Dienstwagen weg, obwohl das Arbeitsverhältnis noch läuft

Die Kündigung ist ausgesprochen, kurz darauf kommt das nächste Schreiben: Sie werden mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung freigestellt und sollen bitte den Dienstwagen abgeben. Für viele Arbeitnehmer ist das der eigentliche finanzielle Einschnitt. Das Gehalt läuft weiter, aber der Wagen, mit dem Sie privat gefahren sind, mit dem die Familie in den Urlaub gefahren ist und für den Sie kein eigenes Auto brauchten, steht plötzlich beim Arbeitgeber auf dem Hof.

Der Dienstwagen mit Privatnutzung ist kein Geschenk, sondern ein Teil Ihrer Vergütung. Wird er Ihnen zu Unrecht entzogen, verlieren Sie Arbeitsentgelt – und können dafür Geld verlangen. Ob der Entzug rechtmäßig war, hängt an zwei Klauseln in Ihren Verträgen und daran, ob die Freistellung selbst überhaupt berechtigt war. Genau hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2026 eine für Arbeitnehmer wichtige Entscheidung getroffen.

1. Dienstwagen zur Privatnutzung ist Teil Ihres Gehalts

Die Erlaubnis, den Dienstwagen auch privat zu fahren, ist ein geldwerter Vorteil und damit Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts. Juristisch handelt es sich um einen Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO), also um Entgelt, das nicht in Geld, sondern in Naturalien gewährt wird. Er ist steuer- und sozialabgabenpflichtig, was Sie in jeder Gehaltsabrechnung sehen: Dort steht der Wert der Privatnutzung als geldwerter Vorteil ausgewiesen.

Daraus folgt der entscheidende Grundsatz: Die Überlassung ist eine Gegenleistung für Ihre Arbeitsleistung und so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zahlen muss. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, Ihnen die vereinbarte Privatnutzung während des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen – und das gilt auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Der Ausspruch einer Kündigung allein ändert daran nichts. Wer den Wagen also am Tag der Kündigung einsammelt, greift in Ihre Vergütung ein.

Merken Sie sich diesen Satz: Wer Ihnen den Dienstwagen wegnimmt, kürzt Ihr Gehalt. Ein Eingriff in die Vergütung braucht immer eine Rechtsgrundlage. Fehlt sie, schulden Ihnen Ihr Arbeitgeber Geld – dieselbe Logik wie bei einer offenen Lohnforderung.

2. Widerruf der Privatnutzung: Was im Dienstwagenvertrag stehen muss

Weil die Privatnutzung Entgelt ist, kann sie der Arbeitgeber nicht einfach nach Belieben abschalten. Er braucht dafür einen Widerrufsvorbehalt, also eine Klausel, die ihm den Entzug ausdrücklich erlaubt. Sie finden sie meist nicht im Arbeitsvertrag, sondern in einem gesonderten Dienstwagen- oder Kfz-Überlassungsvertrag.

Solche Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und werden von den Arbeitsgerichten streng kontrolliert. Maßstab ist § 308 Nr. 4 BGB. Danach muss der Widerrufsvorbehalt zwei Hürden überspringen:

Die Klausel muss klar und transparent sein

Sie müssen schon beim Unterschreiben erkennen können, wann Ihnen der Wagen entzogen werden kann. Die Klausel muss zumindest die Richtung des Widerrufsgrundes angeben, also etwa wirtschaftliche Gründe, Ihr Verhalten oder Ihre Leistung. Ein pauschaler Vorbehalt, der dem Arbeitgeber den Entzug „jederzeit” oder „nach billigem Ermessen” erlaubt, genügt nicht. Für Sie muss ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit bleiben – Sie sollen ausrechnen können, was Ihnen im Ernstfall entgeht.

Der Widerruf muss zumutbar sein

Zulässig ist ein Widerrufsrecht nur, wenn es nicht grundlos ausgeübt wird, sondern der Anpassung an eine unsichere Entwicklung dient. Für den Fall der Freistellung hat das BAG das ausdrücklich anerkannt: Wer freigestellt ist, muss keine Arbeitsleistung erbringen, es entfallen also insbesondere die Dienstfahrten mit dem Pkw. Ein Widerruf der Privatnutzung im Zusammenhang mit einer berechtigten Freistellung ist dem Arbeitnehmer deshalb grundsätzlich zumutbar.

Das Wort „berechtigt” ist hier kein Zufall, sondern der Hebel für Ihren Fall. Auch wenn die Klausel es nicht ausdrücklich sagt, setzt der Widerruf einen sachlichen Grund voraus – und der liegt nur vor, wenn die Freistellung ihrerseits zu Recht erfolgt ist. Eine willkürliche oder aus anderen Gründen unberechtigte Freistellung kann den Entzug des Dienstwagens nicht rechtfertigen. Damit verlagert sich die entscheidende Frage: Nicht der Wagen, sondern die Freistellung steht im Mittelpunkt. Wie bei einem Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis muss der Arbeitgeber auch hier begründen, warum er in eine bestehende Vergünstigung eingreift.

3. Pauschale Freistellungsklauseln sind unwirksam (BAG, Urteil vom 25.03.2026)

Eine Klausel, die den Arbeitgeber pauschal berechtigt, Sie bei jeder Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist freizustellen, ist unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) entschieden. Diese Entscheidung ist für Arbeitnehmer mit Dienstwagen die wichtigste Nachricht der letzten Jahre.

Der Fall

Ein Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst hatte einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 51.000 Euro auch zur privaten Nutzung. Der Dienstwagenvertrag erlaubte den Widerruf der Privatnutzung bei sachlichem Grund, ausdrücklich unter anderem für den Fall einer Freistellung. Der Arbeitsvertrag enthielt zusätzlich eine Freistellungsklausel: Der Arbeitgeber durfte den Mitarbeiter „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite – unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung” freistellen.

Der Mitarbeiter kündigte selbst, fristgerecht zum 30. November 2024. Der Arbeitgeber stellte ihn daraufhin frei und verlangte den Wagen bis Ende Juni 2024 zurück. Der Mitarbeiter gab ihn heraus – und klagte auf eine Nutzungsausfallentschädigung von 510 Euro brutto monatlich für die restliche Laufzeit des Arbeitsverhältnisses.

Die Entscheidung

Das BAG hat die Widerrufsklausel im Dienstwagenvertrag für wirksam gehalten. Die Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag hat es dagegen verworfen. Sie benachteiligt Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Begründung ist für die Praxis entscheidend:

  • Sie haben einen Anspruch auf Beschäftigung. Er folgt aus §§ 611a Abs. 1 Satz 1, 613 BGB in Verbindung mit der Generalklausel des § 242 BGB und wird durch Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ausgefüllt. Arbeit ist mehr als eine Einnahmequelle, sie ist Ausdruck der Persönlichkeit. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch im gekündigten Arbeitsverhältnis.
  • Der Ausspruch einer Kündigung lässt diesen Anspruch nicht entfallen. Er entfällt erst, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung Ihr Beschäftigungsinteresse im Einzelfall überwiegt.
  • Genau diese Einzelfallprüfung schneidet die pauschale Klausel ab. Sie erlaubt die Freistellung bei jeder Kündigung, unabhängig davon, von wem und aus welchen Gründen sie ausgesprochen wurde. Damit nimmt sie Ihnen von vornherein die Möglichkeit, Ihren Beschäftigungsanspruch durchzusetzen oder ein besonders gesteigertes Interesse an tatsächlicher Beschäftigung geltend zu machen.
  • Die Fortzahlung des Gehalts genügt als Ausgleich nicht. Geld ersetzt den Verlust der Beschäftigungsmöglichkeit nicht. Im entschiedenen Fall wog das besonders schwer, weil mit der Freistellung zugleich die Privatnutzung des Dienstwagens und damit ein Teil des fortzuzahlenden Arbeitseinkommens wegfiel.

Schauen Sie deshalb in Ihren Arbeitsvertrag. Findet sich dort eine Klausel, die dem Arbeitgeber die Freistellung „bei Ausspruch einer Kündigung”, „im Falle der Kündigung” oder „gleich von welcher Seite” erlaubt, spricht viel dafür, dass sie nach dieser Rechtsprechung unwirksam ist. Damit fällt die vertragliche Grundlage der Freistellung weg – und mit ihr der sachliche Grund für den Entzug Ihres Dienstwagens.

Kündigung, drohende Kündigung oder Aufhebungsvertrag im Raum – und der Dienstwagen soll weg? Geben Sie ihn nicht kommentarlos heraus, sondern sprechen Sie vorher mit uns. Zu Ihrer Kündigung oder Ihrem Aufhebungsvertrag erhalten Sie am Telefon eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung, und Freistellung und Dienstwagen gehören zum selben Fall. Unsere Hotline erreichen Sie über notruf-kuendigung.de oder unter 0221 - 29230110, auch am Wochenende.

4. Freistellung ohne wirksame Klausel: Wann sie trotzdem zulässig ist

Wichtig für eine realistische Einschätzung: Ist die Freistellungsklausel unwirksam, heißt das nicht automatisch, dass Sie Geld bekommen. Der Arbeitgeber darf Sie auch ohne vertragliche Vereinbarung einseitig freistellen, wenn ihm Ihre Beschäftigung nicht zumutbar ist, weil dem Beschäftigungsanspruch eigene überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Anerkannt sind unter anderem:

  • der Verdacht, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verraten werden,
  • eine befürchtete Konkurrenztätigkeit oder die Mitnahme von Kunden,
  • Tatsachen, die einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung bilden können,
  • der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, etwa durch Betriebsschließung, Auftragsmangel oder eine rechtmäßige Umorganisation.

Das BAG hat in derselben Entscheidung auch klargestellt, dass solche überwiegenden Interessen nicht erst bei unredlichem Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen können. Der Fall ging deshalb an die Vorinstanz zurück, die die wechselseitigen Interessen nun konkret abwägen muss. Für Sie bedeutet das: Der Arbeitgeber muss konkrete Tatsachen vortragen, warum gerade Ihre Weiterbeschäftigung für die restliche Kündigungsfrist unzumutbar war. Pauschale Behauptungen wie „Vertrauensverlust” oder der bloße Hinweis, es sei nun einmal gekündigt worden, genügen nicht. Diese Abwägung ist der Punkt, an dem sich Ihr Fall entscheidet – und an dem sich eine anwaltliche Prüfung auszahlt.

5. Nutzungsausfallentschädigung: So viel Geld steht Ihnen zu

War der Entzug unberechtigt, können Sie für jeden Monat ohne Wagen eine Nutzungsausfallentschädigung in Geld verlangen. Der Grund: Die entgangene Privatnutzung lässt sich nicht nachholen. Der Arbeitgeber kann die Vergangenheit nicht mehr erfüllen und schuldet Ihnen deshalb Schadensersatz statt der Leistung.

Für die Höhe greift die Rechtsprechung regelmäßig auf die steuerliche Ein-Prozent-Regel als Schätzgrundlage zurück: ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung, und zwar pro Monat. Im oben geschilderten BAG-Fall entsprach die eingeklagte Summe von 510 Euro monatlich genau einem Prozent des Bruttolistenpreises von 51.000 Euro.

Beispielrechnung: Nutzungsausfall bei entzogenem Dienstwagen
Bruttolistenpreis des DienstwagensEntschädigung pro Monat (1 Prozent)Bei 4 Monaten Restlaufzeit
35.000 Euro350 Euro1.400 Euro
51.000 Euro510 Euro2.040 Euro
70.000 Euro700 Euro2.800 Euro

Beachten Sie dabei drei Dinge. Erstens ist der Betrag brutto, er wird also wie Arbeitsentgelt versteuert. Zweitens rechnen die Gerichte angefangene Monate anteilig ab. Drittens war im Beispielfall im Dienstwagenvertrag ausdrücklich geregelt, dass bei einem wirksamen Widerruf keine Entschädigung gezahlt wird – solche Klauseln sind verbreitet. Sie greifen aber nur, wenn der Widerruf tatsächlich wirksam war.

6. Rückgabeaufforderung erhalten: Ihre Schritte in der richtigen Reihenfolge

Der häufigste und teuerste Fehler ist die kommentarlose Rückgabe. Wer den Wagen ohne Vorbehalt abgibt, signalisiert Einverständnis und macht sich die Rückforderung des Werts unnötig schwer. Der zweithäufigste Fehler ist das Gegenteil: die schlichte Weigerung. Behalten Sie den Wagen einfach, riskieren Sie eine Abmahnung oder eine fristlose Kündigung, und je nach Vertrag sogar eine Vertragsstrafe. Der richtige Weg liegt dazwischen:

  1. Verträge zusammenstellen. Arbeitsvertrag, Dienstwagen- oder Kfz-Überlassungsvertrag, Nachträge, Car-Policy und die letzten Gehaltsabrechnungen mit dem ausgewiesenen geldwerten Vorteil.
  2. Freistellungsschreiben genau lesen. Wird die Freistellung begründet? Ist sie widerruflich oder unwiderruflich? Wird Urlaub angerechnet? Die Unterschiede erklären wir im Ratgeber zur Freistellung nach Kündigung.
  3. Schriftlich widersprechen. Erklären Sie, dass Sie mit der Freistellung und dem Entzug der Privatnutzung nicht einverstanden sind, Ihre Arbeitsleistung weiter anbieten und sich alle Ansprüche vorbehalten.
  4. Nur unter Vorbehalt herausgeben. Geben Sie den Wagen ab, aber ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Entschädigung für die entgangene Privatnutzung. Halten Sie Kilometerstand, Zustand und Datum fest und lassen Sie sich die Rückgabe schriftlich bestätigen.
  5. Ansprüche schriftlich beziffern. Fordern Sie die Entschädigung monatlich und in konkreter Höhe ein, mit Frist.
  6. Fristen prüfen lassen. Klagefristen und vertragliche Verfallfristen laufen unabhängig davon, ob Sie gerade verhandeln – dazu sogleich mehr.

7. Fristen: Warum Eile hier über Ihr Geld entscheidet

Zwei Fristen bringen Arbeitnehmer bei diesem Thema regelmäßig um ihr Geld.

Die vertragliche Ausschlussfrist. In den meisten Arbeitsverträgen steht eine Verfall- oder Ausschlussklausel, nach der alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer bestimmten Frist – häufig drei Monate ab Fälligkeit – schriftlich geltend gemacht werden müssen. Versäumen Sie diese Frist, ist Ihre Entschädigung für die betroffenen Monate verloren, selbst wenn der Entzug klar rechtswidrig war. Weil die Entschädigung Monat für Monat fällig wird, kann Ihnen die Forderung scheibchenweise wegbrechen, während Sie noch abwarten.

Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Wollen Sie sich zugleich gegen die Kündigung selbst wehren, müssen Sie binnen drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage erheben. Diese Frist ist unverrückbar. Einen Überblick über die weiteren Termine gibt unser Ratgeber zu den Fristen im Arbeitsrecht, die ersten Schritte finden Sie in unserer Soforthilfe nach einer Kündigung.

Muss ich den Dienstwagen bei einer Freistellung sofort zurückgeben?

Nein, jedenfalls nicht ohne wirksame Grundlage und in der Regel nicht sofort. Der Widerruf der Privatnutzung setzt einen wirksamen Widerrufsvorbehalt voraus, und viele Dienstwagenverträge sehen dafür eine Ankündigungsfrist vor, im BAG-Fall etwa einen Monat. Prüfen Sie deshalb zuerst, welche Frist Ihr Vertrag nennt. Verlangt der Arbeitgeber die Herausgabe früher, ist das ein eigener Angriffspunkt. Faktisch werden Sie den Wagen am Ende meist abgeben müssen – aber unter Vorbehalt und gegen Entschädigung, nicht kommentarlos.

Was gilt, wenn ich selbst gekündigt habe?

Auch dann verlieren Sie Ihren Beschäftigungsanspruch nicht automatisch. Die vom BAG verworfene Klausel erlaubte die Freistellung ausdrücklich „gleich von welcher Seite” die Kündigung kam – und genau diese Pauschalität war ein Grund für ihre Unwirksamkeit. Ihre eigene Kündigung nimmt dem Arbeitgeber also nicht die Pflicht, ein überwiegendes Interesse an Ihrer Nichtbeschäftigung darzulegen. Praktisch relevant wird häufig der Verdacht, Sie könnten zur Konkurrenz wechseln oder Kunden mitnehmen. Ob dieser Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht oder nur behauptet wird, ist Streitpunkt und lohnt die Prüfung.

Wie mache ich die Entschädigung durch?

Zunächst außergerichtlich mit einem bezifferten Schreiben und Frist. Reagiert der Arbeitgeber nicht, setzen Sie den Anspruch mit einer Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht durch, oft im Verbund mit weiteren offenen Positionen wie Resturlaub, Überstunden oder variabler Vergütung. Läuft parallel ein Kündigungsschutzverfahren, wird die Dienstwagenfrage in der Praxis häufig Teil der Vergleichsverhandlung – sie erhöht schlicht den Betrag, über den gesprochen wird. Wie sich das auf eine Abfindung auswirken kann, können Sie mit unserem Abfindungsrechner überschlagen.

Darf ich während der Freistellung schon anderswo arbeiten?

Grundsätzlich ja, solange kein wirksames Wettbewerbsverbot entgegensteht. Bei einer einseitigen Freistellung müssen Sie sich anderweitigen Verdienst allerdings nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen. Umgekehrt kann Ihnen auch vorgeworfen werden, zumutbaren Verdienst böswillig unterlassen zu haben. Bevor Sie eine neue Stelle antreten, sollten Sie beides klären lassen. Steht statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag im Raum, gehört die Dienstwagenfrage ausdrücklich in die Vereinbarung.

Fazit: Erst prüfen, dann Schlüssel abgeben

Der Dienstwagen zur Privatnutzung ist Gehalt, und Gehalt darf niemand ohne Rechtsgrundlage streichen. Das BAG hat pauschalen Freistellungsklauseln im Arbeitsvertrag eine klare Grenze gesetzt: Wer bei jeder Kündigung freistellen darf, ohne die Interessen des Einzelfalls abzuwägen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Fällt diese Klausel, fehlt häufig auch der sachliche Grund für den Entzug des Wagens – und aus dem entgangenen Fahrzeug wird ein Zahlungsanspruch. Umgekehrt bleibt Raum für den Arbeitgeber, wenn er konkrete überwiegende Interessen darlegen kann. Genau diese Abwägung entscheidet Ihren Fall, und sie lässt sich am Küchentisch nicht seriös vorwegnehmen.

Haben Sie eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten, ordnen wir Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung ein – Freistellung und Dienstwagen inbegriffen. Dafür brauchen wir Ihre Unterlagen, insbesondere Arbeitsvertrag, Dienstwagenvertrag und das Freistellungsschreiben. Als Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Köln vertreten wir Sie danach bundesweit gegenüber Ihrem Arbeitgeber und vor dem Arbeitsgericht.