Gekündigt, obwohl Sie einen Betriebsrat gründen wollten

Gekündigt, obwohl Sie gerade einen Betriebsrat gründen wollten? Dann können Sie Sonderkündigungsschutz haben, auch wenn Ihr Arbeitgeber davon nichts wusste. Diesen Schutz verlieren Sie aber, wenn Sie ihn nicht schnell genug beim Arbeitgeber geltend machen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 30.07.2026 (Az. 2 AZR 70/25) entschieden. Eine Arbeitnehmerin hatte alle Voraussetzungen erfüllt und trotzdem verloren, weil sie sich erst 15 Monate nach der Kündigung auf den Schutz berufen hatte.

Dieser Ratgeber zeigt, wann der Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsgründer greift, was Sie dem Arbeitgeber mitteilen müssen und warum ein allgemeiner Hinweis in der Klage nicht reicht. Eines vorweg: Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft ab dem Tag, an dem die Kündigung bei Ihnen ankommt. Was in den ersten Tagen zu tun ist, fasst unser Ratgeber zu den ersten Schritten nach einer Kündigung zusammen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schutz: Wer die Gründung eines Betriebsrats vorbereitet und das notariell beglaubigt erklärt, ist bis zu drei Monate vor einer ordentlichen Kündigung aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen geschützt (§ 15 Abs. 3b KSchG).
  • Ohne Wissen des Arbeitgebers: Der Schutz besteht auch, wenn der Arbeitgeber nichts davon weiß.
  • Drei Wochen: Weiß der Arbeitgeber nichts, müssen Sie ihm den Schutz in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Sonst ist er verwirkt.
  • Konkret werden: Die pauschale Rüge „§ 15 KSchG“ in der Klageschrift reicht nach dem BAG nicht.
  • Frist: Daneben gilt die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage.

Kündigung trotz Betriebsratsgründung – was ist vor dem BAG passiert?

Eine Referentin wollte einen Betriebsrat gründen und wurde kurz darauf gekündigt. Die Klägerin arbeitete seit 1993 als Referentin Bildung in einem Betrieb mit insgesamt fünf Arbeitnehmerinnen. Einen Betriebsrat gab es dort nicht. Nach zwei Abmahnungen beantragte der Arbeitgeber im Mai 2022 beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, weil die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war. In einem Personalgespräch bot er ihr einen Aufhebungsvertrag an.

Die Klägerin ließ sich daraufhin anwaltlich beraten. Am 31.08.2022 erklärte sie, einen Betriebsrat gründen zu wollen, und ließ die Erklärung am 01.09.2022 notariell beglaubigen. Am selben Tag schrieb sie einer Kollegin, sie wolle mit ihr und den anderen Kolleginnen über eine möglichst kurzfristige Betriebsratswahl sprechen. Am 30.09.2022 erhielt sie die ordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber wusste von der Absichtserklärung nichts.

Die Klägerin erhob rechtzeitig Kündigungsschutzklage. Darin hieß es nur, die Kündigung sei „vorsorglich“ auch nach § 15 KSchG unwirksam. Auf ihren Schutz als Betriebsratsgründerin berief sie sich ausdrücklich erst im Januar 2024, rund 15 Monate nach der Kündigung. Das Arbeitsgericht Erfurt gab ihr recht (Urteil vom 28.03.2024 – 7 Ca 1561/22), das Landesarbeitsgericht Thüringen wies die Klage ab (Urteil vom 22.01.2025 – 1 Sa 59/24). Das BAG bestätigte das.

Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsgründer – wann greift er?

Wenn Sie zwei Dinge erfüllen. Sie bereiten die Betriebsratsgründung vor, und Sie erklären Ihre Absicht öffentlich beglaubigt. Die Beglaubigung erfolgt beim Notar. Die Erklärung können Sie selbst verfassen. Sie soll den Betrieb möglichst genau bezeichnen und Ihre Absicht enthalten, dort einen Betriebsrat zu gründen.

Als Vorbereitungshandlung zählt nach dem BAG jedes für andere erkennbare Verhalten, das zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl geeignet ist. Dazu gehören etwa Gespräche mit Kolleginnen und Kollegen, die Kontaktaufnahme zu einer Gewerkschaft oder eine anwaltliche Beratung. Der bloße Wunsch im Kopf reicht nicht. Erfolgreich muss die Vorbereitung dagegen nicht sein. Im Fall des BAG genügten das Schreiben an die Kollegin und die anwaltliche Beratung.

Der Schutz hat Grenzen:

  • Nur ordentliche Kündigungen aus Gründen in Ihrer Person oder Ihrem Verhalten. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist also erfasst.
  • Höchstens drei Monate ab der Beglaubigung, oder bis zur Einladung zur Betriebs- oder Wahlversammlung. Danach kann ein anderer Sonderkündigungsschutz greifen.
  • Kein Schutz für Scheininitiativen. Gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass jemand die Erklärung nur abgibt, um Kündigungsschutz zu bekommen, und gar keinen Betriebsrat will, kann das nach dem BAG rechtsmissbräuchlich sein. Im entschiedenen Fall hat das BAG diese Frage offengelassen.

Drei Wochen nach der Kündigung – warum Sie den Arbeitgeber informieren müssen

Weil der Schutz sonst verwirkt. Der Sonderkündigungsschutz besteht auch dann, wenn Ihr Arbeitgeber nichts davon weiß. Das BAG verlangt aber, dass Sie ihn in diesem Fall in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

„Das Recht des Arbeitnehmers, sich auf den besonderen Kündigungsschutz als Vorfeldinitiator gemäß § 15 Abs. 3b KSchG zu berufen, verwirkt, wenn dem Arbeitgeber der Sonderkündigungsschutz nicht bekannt war und der Arbeitnehmer diesen nicht innerhalb einer Frist von in der Regel drei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber gegenüber geltend macht.“
Amtlicher Leitsatz, BAG, Urteil vom 30.07.2026 – 2 AZR 70/25

Das BAG überträgt damit seine Rechtsprechung zur Schwerbehinderung. Auch dort müssen Sie den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen informieren, wenn er von Ihrer Schwerbehinderung oder Gleichstellung nichts weiß. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Kündigung trotz Schwerbehinderung.

Mitteilen müssen Sie entweder, dass Sie sich auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG berufen, oder die Tatsachen dahinter. Das sind Ihre Vorbereitungshandlung und die beglaubigte Absichtserklärung. Die Absichtserklärung ist besonders wichtig, weil sich nur aus ihr ergibt, wann der Schutz beginnt und endet. Kennt der Arbeitgeber beides schon, müssen Sie nichts mitteilen.

Rüge „§ 15 KSchG“ in der Klage – warum das nicht gereicht hat

Weil daraus nicht hervorging, welcher Sonderkündigungsschutz gemeint war. Die Klageschrift der Klägerin ging rechtzeitig beim Arbeitsgericht ein. Der Satz, die Kündigung sei „vorsorglich“ auch nach § 15 KSchG unwirksam, reichte dem BAG aber nicht. § 15 KSchG regelt mehrere Fälle mit ganz unterschiedlichen Voraussetzungen. Der Arbeitgeber konnte annehmen, gemeint sei ein nachwirkender Schutz der Klägerin als früheres Betriebsratsmitglied bei ihrem alten Arbeitgeber.

„Aus ihr ist nicht ersichtlich, ob der Unwirksamkeitsgrund des § 15 Abs. 3b KSchG oder ein anderer der mehreren, an unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen geknüpften Unwirksamkeitsgründe des § 15 KSchG konkret gemeint sein soll.“
BAG, Urteil vom 30.07.2026 – 2 AZR 70/25

Für Sie heißt das, dass der Sonderkündigungsschutz konkret benannt werden muss, mit den Tatsachen, auf die er sich stützt. Ein Sammelhinweis auf eine Vorschrift ersetzt das nicht.

Kleinbetrieb – warum die Kündigung am Ende hielt

Weil ohne den Sonderkündigungsschutz im Kleinbetrieb kaum etwas übrig blieb. Der Betrieb hatte nur fünf Arbeitnehmerinnen. Das Kündigungsschutzgesetz galt deshalb nicht. Der Arbeitgeber brauchte keinen Kündigungsgrund im Sinne des Gesetzes, und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung fand nicht statt. Die Zustimmung des Integrationsamts lag vor. Ob § 15 Abs. 3b KSchG im Kleinbetrieb überhaupt gilt, musste das BAG deshalb nicht entscheiden.

Gerade im Kleinbetrieb kann ein Sonderkündigungsschutz der entscheidende Hebel sein. Umso wichtiger ist es, ihn rechtzeitig und konkret geltend zu machen. Welche Fristen sonst noch laufen, zeigt unser Überblick zu den Fristen im Arbeitsrecht.

Kündigung trotz Betriebsratsgründung erhalten – was Sie sofort tun sollten

  • Zugangsdatum festhalten. Umschlag aufheben, Datum notieren. Davon laufen die Frist für die Klage und die Frist für die Mitteilung an den Arbeitgeber.
  • Unterlagen zusammenlegen. Die beglaubigte Absichtserklärung, Nachrichten an Kolleginnen und Kollegen, Kontakte zur Gewerkschaft, Arbeitsvertrag, Kündigung und Abmahnungen.
  • Arbeitsuchend melden. Spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit, sonst droht eine Minderung des Arbeitslosengeldes.
  • Anwalt für Arbeitsrecht anrufen. Am selben oder am nächsten Tag unter 0221-29230110, nicht erst in der dritten Woche.

Bietet Ihnen der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an, unterschreiben Sie ihn nicht. Sie verlieren damit den Kündigungsschutz, und die Agentur für Arbeit verhängt regelmäßig eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Was Sie das kostet

Die gute Nachricht zuerst: Ihr Kostenrisiko ist überschaubar – mit einer Rechtsschutzversicherung tragen Sie praktisch keines.

🛡️ Mit Rechtsschutzversicherung: Die Versicherung übernimmt die Kosten, Sie zahlen in der Regel nur die vereinbarte Selbstbeteiligung von häufig etwa 150 € und sonst nichts. Um die Deckungsanfrage kümmern wir uns für Sie.

💶 Ohne Rechtsschutzversicherung: Im kostenfreien Erstgespräch rechnen wir Ihnen relativ genau aus, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit sich ein Vorgehen für Sie lohnt.

Der Hintergrund: Im Arbeitsrecht gilt eine Besonderheit. Nach § 12a ArbGG trägt in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, selbst wer vollständig gewinnt. Das gilt für beide Seiten und ist genau der Grund, warum eine frühe und ehrliche Einschätzung so viel wert ist.

Häufige Fragen zur Kündigung trotz Betriebsratsgründung

Bin ich geschützt, wenn mein Arbeitgeber nichts von der Betriebsratsgründung weiß?

Ja, der Schutz nach § 15 Abs. 3b KSchG hängt nicht vom Wissen des Arbeitgebers ab. Sie müssen ihn dem Arbeitgeber dann aber in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen (BAG, Urteil vom 30.07.2026 – 2 AZR 70/25).

Was muss ich dem Arbeitgeber mitteilen?

Dass Sie sich auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG berufen, oder die Tatsachen dahinter, also Ihre Vorbereitungshandlung und die notariell beglaubigte Absichtserklärung.

Reicht es, wenn in meiner Klage „§ 15 KSchG“ steht?

Nein. Nach dem BAG genügt eine pauschale, vorsorgliche Rüge nicht, weil § 15 KSchG mehrere Fälle mit unterschiedlichen Voraussetzungen regelt.

Wie lange bin ich als Betriebsratsgründer geschützt?

Ab der notariellen Beglaubigung Ihrer Absichtserklärung bis zur Einladung zur Betriebs- oder Wahlversammlung, höchstens drei Monate. Geschützt sind Sie vor ordentlichen Kündigungen aus Gründen in Ihrer Person oder Ihrem Verhalten.

Wie lange habe ich Zeit, gegen die Kündigung zu klagen?

Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam, auch wenn Sie Sonderkündigungsschutz hatten.

Kündigung trotz Betriebsratsgründung – worauf es für Sie ankommt

Der Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsgründer hilft nur, wenn er rechtzeitig und konkret beim Arbeitgeber ankommt. Genau das prüfen wir mit Ihnen, solange die drei Wochen laufen. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln vertreten wir Arbeitnehmer bundesweit vor den Arbeitsgerichten.