Arbeitnehmer im Homeoffice am Laptop – Symbolbild zum Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis durch den Arbeitgeber.

Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis


Die Frage, ob ein Arbeitgeber eine Homeoffice-Erlaubnis einseitig widerrufen kann, sorgt immer wieder für rechtliche Unsicherheiten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem aktuellen Urteil (v. 11.07.2024 - 6 Sa 579/23) klargestellt, dass ein Widerruf nicht unbegrenzt möglich ist.

Der Fall

Ein Projektmanager war seit 2017 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und arbeitete seit 2020 mit Zustimmung zu etwa 80 % im Homeoffice. Im Jahr 2023 entschied der Arbeitgeber, den Standort des Mitarbeiters zu schließen, und widerrief daraufhin die Homeoffice-Erlaubnis. Gleichzeitig wurde der Arbeitnehmer angewiesen, an einem 500 Kilometer entfernten Standort in Präsenz zu arbeiten. Hilfsweise sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus.

Entscheidung des LAG Köln

  • Missachtung des billigen Ermessens: Nach § 106 GewO muss der Arbeitgeber bei Weisungen die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Das war hier nicht der Fall.
  • Fehlende sachbezogene Gründe: Der Arbeitgeber konnte keine überwiegenden betrieblichen Interessen darlegen, die den Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis rechtfertigen.
  • Gerichtliche Kontrolle des Weisungsrechts: Die Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber ist gerichtlich überprüfbar. Die Entscheidung muss objektiv nachvollziehbar sein.

Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • 🔹 Arbeitgeber sollten klare Regelungen zur Homeoffice-Arbeit treffen - insbesondere zum Widerruf der Erlaubnis.
  • 🔹 Ein Widerruf ist nicht uneingeschränkt möglich, sondern muss auf sachlichen Gründen beruhen und dem billigen Ermessen entsprechen.
  • 🔹 Arbeitnehmer können sich gegen eine unrechtmäßige Versetzung oder einen plötzlichen Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis juristisch wehren.

📌 Tipp:

Prüfen Sie Ihre bestehenden Arbeitsverträge und Homeoffice-Vereinbarungen, um Klarheit über die Rechte und Pflichten beider Seiten zu erhalten.

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