagegen darf, ist die Verschärfung der Nachweispflicht für die Zukunft. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG kann er die ärztliche Feststellung schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen, und dafür braucht er keinen Grund. Nimmt er das zum Anlass, Ihre Personalakte zu füllen, können Sie diese jederzeit einsehen und über den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO abfragen, was gespeichert ist.

Musterschreiben zur Arbeitsunfähigkeit – was hinter dem Brief Ihres Arbeitgebers steckt

Viele dieser Briefe stammen aus einer Vorlage und sind damit austauschbar. Typisch sind drei Bausteine: die Mitteilung, dass an der Arbeitsunfähigkeit „erhebliche Zweifel” bestehen, die Ankündigung, eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst zu veranlassen, und der Hinweis, die Entgeltfortzahlung werde bis zur Klärung zurückgehalten.

Rechtlich ändert ein solches Schreiben zunächst nichts. Es stellt keine Abmahnung dar, es entzieht Ihrer Bescheinigung nicht den Beweiswert, und es verpflichtet Sie nicht, Ihre Diagnose offenzulegen oder sich gegenüber dem Arbeitgeber zu rechtfertigen. Ein angekündigtes Verlangen nach § 275 Abs. 1a SGB V ist der gesetzlich vorgesehene Weg und kein Vorwurf, auf den Sie inhaltlich antworten müssten.

Wichtig ist allein, was Sie nicht tun sollten. Unterschreiben Sie nichts, was Ihnen in diesem Zusammenhang vorgelegt wird, und geben Sie keine Erklärungen zu Ihrem Gesundheitszustand ab, die über die ärztliche Bescheinigung hinausgehen. Häufig folgt auf ein solches Schreiben ein Gespräch, in dem plötzlich ein Aufhebungsvertrag auf dem Tisch liegt.

Abmahnung und Kündigung – wenn aus dem Zweifel ein Vorwurf wird

Krank zu sein ist keine Pflichtverletzung. Eine Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen dagegen schon. Das Vortäuschen kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB bilden und damit eine fristlose Kündigung tragen, insbesondere dann, wenn sich der Arbeitnehmer für diese Zeit Entgeltfortzahlung gewähren lässt (LAG Köln, Urteil vom 21. März 2024 – 7 Sa 509/23, im Anschluss an BAG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 AZR 154/93, und BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 2 AZR 597/16).

Den Nachweis dafür schuldet allerdings der Arbeitgeber, und er führt wieder über die Erschütterung des Beweiswerts. Beruft er sich darauf, der Bescheinigung liege eine Simulation zugrunde, muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen. Gelingt ihm das nicht, ist von der Pflichtverletzung nicht auszugehen, und die Kündigung fällt.

Bleibt es beim bloßen Verdacht, kommt die Verdachtskündigung in Betracht. Diese setzt einen dringenden, auf objektive Tatsachen gestützten Verdacht und eine vorherige Anhörung voraus. Wird Ihnen ein Gespräch angekündigt, in dem es um Ihre Krankschreibung gehen soll, ist das häufig genau diese Anhörung.

Daneben steht die verhaltensbedingte Kündigung nach vorheriger Abmahnung, etwa wenn die Krankmeldung wiederholt zu spät erfolgt. In der Probezeit braucht Ihr Arbeitgeber für die Trennung ohnehin keinen Grund, dort genügt der bloße Verdacht als Motiv. Von all dem zu unterscheiden ist die Kündigung wegen häufiger Fehlzeiten, für die eigene und strenge Anforderungen gelten, mehr dazu unter Kündigung wegen Krankheit und im Ratgeber zur Kündigung während der Krankschreibung.

Was sollten Sie tun, wenn Ihr Arbeitgeber die Krankmeldung anzweifelt?

Bleiben Sie beim Formalen und sichern Sie Ihre Beweislage. Die ersten Schritte kosten Sie nichts.

  • Papierbescheinigung sichern. Lassen Sie sich den Ausdruck für jeden Zeitraum aushändigen, § 5 Abs. 1a Satz 2 EFZG gibt Ihnen darauf einen Anspruch. Im Prozess ist er Ihr Beweismittel.
  • Lückenlos fortschreiben. Folgebescheinigungen sollten ohne Lücke an den vorherigen Zeitraum anschließen. Jede Lücke ist ein Ansatzpunkt für Zweifel.
  • Behandlungsverlauf dokumentieren. Termine, Überweisungen, Rezepte und Befunde bleiben zunächst bei Ihnen. Sie belegen im Streitfall eine medizinische Vorgeschichte.
  • Keine Diagnose gegenüber dem Arbeitgeber. Die Bescheinigung enthält sie nicht, und Sie müssen sie im Regelfall nicht nennen.
  • Nichts unterschreiben. Weder Erklärungen zum Gesundheitszustand noch einen Aufhebungsvertrag, auch nicht im Gespräch unter Zeitdruck.
  • Genesungswidriges Verhalten vermeiden. Ein Spaziergang oder ein Einkauf ist unbedenklich, Arbeitsunfähigkeit verlangt keine Bettruhe. Etwas anderes gilt für Tätigkeiten, die der bescheinigten Erkrankung erkennbar zuwiderlaufen oder der geschuldeten Arbeit gleichkommen.
  • Gehaltsabrechnung kontrollieren. Wurde Entgeltfortzahlung einbehalten, fordern Sie diese schriftlich und mit Frist ein und achten Sie auf vertragliche und tarifliche Ausschlussfristen.
  • Kündigungsfrist im Blick behalten. Kommt es zur Kündigung, läuft ab Zugang die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG, die ersten Schritte stehen unter Soforthilfe nach einer Kündigung.

Häufige Fragen zum Anzweifeln der Krankmeldung

Darf mein Arbeitgeber meine Krankmeldung überhaupt anzweifeln?

Ja. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, der Arbeitgeber darf Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln Anlass geben (BAG, Urteil vom 11. August 1976 – 5 AZR 422/75). Ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen genügt dafür nach dem Urteil vom 8. September 2021 (5 AZR 149/21) aber gerade nicht.

Was muss der Arbeitgeber vorbringen, damit der Beweiswert wegfällt?

Er muss konkrete Umstände vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Anerkannt sind vor allem Auffälligkeiten im zeitlichen Ablauf, etwa eine zeitliche Koinzidenz zwischen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist (BAG, Urteil vom 21. August 2024 – 5 AZR 248/23).

Mein Arbeitgeber zahlt kein Gehalt mehr – darf er das?

Ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht besteht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG nur, solange die vorzulegende Bescheinigung fehlt. Wer gesetzlich versichert ist, muss seit der elektronischen Meldung nichts mehr vorlegen. Behält der Arbeitgeber das Entgelt wegen eigener Zweifel ein und kann er den Beweiswert im Prozess nicht erschüttern, muss er nachzahlen.

Muss ich dem Arbeitgeber sagen, was ich habe?

Im Regelfall nicht. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber enthält keine Diagnose, und weder die Krankenkasse noch Ihr Arzt übermitteln sie. Für Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sieht das Gesetz stattdessen die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vor.

Was passiert, wenn der Medizinische Dienst eingeschaltet wird?

Der Arbeitgeber kann nach § 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V von der Krankenkasse verlangen, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Krankenkasse kann davon nach Satz 4 absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den ihr vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben. Bestätigt der Medizinische Dienst die Arbeitsunfähigkeit, ist der Zweifel in aller Regel erledigt.

Darf mich der Arbeitgeber zum Betriebsarzt schicken oder zu Hause besuchen?

Eine Überprüfung der laufenden Krankschreibung durch den Betriebsarzt sieht das Gesetz nicht vor, für Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ist der Weg über die Krankenkasse und den Medizinischen Dienst eröffnet. Einen Hausbesuch müssen Sie nicht zulassen.

Darf ich während der Krankschreibung einkaufen gehen oder verreisen?

Maßgeblich ist, ob das Verhalten der Genesung entgegensteht. Aktivitäten, die zur bescheinigten Erkrankung erkennbar nicht passen, können als Indiz dienen, den Beweiswert zu erschüttern. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 8. April 2026 (8 SLa 571/25) entschieden, dass tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung während einer laufenden Krankschreibung für Arbeitsfähigkeit in diesen Zeiträumen spricht.

Kann mir wegen einer angezweifelten Krankmeldung gekündigt werden?

Die Krankheit selbst ist kein Kündigungsgrund. Der Vorwurf, die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht zu haben, kann dagegen eine fristlose Kündigung tragen, beim bloßen Verdacht kommt eine Verdachtskündigung mit vorheriger Anhörung in Betracht. Ab Zugang der Kündigung läuft die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG für die Kündigungsschutzklage.

Krankmeldung angezweifelt – worauf es für Sie ankommt

Der Zweifel des Arbeitgebers ist zunächst nur eine Behauptung. Ihre ordnungsgemäß ausgestellte Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert, und dieser fällt erst weg, wenn der Arbeitgeber konkrete Tatsachen für ernsthafte Zweifel vorträgt und beweist. Ihre Aufgabe ist deshalb nicht, sich zu rechtfertigen, sondern die Formalien sauber zu halten: lückenlose Bescheinigungen, Papierausdruck sichern, keine Diagnose herausgeben, nichts unterschreiben. Ernst wird die Lage erst, wenn aus dem Zweifel eine Abmahnung oder eine Kündigung wird, denn dann läuft eine Frist.