Die Frage, ob ein Arbeitgeber eine Homeoffice-Erlaubnis einseitig widerrufen kann, sorgt immer wieder für rechtliche Unsicherheiten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem aktuellen Urteil (v. 11.07.2024 - 6 Sa 579/23) klargestellt, dass ein Widerruf nicht unbegrenzt möglich ist.
Der Fall
Ein Projektmanager war seit 2017 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und arbeitete seit 2020 mit Zustimmung zu etwa 80 % im Homeoffice. Im Jahr 2023 entschied der Arbeitgeber, den Standort des Mitarbeiters zu schließen, und widerrief daraufhin die Homeoffice-Erlaubnis. Gleichzeitig wurde der Arbeitnehmer angewiesen, an einem 500 Kilometer entfernten Standort in Präsenz zu arbeiten. Hilfsweise sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus.
Entscheidung des LAG Köln
- ✅ Missachtung des billigen Ermessens: Nach § 106 GewO muss der Arbeitgeber bei Weisungen die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Das war hier nicht der Fall.
- ✅ Fehlende sachbezogene Gründe: Der Arbeitgeber konnte keine überwiegenden betrieblichen Interessen darlegen, die den Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis rechtfertigen.
- ✅ Gerichtliche Kontrolle des Weisungsrechts: Die Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber ist gerichtlich überprüfbar. Die Entscheidung muss objektiv nachvollziehbar sein.
Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- 🔹 Arbeitgeber sollten klare Regelungen zur Homeoffice-Arbeit treffen - insbesondere zum Widerruf der Erlaubnis.
- 🔹 Ein Widerruf ist nicht uneingeschränkt möglich, sondern muss auf sachlichen Gründen beruhen und dem billigen Ermessen entsprechen.
- 🔹 Arbeitnehmer können sich gegen eine unrechtmäßige Versetzung oder einen plötzlichen Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis juristisch wehren.
📌 Tipp:
Prüfen Sie Ihre bestehenden Arbeitsverträge und Homeoffice-Vereinbarungen, um Klarheit über die Rechte und Pflichten beider Seiten zu erhalten.
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