Aufhebungsvertrag während Krankengeldbezug – die Unterschrift entscheidet über Ihr Einkommen
Aufhebungsvertrag während des Krankengeldbezugs heißt: Sie geben Ihren Arbeitsplatz auf, während Ihr Einkommen bereits von der Krankenkasse kommt. Das ist eine völlig andere Ausgangslage als ein Aufhebungsvertrag im laufenden Arbeitsverhältnis. Sie haben keinen Lohn mehr, sondern eine Sozialleistung, diese Leistung ist zeitlich begrenzt, und an sie schließt sich in aller Regel eine zweite Leistung an, die eigene Regeln hat. Jede Klausel, die Sie jetzt unterschreiben, greift in diese Kette ein.
Viele Arbeitgeber gehen genau in dieser Phase auf ihre Mitarbeiter zu. Das ist kein Zufall. Sie zahlen längst kein Gehalt mehr, der Arbeitsplatz ist faktisch unbesetzt, und sie wissen, dass der Druck auf der anderen Seite hoch ist. Wer seit Monaten krank ist, will oft vor allem eines: dass es endlich vorbei ist. Dieser Wunsch ist verständlich, aber er ist die teuerste Verhandlungsposition, die es gibt.
Dieser Beitrag ordnet für Sie, was mit dem Krankengeld nach einem Aufhebungsvertrag tatsächlich passiert, wo die Sperrzeit greift und wo nicht, warum die Aussteuerung nach 78 Wochen oft der viel wichtigere Termin ist und welche Punkte in den Vertrag gehören, bevor Sie unterschreiben.
1. Aufhebungsvertrag trotz Arbeitsunfähigkeit – rechtlich möglich, aber selten harmlos
Ein Aufhebungsvertrag ist auch während der Arbeitsunfähigkeit wirksam möglich. Es gibt keinen Krankenschutz gegen den eigenen Vertragsschluss. Was bei einer Kündigung als Kündigungsschutz greift, existiert hier nicht, denn Sie kündigen nicht, Sie stimmen zu. Genau deshalb ist der Aufhebungsvertrag für den Arbeitgeber in dieser Lage so attraktiv.
Formal gilt § 623 BGB: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform. Eine mündliche Zusage am Telefon oder eine Zustimmung per E-Mail beendet Ihr Arbeitsverhältnis nicht. Erst die eigenhändige Unterschrift auf Papier bindet Sie, und zwar beide Seiten. Ein Widerrufsrecht gibt es nicht, auch nicht bei Verträgen, die Sie zu Hause im Krankenbett unterschrieben haben.
Gebot fairen Verhandelns – und warum Sie sich darauf nicht verlassen sollten
Angreifbar bleibt der Vertrag in Einzelfällen über das Gebot fairen Verhandelns, eine vorvertragliche Nebenpflicht aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Figur mit Urteil vom 7. Februar 2019 (6 AZR 75/18) entwickelt. Geschützt wird dabei ausdrücklich nicht der Inhalt des Vertrags, sondern der Weg zum Vertragsschluss.
Entscheidend ist, dass die Hürde hoch liegt. Mit Urteil vom 24. Februar 2022 (6 AZR 333/21) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber nicht schon dadurch unfair verhandelt, dass er den Aufhebungsvertrag nach § 147 Abs. 1 S. 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet. Dass Sie sofort entscheiden müssen, keine Bedenkzeit bekommen und keinen Rechtsrat einholen können, ist nach dieser Entscheidung zulässiger Verhandlungsdruck. Auch ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht muss der Arbeitgeber nicht einräumen, und er muss den Vertrag nicht vorher ankündigen.
Für Erkrankte kommt es deshalb auf eine schmale, aber wichtige Ausnahme an: Das Ausnutzen einer objektiv erkennbaren körperlichen oder psychischen Schwäche kann die Grenze überschreiten. Objektiv erkennbar ist das Stichwort. Das Bundesarbeitsgericht hat in derselben Entscheidung klargestellt, dass der Arbeitgeber ohne objektive Anhaltspunkte keine besonderen Vorkehrungen treffen muss – er muss also nicht von sich aus nach einer Medikamenteneinnahme fragen, und zwar auch dann nicht, wenn über den Aufhebungsvertrag während einer längeren Arbeitsunfähigkeit verhandelt wird.
Das ist die praktisch wichtigste Konsequenz dieses Beitrags: Allein die Tatsache, dass Sie krankgeschrieben waren und sich unter Druck gefühlt haben, macht den Aufhebungsvertrag nicht angreifbar. Die Korrektur im Nachhinein ist der Ausnahmefall. Die Entscheidung fällt vor der Unterschrift, nicht danach.
Wann eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns dennoch trägt, ordnen wir im Beitrag zur Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags ein.
Wichtig zu verstehen: Die Frage lautet fast nie „Darf ich das unterschreiben?”, sondern „Was kostet mich diese konkrete Fassung?”. Ein Aufhebungsvertrag im Krankengeldbezug ist nicht per se schlecht. Er ist nur fast nie so gut, wie er in der ersten Fassung des Arbeitgebers aussieht.
2. Krankengeld nach dem Aufhebungsvertrag – der Anspruch endet nicht mit dem Job
Krankengeld läuft grundsätzlich weiter, auch wenn das Arbeitsverhältnis endet. Das ist die wichtigste Entwarnung vorab, und sie überrascht viele Betroffene. Wer bei Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig ist und Krankengeld bezieht, verliert den Anspruch nicht dadurch, dass der Arbeitgeber wegfällt.
Der Grund liegt in § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhalten, solange „Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen … bezogen” wird. Der Krankengeldbezug hält Ihre Mitgliedschaft also selbst aufrecht. Die Leistung endet nicht am letzten Arbeitstag, sondern erst, wenn die Arbeitsunfähigkeit endet oder die Höchstdauer erreicht ist.
Auch die Höhe ändert sich durch den Aufhebungsvertrag nicht. Das Krankengeld bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt, das Sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt haben – nach § 47 SGB V rund 70 Prozent des Bruttoverdienstes, gedeckelt auf höchstens 90 Prozent des Nettoverdienstes. Diese Bemessungsgrundlage ist mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit festgeschrieben. Das Ende des Arbeitsverhältnisses berührt sie nicht.
Wo der Anspruch tatsächlich kippt
Gefährlich wird es nicht durch den Aufhebungsvertrag, sondern durch Formfehler bei der Krankschreibung. Nach § 46 SGB V entsteht der Anspruch bei ärztlicher Feststellung von dem Tag an, an dem die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Und § 49 Abs. 1 SGB V listet die Fälle auf, in denen er ruht. Zwei davon treffen im Alltag am häufigsten:
- Lückenlose Folgebescheinigung. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V ruht der Anspruch, „solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde”. Wer den Folgetermin verpasst, reißt die Kette – und die Kasse zahlt für die Lücke nicht.
- Meldung an die Kasse. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch, „solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird”. Die Vorschrift nimmt davon aus, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt oder die Daten im elektronischen Verfahren übermittelt werden.
Solange das Arbeitsverhältnis läuft, fängt der Arbeitgeber Nachlässigkeiten hier oft auf. Danach sind Sie allein verantwortlich. Wer in der Woche nach dem vereinbarten Beendigungstermin den Arzttermin verschiebt, riskiert genau in dem Moment eine Zahlungslücke, in dem kein Gehalt mehr kommt.
Aufhebungsvertrag oder drohende Kündigung im Krankengeldbezug – und Sie sollen kurzfristig unterschreiben? Lassen Sie sich den Termindruck nicht aufdrängen. Zu Ihrem Aufhebungsvertrag oder Ihrer Kündigung erhalten Sie von unseren Anwälten für Arbeitsrecht eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung direkt am Telefon. Unsere Hotline erreichen Sie über notruf-kuendigung.de oder unter 0221 - 29230110, auch am Wochenende.
3. Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag – warum sie das Krankengeld meist nicht sofort trifft
Die Sperrzeit ist eine Sanktion der Arbeitslosenversicherung, nicht der Krankenversicherung. Dieser Unterschied wird in vielen Ratgebern verwischt, und er entscheidet darüber, ob Sie in den nächsten Monaten Geld bekommen oder nicht.
Der Ausgangspunkt ist unstreitig: Wer durch Aufhebungsvertrag sein Arbeitsverhältnis selbst löst, löst damit regelmäßig eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 159 SGB III aus. Sie dauert im Regelfall zwölf Wochen, und nach § 148 SGB III verkürzt sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld zusätzlich mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer. Das ist ein erheblicher Schaden, den wir im Beitrag zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld im Einzelnen aufschlüsseln.
Der entscheidende Punkt: Sperrzeit trifft das Arbeitslosengeld, nicht automatisch das Krankengeld
Hier setzt der Unterschied an, den Sie kennen müssen. § 49 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b SGB V lässt den Krankengeldanspruch ruhen, „solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht”.
Die Vorschrift knüpft an das Arbeitslosengeld an. Sie greift dort, wo jemand dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und deshalb im System des Arbeitslosengeldes ist. Wer durchgehend arbeitsunfähig ist, ist dem Arbeitsmarkt regelmäßig gerade nicht verfügbar im Sinne des § 138 SGB III. Er bezieht Krankengeld statt Arbeitslosengeld, seine Mitgliedschaft läuft über § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiter, und er beantragt in dieser Phase in aller Regel gar kein Arbeitslosengeld.
Praktisch heißt das: Das Sperrzeitproblem verschiebt sich in den meisten Fällen nach hinten – auf den Moment, in dem Sie wieder arbeitsfähig sind oder in dem das Krankengeld ausläuft. Es verschwindet nicht, aber es schlägt selten schon während des laufenden Krankengeldbezugs durch.
Das ist kein Freibrief. Die Krankenkassen bewerten diese Konstellation unterschiedlich, und der Bescheid der Agentur für Arbeit wirkt in die Beurteilung hinein. Wie es in Ihrem Fall läuft, hängt vom Beendigungszeitpunkt, vom Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und vom Wortlaut des Vertrags ab. Genau diese drei Stellschrauben werden in der Verhandlung gesetzt – und genau deshalb sollte der Vertrag vor der Unterschrift durch anwaltliche Hände gehen.
Wann ein wichtiger Grund die Sperrzeit verhindern kann
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn für das Verhalten ein wichtiger Grund vorliegt. Gerade bei krankheitsbedingten Konstellationen ist das häufiger der Fall als bei anderen Aufhebungsverträgen. Wer beispielsweise objektiv belegen kann, dass die konkrete Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr ausgeübt werden konnte, oder wer einer konkret drohenden, rechtmäßigen betriebs- oder personenbedingten Kündigung zum selben Termin zuvorkommt, argumentiert aus einer anderen Position.
Entscheidend ist, dass sich das aus den Unterlagen ergibt und nicht erst im Nachhinein behauptet wird. Was im Aufhebungsvertrag als Beendigungsanlass steht, liest die Agentur für Arbeit mit. Ein Vertrag, der auf „Wunsch des Arbeitnehmers” lautet, macht die spätere Argumentation schwer. Ein Vertrag, der auf eine krankheitsbedingte Veranlassung des Arbeitgebers oder auf betriebliche Gründe hinweist, macht sie leichter. Das kostet den Arbeitgeber nichts und ist deshalb einer der am leichtesten verhandelbaren Punkte überhaupt.
4. Aussteuerung nach 78 Wochen – der Termin, der Ihren Zeitplan wirklich bestimmt
Krankengeld ist zeitlich befristet, und diese Frist läuft unabhängig vom Aufhebungsvertrag. § 48 Abs. 1 SGB V regelt es wörtlich so: „Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.”
Der zweite Satz wird regelmäßig unterschätzt. Eine zusätzliche Diagnose verlängert nichts. Wer im Verlauf einer langen Erkrankung noch ein weiteres Leiden entwickelt, gewinnt dadurch keine einzige Woche.
Von den 78 Wochen gehen außerdem die Zeiten der Entgeltfortzahlung ab. Der Arbeitgeber zahlt nach § 3 Abs. 1 EFZG bis zu sechs Wochen fort. In der Praxis bleiben deshalb typischerweise rund 72 Wochen Krankengeld. Das Ende dieser Bezugsdauer nennt man Aussteuerung.
| Phase | Dauer | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Entgeltfortzahlung | bis zu 6 Wochen | Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 EFZG) |
| Krankengeld | bis zur Grenze von 78 Wochen je drei Jahre | Krankenkasse (§§ 47, 48 SGB V) |
| Nach der Aussteuerung | abhängig vom Einzelfall | Agentur für Arbeit, Rentenversicherung oder Grundsicherung |
Für die Verhandlung folgt daraus eine einfache Regel: Rechnen Sie zuerst aus, wann Ihre Aussteuerung liegt, und legen Sie erst danach den Beendigungstermin fest. Ein Aufhebungsvertrag, der ein Jahr vor der Aussteuerung geschlossen wird, ist etwas völlig anderes als einer, der vier Wochen davor unterschrieben wird. Im ersten Fall haben Sie Zeit und damit Verhandlungsmacht, im zweiten Fall steht die Lücke schon vor der Tür.
Was nach der Aussteuerung kommt
Wer nach dem Ende des Krankengeldes weiterhin nicht arbeiten kann, fällt nicht automatisch ins Leere. Über die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung im Recht des Arbeitslosengeldes kann Arbeitslosengeld auch dann beansprucht werden, wenn die Leistungsfähigkeit gemindert ist, solange über eine Erwerbsminderungsrente noch nicht entschieden ist. Praktisch heißt das: Man meldet sich arbeitslos, beantragt Arbeitslosengeld und parallel wird die Rentenfrage geklärt.
Und genau an dieser Stelle wird die Sperrzeit doch noch relevant. Sie hat in der Zwischenzeit nicht gewirkt, weil Sie kein Arbeitslosengeld bezogen haben – aber sie kann nun beim Übergang auftauchen und die Anspruchsdauer verkürzen. Deshalb gehört die Sperrzeitfrage in die Verhandlung des Aufhebungsvertrags und nicht in ein Gespräch mit der Arbeitsagentur eineinhalb Jahre später.
5. Beendigungszeitpunkt festlegen – die wichtigste Stellschraube im ganzen Vertrag
Der Beendigungstermin ist der Punkt, an dem im Aufhebungsvertrag das meiste Geld gewonnen oder verloren wird. Er ist wichtiger als die Höhe der Abfindung, weil er gleich mehrere Systeme gleichzeitig steuert.
Drei Effekte hängen an ihm:
- Ruhen des Arbeitslosengeldes. Wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet und zugleich eine Abfindung gezahlt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III für eine gewisse Zeit. Ein Vertrag, der die Kündigungsfrist einhält, vermeidet dieses Problem von vornherein.
- Lage zur Aussteuerung. Der Beendigungstermin bestimmt, in welcher Phase Sie sich befinden, wenn das Krankengeld ausläuft.
- Sozialversicherungsschutz. Bis zum Beendigungstermin sind Sie über das Arbeitsverhältnis versichert, danach über den Krankengeldbezug nach § 192 SGB V. Zwischen beiden darf keine Lücke entstehen.
In der Verhandlung heißt das konkret: Der vom Arbeitgeber vorgeschlagene Termin ist ein Vorschlag, kein Naturgesetz. Häufig will er schnell abschließen, weil ein Quartal, ein Budget oder eine Personalplanung dahintersteht. Diese Eile ist Ihr Verhandlungsgegenstand. Ein späterer Beendigungstermin kostet den Arbeitgeber im Krankengeldbezug wenig, weil er ohnehin kein Gehalt zahlt – für Sie kann er dagegen entscheidend sein.
6. Abfindung im Aufhebungsvertrag – Höhe, Steuer und Auswirkung auf Sozialleistungen
Eine Abfindung wird auf das Krankengeld nicht angerechnet. Krankengeld ersetzt entgangenes Arbeitsentgelt, und eine Abfindung ist kein Arbeitsentgelt, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Solange die Abfindung diesen Charakter hat, bleibt das Krankengeld unberührt.
Anders sieht es beim Arbeitslosengeld aus, aber auch dort nur unter einer Bedingung: Die Abfindung führt nach § 158 SGB III zum Ruhen des Anspruchs, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, beendet wurde. Wird die Frist eingehalten, greift diese Regelung nicht.
Vorsicht ist geboten, wenn der Vertrag die Zahlung anders bezeichnet. Wird ein Betrag als Nachzahlung von Gehalt, als Urlaubsabgeltung, als Prämie oder als Ausgleich für Überstunden ausgewiesen, ist das Arbeitsentgelt und wird entsprechend behandelt. Die Bezeichnung im Vertrag ist deshalb keine Formsache.
Was eine angemessene Abfindung ausmacht
Eine feste gesetzliche Größe gibt es nicht. Als Orientierung wird häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr genannt – eine Faustformel, nicht mehr. Was tatsächlich erreichbar ist, hängt vom Prozessrisiko des Arbeitgebers ab: Wie stark wäre eine Kündigung angreifbar, wie lange läuft ein Verfahren, wie hoch ist der Annahmeverzugslohn, der dabei aufläuft. Sie können das mit unserem Abfindungsrechner überschlagen.
Steuerlich ist die Abfindung in voller Höhe einkommensteuerpflichtig, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden (Fünftelregelung). Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung dagegen nicht an.
Fälligkeit und Vererblichkeit – zwei Punkte, die bei schwerer Krankheit entscheidend sind
Zwei Regelungen werden in Standardverträgen fast nie ausdrücklich getroffen und sind gerade bei einer schweren oder unklar verlaufenden Erkrankung wichtig.
Fälligkeit. Wann genau die Abfindung ausgezahlt wird, gehört in den Vertrag – mit Datum, nicht mit „nach Beendigung”. Zahlt der Arbeitgeber nicht, stehen Sie ohne klare Fälligkeitsregelung schlechter da. Kommt es zur Insolvenz des Arbeitgebers vor der Auszahlung, ist die Abfindung eine einfache Insolvenzforderung, für die kein Insolvenzgeld gezahlt wird. Wer ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen vor sich hat, sollte über eine frühere Fälligkeit verhandeln.
Vererblichkeit. Versterben Sie vor dem vereinbarten Beendigungstermin, ist die entscheidende Frage, ob der Abfindungsanspruch bereits entstanden und damit vererblich ist oder ob er an das Erleben des Beendigungstermins geknüpft sein soll. Ohne eine ausdrückliche Regelung ist das Streitstoff für die Hinterbliebenen. Eine Klausel, nach der der Anspruch bereits mit Abschluss des Vertrags entsteht und vererblich ist, ist üblich und wird in aller Regel akzeptiert. Man muss sie nur verlangen.
Ein oft übersehener Tauschhandel: Statt einer höheren Abfindung lässt sich manchmal mehr Zeit herausholen – ein späterer Beendigungstermin oder eine bezahlte Freistellung. Zeit kann mehr wert sein als Geld, wenn dadurch die Aussteuerung anders liegt oder eine Brücke zur Rente entsteht. Welche der beiden Varianten in Ihrem Fall günstiger ist, lässt sich nur ausrechnen, nicht schätzen.
7. Resturlaub, Zeugnis und Erledigungsklausel – die Punkte, die man im Krankenstand vergisst
Resturlaub verfällt bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit nicht einfach. Wer wegen Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen konnte, behält den Anspruch über das Jahresende hinaus – nach der Rechtsprechung bis zu fünfzehn Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Bei einer langen Erkrankung können sich dadurch erhebliche Beträge ansammeln, die mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten sind. Die Einzelheiten stehen in unserem Beitrag zu Resturlaub und Kündigung.
Beim Zeugnis gilt: Der Vertrag sollte nicht nur regeln, dass Sie eines bekommen, sondern auch die Note und am besten den Wortlaut. Die Formulierung „ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit der Note gut” ist verhandelbar und kostet den Arbeitgeber nichts. Wer sie nicht in den Vertrag schreibt, verhandelt Monate später ohne Hebel. Worauf es dabei ankommt, erklärt unser Beitrag zum Arbeitszeugnis nach der Kündigung.
Die Erledigungsklausel am Ende des Vertrags ist der gefährlichste Satz überhaupt. Eine Formulierung wie „Mit Erfüllung dieses Vertrages sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung erledigt” erfasst alles, was Sie nicht ausdrücklich ausgenommen haben: offene Gehälter, Überstunden, Provisionen, Boni, betriebliche Altersversorgung, Urlaubsabgeltung. Was dort untergeht, ist weg.
Prüfen Sie deshalb vor der Unterschrift diese Liste durch:
- Ausstehendes Gehalt und Entgeltfortzahlung, die noch offen ist
- Urlaubsabgeltung – beziffert, nicht pauschal erledigt
- Überstunden und Arbeitszeitkonto
- Variable Vergütung, Boni, Provisionen, Tantiemen
- Betriebliche Altersversorgung – Unverfallbarkeit der Anwartschaft und aktuelle Rentenauskunft
- Rückgabe von Arbeitsmitteln, Dienstwagen und Dienstwohnung mit Zeitpunkt und Zustand
- Arbeitgeberdarlehen – Fortführung oder Fälligstellung
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und eine etwaige Vertragsstrafe
- Zeugnis mit Note und Formulierung
- Arbeitsbescheinigung – der Arbeitgeber muss sie ausstellen, ohne sie gibt es kein Arbeitslosengeld
- Beendigungsanlass und Formulierung zur Sperrzeitvermeidung
Drei Klauseln sollten Sie besonders kritisch lesen, weil sie Ansprüche abschneiden, die bereits entstanden sind: die Abkürzung der Kündigungsfrist, ein Verzicht auf bereits verdiente Vergütung und alles, was die Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung berührt. Wer über zwanzig Jahre im Betrieb war, verliert hier schnell mehr, als die gesamte Abfindung ausmacht.
8. Verhandlungsposition im Krankengeldbezug – sie ist besser, als Sie denken
Der Arbeitgeber braucht Ihre Unterschrift, und das ist Ihr stärkstes Argument. Ohne Ihr Einverständnis bleibt ihm nur die Kündigung, und die ist bei langer Krankheit alles andere als sicher.
Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers voraus. Hinzu kommt bei längerer Erkrankung regelmäßig die Pflicht zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Wurde es nicht angeboten, verschlechtert das die Position des Arbeitgebers im Prozess deutlich. Wie das im Detail läuft, lesen Sie auf unserer Seite zur Kündigung wegen Krankheit.
Das bedeutet: Der Arbeitgeber, der Ihnen jetzt einen Aufhebungsvertrag hinlegt, hat ein Risiko, das er loswerden will. Er kauft sich damit Rechtssicherheit. Diese Sicherheit ist etwas wert, und der Preis dafür ist verhandelbar. Wer als Erstes „ja” sagt, verschenkt sie.
Praktisch bewährt haben sich drei einfache Regeln:
- Unterschreiben Sie nie im selben Gespräch. Kein Vertrag wird durch eine Woche Bedenkzeit schlechter. Und verlassen Sie sich nicht darauf, den Druck später angreifen zu können – dass der Arbeitgeber Ihnen keine Bedenkzeit einräumt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für sich genommen zulässig.
- Lassen Sie sich den Entwurf schriftlich geben. Was mündlich versprochen wurde, aber nicht im Text steht, existiert nicht.
- Verhandeln Sie den Beendigungstermin zuerst, die Abfindung danach. Der Termin steuert die Sozialleistungen, die Abfindung nur den Betrag.
9. Aufhebungsvertrag erhalten – die nächsten Schritte in der richtigen Reihenfolge
- Nichts unterschreiben. Auch nicht „zur Bestätigung des Erhalts”. Nehmen Sie den Entwurf entgegen und sagen Sie zu, sich zu melden.
- Ihre Eckdaten zusammenstellen: Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Ende der Entgeltfortzahlung, Beginn des Krankengeldbezugs, Ihre Kündigungsfrist, Beschäftigungsdauer, offener Resturlaub.
- Die Aussteuerung ausrechnen. 78 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, abzüglich der Entgeltfortzahlung. Dieses Datum ist Ihr Anker für alles Weitere.
- Krankschreibungen lückenlos fortführen. Solange verhandelt wird, darf kein Tag ohne ärztliche Feststellung bleiben.
- Anwaltliche Einschätzung einholen, bevor Sie antworten. Die Punkte, die später Geld kosten, stecken im Beendigungstermin, im Beendigungsanlass und in der Erledigungsklausel, nicht in der Abfindungszahl auf Seite eins.
Wenn statt eines Aufhebungsvertrags bereits eine Kündigung im Briefkasten liegt, gilt etwas anderes: Dann läuft die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage, und zwar auch während der Krankschreibung. Was dann in den ersten Tagen zu tun ist, fasst unsere Soforthilfe nach einer Kündigung zusammen. Die Besonderheiten bei einer Kündigung im Krankenstand behandeln wir im Beitrag zur Kündigung während der Krankschreibung.
Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag während des Krankengeldbezugs
Kann ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, während ich Krankengeld beziehe?
Ja. Arbeitsunfähigkeit hindert den Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht. Erforderlich ist nach § 623 BGB die Schriftform, also die eigenhändige Unterschrift beider Seiten. Ein Widerrufsrecht besteht nicht. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Unterschrift allerdings nur, wenn Beendigungstermin, Beendigungsanlass und Abfindung vorher durchgerechnet sind.
Kann ich den Aufhebungsvertrag anfechten, weil ich ihn krank unterschrieben habe?
Krankheit allein reicht dafür nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. Februar 2022 (6 AZR 333/21) entschieden, dass es nicht gegen das Gebot fairen Verhandelns verstößt, wenn der Arbeitgeber den Vertrag nur zur sofortigen Annahme anbietet und dem Arbeitnehmer weder Bedenkzeit noch die Möglichkeit zum Rechtsrat lässt. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber ohne objektive Anhaltspunkte keine besonderen Vorkehrungen treffen. Anders liegt es, wenn er eine objektiv erkennbare körperliche oder psychische Schwäche ausnutzt oder mit einer Kündigung droht, die ein verständiger Arbeitgeber nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Das sind Ausnahmefälle und immer Einzelfallentscheidungen.
Wird mein Krankengeld nach dem Aufhebungsvertrag weitergezahlt?
In aller Regel ja. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bestehen, solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder Krankengeld bezogen wird. Auch die Höhe ändert sich nicht, weil sie sich nach dem Entgelt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bemisst. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich festgestellt und der Kasse gemeldet bleibt.
Bekomme ich eine Sperrzeit, obwohl ich krank bin?
Ein Aufhebungsvertrag löst grundsätzlich eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 159 SGB III aus, im Regelfall zwölf Wochen. Diese Sperrzeit betrifft aber das Arbeitslosengeld. Wer durchgehend arbeitsunfähig ist, bezieht Krankengeld und beantragt in dieser Zeit typischerweise kein Arbeitslosengeld – die Sperrzeit wirkt sich dann erst beim Übergang aus. Ob und in welchem Umfang das in Ihrem Fall gilt, hängt vom Einzelfall ab und sollte vor der Unterschrift geklärt werden.
Kürzt die Krankenkasse das Krankengeld wegen der Sperrzeit?
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b SGB V lässt den Krankengeldanspruch ruhen, solange Arbeitslosengeld bezogen wird oder der Anspruch darauf wegen einer Sperrzeit ruht. Die Norm knüpft an das Arbeitslosengeld an. Wer arbeitsunfähig ist und deshalb kein Arbeitslosengeld beansprucht, ist von dieser Konstellation regelmäßig nicht betroffen. Die Praxis der Kassen ist allerdings nicht einheitlich, deshalb gehört dieser Punkt in die Vorbereitung des Vertrags.
Wie lange wird Krankengeld überhaupt gezahlt?
Nach § 48 Abs. 1 SGB V längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren wegen derselben Krankheit, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Zeit der Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen wird angerechnet, sodass praktisch meist rund 72 Wochen Krankengeld verbleiben. Eine hinzutretende weitere Krankheit verlängert die Bezugsdauer ausdrücklich nicht.
Wird die Abfindung auf das Krankengeld angerechnet?
Nein. Eine echte Abfindung entschädigt den Verlust des Arbeitsplatzes und ist kein Arbeitsentgelt. Auf das Krankengeld wirkt sie sich nicht aus. Beim Arbeitslosengeld kann sie dagegen nach § 158 SGB III zum Ruhen führen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde. Wird die Frist eingehalten, entfällt dieses Problem.
Was passiert, wenn das Krankengeld ausläuft und ich noch nicht arbeiten kann?
Nach der Aussteuerung kommt der Übergang ins Arbeitslosengeld in Betracht, auch bei geminderter Leistungsfähigkeit, solange über eine Erwerbsminderungsrente nicht entschieden ist (Nahtlosigkeitsregelung). Parallel wird häufig die Rentenfrage geklärt. Weil genau hier eine Sperrzeit aus dem Aufhebungsvertrag durchschlagen kann, sollte dieser Übergang beim Vertragsschluss schon mitgedacht werden.
Kann mir der Arbeitgeber während der Krankheit auch einfach kündigen?
Ja, eine Kündigung ist während der Arbeitsunfähigkeit nicht verboten. Sie muss aber die allgemeinen Anforderungen erfüllen, und bei einer krankheitsbedingten Kündigung sind das hohe Hürden: negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung, meist zusätzlich ein betriebliches Eingliederungsmanagement. Gerade weil diese Kündigung riskant ist, bieten Arbeitgeber stattdessen den Aufhebungsvertrag an.
Muss ich mich trotz Krankheit bei der Agentur für Arbeit melden?
Die Meldepflichten gelten unabhängig von der Erkrankung. Sobald Sie wissen, wann das Arbeitsverhältnis endet, sollten Sie sich fristgerecht arbeitsuchend melden – spätestens drei Monate vor dem Ende, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis. Eine versäumte Meldung kann eine eigene Sperrzeit auslösen, zusätzlich zu der wegen der Arbeitsaufgabe.
Aufhebungsvertrag im Krankengeldbezug – prüfen lassen, bevor Sie unterschreiben
Aufhebungsvertrag während des Krankengeldbezugs heißt: Drei Systeme greifen ineinander – Arbeitsrecht, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Vertrag, den Ihnen der Arbeitgeber vorlegt, ist nur für eines davon geschrieben. Die Punkte, die Ihr Einkommen für die nächsten Monate bestimmen, stehen meist nicht in der Abfindungszeile, sondern im Beendigungstermin, im Beendigungsanlass und in der Erledigungsklausel.
Nehmen Sie sich die Zeit, die Ihnen niemand nehmen kann. Ein Aufhebungsvertrag, den Sie eine Woche später unterschreiben, ist nicht weniger wert – einer, den Sie ungeprüft heute unterschreiben, oft deutlich.
Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorliegt, eine Kündigung ausgesprochen wurde oder eine Kündigung im Raum steht, erhalten Sie von unseren Anwälten für Arbeitsrecht eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung direkt am Telefon. Krankengeld, Beendigungszeitpunkt und Abfindung gehören zu diesem Fall und werden dabei gleich mitgedacht.