Fristlos gekündigt wegen Diebstahl – obwohl der Vorgesetzte es erlaubt hatte
Fristlos gekündigt wegen Diebstahl, obwohl Sie die Sachen mit Erlaubnis mitgenommen haben? Dann steht im Kündigungsschutzprozess Ihre Darstellung gegen die des Arbeitgebers. Wer dabei was beweisen muss, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit Urteil vom 25.08.2026 (Az. 9 SLa 147/26) am Fall eines tariflich unkündbaren Forstwirtschaftsmeisters entschieden. Er hatte sich auf eine Absprache mit seinem Revierleiter berufen. Die Kündigung hielt trotzdem, wie schon vor dem Arbeitsgericht Göttingen (Urteil vom 21.01.2026 – 2 Ca 4/25 Ö).
Dieser Ratgeber zeigt, was im entschiedenen Fall passiert ist, warum Sie die Erlaubnis zuerst konkret schildern müssen, der Arbeitgeber danach aber beweisen muss, dass es sie nicht gab, und woran der Arbeitnehmer am Ende gescheitert ist. Eines vorweg: Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft ab dem Tag, an dem die Kündigung bei Ihnen ankommt. Was in den ersten Tagen zu tun ist, fasst unser Ratgeber zu den ersten Schritten nach einer Kündigung zusammen.
Das Wichtigste in Kürze
- Beweislast: Berufen Sie sich auf eine Erlaubnis, muss der Arbeitgeber beweisen, dass es sie nicht gab. Sie müssen die Erlaubnis aber vorher konkret schildern.
- Zeuge aus dem Betrieb: Im Fall des LAG Niedersachsen genügte die Aussage des Revierleiters, obwohl er selbst Mitarbeiter des Arbeitgebers war.
- Indizien: Ob jemand nicht bezahlen wollte, lässt sich aus den Umständen schließen. Ein Geständnis braucht der Arbeitgeber dafür nicht.
- Personalrat und Betriebsrat: Ein Teil des Vorwurfs fiel weg, weil der Arbeitgeber den Personalrat nur zur Tat und nicht zum Verdacht angehört hatte.
- Unkündbar: Auch tariflich unkündbare Arbeitnehmer können wegen eines Diebstahls fristlos gekündigt werden.
- Frist: Drei Wochen ab Zugang der Kündigung für die Kündigungsschutzklage.
Kündigung wegen Diebstahl – was ist vor dem LAG Niedersachsen passiert?
Ein Forstwirtschaftsmeister fällte Bäume, die nicht für ihn freigegeben waren. Der Kläger war seit 1987 bei der Arbeitgeberin beschäftigt, zuletzt als Forstwirtschaftsmeister. Nach dem Tarifvertrag war er ordentlich nicht mehr kündbar. Forstliche Mitarbeiter können dort jedes Jahr vergünstigtes Brennholz beziehen, das sogenannte Deputatholz. Die Bäume werden freigegeben, stehende Bäume dafür in der Regel rot markiert. Nach dem Fällen wird das Holz vermessen, danach kommt die Rechnung.
Am 13.04.2025 fiel dem Revierleiter in dem Waldstück, in dem der Kläger sein Deputatholz für 2024 aufarbeiten durfte, eine frisch gefällte Buche auf. Am nächsten Tag traf er den Kläger dort an, mit Auto, Anhänger, Motorsäge und Schubkarre. Daneben lagen sechs gefällte Bergahornbäume ohne Markierung. Der Kläger räumte vor Ort ein, die Bäume gefällt zu haben. Vom Stamm der Buche hatte er nach eigenen Angaben höchstens einen Meter in Form von vier Baumscheiben mitgenommen.
Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Der Kläger hielt dagegen, er habe sich schon im Februar 2024 bei einer gemeinsamen Besichtigung mit dem Revierleiter darauf verständigt, diese Bäume als Deputatholz für 2025 zu nehmen. Außerdem sei es üblich gewesen, Holz nach Absprache schon vor der Rechnung abzuholen.
Erlaubnis behauptet – muss der Arbeitgeber den Diebstahl beweisen?
Ja, aber zuerst müssen Sie die Erlaubnis konkret schildern. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass Sie keine Erlaubnis hatten. Im Kündigungsschutzprozess trägt der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsgrund. Dazu gehört nach dem LAG Niedersachsen auch der Beweis, dass die Erlaubnis, auf die Sie sich berufen, nicht existierte.
„Die (abgestufte) Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer Berechtigung trägt in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitgeber, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG.“
Amtlicher Leitsatz, LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.08.2026 – 9 SLa 147/26
Abgestuft bedeutet, dass zuerst Sie an der Reihe sind. Die bloße Behauptung, es sei erlaubt gewesen, genügt nicht. Sie müssen konkret schildern, wer Ihnen wann und in welchem Zusammenhang die Erlaubnis gegeben haben soll. Das hatte der Forstwirtschaftsmeister getan. Er hatte die Besichtigung mit dem Revierleiter beschrieben und in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich die Absprache auf die sechs Bergahornbäume bezogen habe. Damit lag die Beweislast vollständig beim Arbeitgeber.
Aussage gegen Aussage – warum dem LAG Niedersachsen der Revierleiter genügte
Weil das LAG Niedersachsen die Aussage des Revierleiters für stimmig und glaubhaft hielt. Der Arbeitgeber benannte den Revierleiter als Zeugen. Er sagte aus, es habe überhaupt keine Absprache über das Holz für 2025 gegeben, und er sei 2024 auch nicht mit dem Kläger im Wald gewesen, um Bäume anzusehen. Anhand von Fotos zeigte er, dass zwei der Bergahornbäume auf der anderen Seite des Wegs standen, nicht bei den umgestürzten Bäumen, die dem Kläger zugewiesen waren, und dass sie keinen Schaden hatten.
Das LAG Niedersachsen übersah nicht, dass der Zeuge Mitarbeiter des Arbeitgebers war und den Kläger selbst ertappt hatte. Es glaubte ihm trotzdem, unter anderem weil er sich an einer Stelle selbst korrigierte, offen einräumte, den Kläger beobachtet zu haben, und auch entlastende Punkte bestätigte. Er hatte zum Beispiel nicht gesehen, wie der Kläger das Buchenholz abtransportierte.
Für den Diebstahl am Buchenholz brauchte der Arbeitgeber trotzdem keinen Augenzeugen. Der Revierleiter hatte am Morgen des 14.04.2025 noch mindestens drei Stücke der Buche gesehen. Später waren sie weg. Der Kläger hatte in erster Instanz selbst vorgetragen, höchstens einen Meter mitgenommen zu haben. Dass er später behauptete, noch gar kein Holz weggefahren zu haben, hielt das LAG Niedersachsen für nicht plausibel.
Indizien statt Geständnis – wie das Gericht auf die Absicht geschlossen hat
Aus den Umständen. Ob jemand Holz bezahlen will oder nicht, kann man ihm nicht ansehen. Das LAG Niedersachsen hat diese Absicht deshalb aus Indizien festgestellt und betont, dass es sich gerade nicht um eine Verdachtskündigung handelt.
„Die für ein Vermögensdelikt erforderliche Absicht ist eine innere Tatsache, die anhand von geeigneten Indizien festzustellen ist. Es handelt sich nicht um eine Verdachtskündigung, sondern Tatkündigung.“
Amtlicher Leitsatz, LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.08.2026 – 9 SLa 147/26
Gegen den Kläger sprachen nach dem LAG Niedersachsen vor allem diese Umstände:
- Er hatte Buchenholz abtransportiert, ohne dass vorher vermessen worden war und ohne Erlaubnis für die Abfuhr.
- Die Bergahornbäume waren nicht rot markiert, obwohl er selbst bestätigt hatte, dass stehende Bäume vor dem Fällen so freigegeben werden.
- Die ihm für 2024 zugewiesenen umgestürzten Bäume hatte er noch nicht aufgearbeitet, stattdessen aber andere Bäume für das Folgejahr gefällt.
- Die Bäume hätten sich auch ohne Aufarbeiten vermessen lassen. Seine Erklärung, er habe das Holz am Weg aufschichten und vermessen lassen wollen, erklärte nicht, warum er mit Schubkarre und Anhänger da war.
- Er war in der Brut- und Setzzeit tätig geworden.
Einzeln betrachtet lassen Indizien nach dem LAG Niedersachsen meist keinen zwingenden Schluss zu. Ihren Beweiswert gewinnen sie erst in der Gesamtschau. Absolute Gewissheit verlangt das Gesetz dafür nicht. Es genügt ein Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (§ 286 Abs. 1 ZPO).
Tatkündigung oder Verdachtskündigung – warum ein Teil des Vorwurfs wegfiel
Weil der Arbeitgeber den Personalrat nur zur Tat angehört hatte. Der Arbeitgeber warf dem Kläger vor, rund 13 Meter Buchenholz abtransportiert zu haben. Das ließ sich nicht beweisen. Insoweit kam nach dem LAG Niedersachsen allenfalls ein Verdacht in Betracht. Darauf konnte der Arbeitgeber die Kündigung aber nicht stützen.
„Die Anhörung des Personalrates bezieht sich allerdings ausdrücklich auf eine Tatkündigung von Sachbeschädigung, Diebstahl und versuchten Diebstahl, nicht aber auf den Verdacht eines Diebstahls.“
LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.08.2026 – 9 SLa 147/26
Übrig blieb der eine Meter, den der Kläger selbst eingeräumt hatte, und die sechs Bergahornbäume. Das reichte im entschiedenen Fall. Für Sie zeigt das aber, dass es sich lohnt, genau hinzusehen, was der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder Personalrat vor der Kündigung mitgeteilt hat. Worin sich die Kündigung wegen eines bloßen Verdachts unterscheidet, erklärt unser Ratgeber zur Verdachtskündigung.
Da wir auch Arbeitgeber vertreten, wissen wir, wie schwierig solche Kündigungen vorzubereiten sind. Unsere Besprechung des Urteils für Arbeitgeber auf arbeitsrecht-haque.de zeigt, worauf es dabei ankommt. Für Sie als Arbeitnehmer liegen genau dort die Angriffspunkte.
Unkündbar und trotzdem fristlos gekündigt – warum das möglich ist
Weil die Unkündbarkeit nur die ordentliche Kündigung ausschließt. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich (§ 626 BGB). Entscheidend ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist zumutbar ist. Das LAG Niedersachsen hat das bejaht. Nach dem Urteil steht dabei weniger die Strafbarkeit im Vordergrund als der Vertrauensverlust. Als Forstarbeiter war der Kläger überwiegend allein und ohne Aufsicht im Wald unterwegs. Der Arbeitgeber musste sich auf ihn verlassen können.
Eine Abmahnung war nach dem LAG Niedersachsen nicht nötig, weil der Vertrauensbruch so schwer wog. Unabhängig davon lag bereits eine Abmahnung aus dem Jahr 2022 vor. Der Kläger hatte damals private Fahrten mit dem Dienstwagen nicht abgerechnet. Das LAG Niedersachsen sah darin einen gleichartigen Verstoß, weil er sich in beiden Fällen nicht an Vorgaben gehalten und Rechte für sich in Anspruch genommen hatte, ohne zu fragen.
Wie Arbeitsgerichte andere Vorwürfe aus dem Bereich verhaltensbedingte Kündigung bewerten, zeigt etwa unser Ratgeber zur Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug.
Zwei-Wochen-Frist und Personalrat – woran die Kündigung formal scheitern kann
Auch bei einem Diebstahlvorwurf prüfen wir jede Kündigung auf Formfehler. Im Fall des LAG Niedersachsen hielt die Kündigung auch formal:
- Zwei-Wochen-Frist: Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Arbeitgeber die maßgeblichen Tatsachen kennt (§ 626 Abs. 2 BGB). Der Vorfall war am 13. und 14.04.2025, die Kündigung kam am 25.04.2025.
- Personalrat: Der Kläger hatte gerügt, der Arbeitgeber habe den Sachverhalt in der Anhörung teilweise falsch dargestellt. Das LAG Niedersachsen sah darin keine falsche Darstellung des Kündigungsgrundes, sondern allenfalls eine Wertung seiner Motive aus Sicht des Arbeitgebers. Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, muss er vor der Kündigung ebenso angehört werden (§ 102 BetrVG).
- Vollmacht: Unterschreibt nicht der Chef selbst, kann eine Zurückweisung helfen. Mehr dazu unter Kündigung ohne Vollmacht.
Diebstahlvorwurf im Personalgespräch – vorher mit dem Anwalt sprechen
Wirft Ihnen der Arbeitgeber einen Diebstahl vor, droht Ihnen die fristlose Kündigung. Sie müssen sich im Gespräch nicht sofort zu dem Vorwurf äußern. Häufig ist es sinnvoll, eine spätere Stellungnahme anzukündigen. Eine feste Regel gibt es dafür aber nicht. Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber die Tat beweisen. Je nach Fall kommen zum Beispiel diese Möglichkeiten in Betracht:
- Eine spätere Stellungnahme ankündigen. Hören Sie sich an, was Ihnen vorgehalten wird, und teilen Sie mit, dass Sie sich nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt schriftlich äußern.
- Gedächtnisprotokoll schreiben. Notieren Sie direkt danach, wer anwesend war, was Ihnen konkret vorgeworfen wurde und welche Belege der Arbeitgeber genannt hat. Das Gespräch heimlich aufzunehmen, ist dagegen keine gute Idee, wie unser Ratgeber zur Kündigung wegen heimlicher Aufnahme zeigt.
Welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist, hängt vom konkreten Vorwurf und von der Beweislage ab. Das sollten Sie vor dem Gespräch individuell mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Bietet Ihnen der Arbeitgeber statt der Kündigung einen Aufhebungsvertrag an, unterschreiben Sie ihn nicht. Sie verlieren damit den Kündigungsschutz, und die Agentur für Arbeit verhängt regelmäßig eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Fristlose Kündigung wegen Diebstahl erhalten – was Sie sofort tun sollten
- Zugangsdatum festhalten. Umschlag aufheben, Datum notieren. Davon läuft die Drei-Wochen-Frist.
- Arbeitsuchend melden. Spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit, sonst droht eine Minderung des Arbeitslosengeldes.
- Unterlagen zusammenlegen. Arbeitsvertrag, Kündigung, alle Abmahnungen, betriebliche Regelungen zu dem, was Sie mitgenommen haben, und den Schriftwechsel zu dem Vorwurf.
- Anwalt für Arbeitsrecht anrufen. Am selben oder am nächsten Tag unter 0221-29230110, nicht erst in der dritten Woche.
Was Sie das kostet
Die gute Nachricht zuerst: Ihr Kostenrisiko ist überschaubar – mit einer Rechtsschutzversicherung tragen Sie praktisch keines.
🛡️ Mit Rechtsschutzversicherung: Die Versicherung übernimmt die Kosten, Sie zahlen in der Regel nur die vereinbarte Selbstbeteiligung von häufig etwa 150 € und sonst nichts. Um die Deckungsanfrage kümmern wir uns für Sie.
💶 Ohne Rechtsschutzversicherung: Im kostenfreien Erstgespräch rechnen wir Ihnen relativ genau aus, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit sich ein Vorgehen für Sie lohnt.
Der Hintergrund: Im Arbeitsrecht gilt eine Besonderheit. Nach § 12a ArbGG trägt in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, selbst wer vollständig gewinnt. Das gilt für beide Seiten und ist genau der Grund, warum eine frühe und ehrliche Einschätzung so viel wert ist.
Häufige Fragen zur Kündigung wegen Diebstahl trotz Erlaubnis
Muss der Arbeitgeber beweisen, dass ich keine Erlaubnis hatte?
Ja. Nach dem LAG Niedersachsen trägt der Arbeitgeber die Beweislast für das Fehlen einer Erlaubnis. Sie müssen die Erlaubnis aber zuerst konkret schildern, also wer sie wann und in welchem Zusammenhang erteilt hat (LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.08.2026 – 9 SLa 147/26).
Reicht ein Kollege oder Vorgesetzter als Zeuge gegen mich?
Das kann reichen. Im Fall des LAG Niedersachsen genügte die Aussage des Revierleiters, obwohl er Mitarbeiter des Arbeitgebers war und den Kläger selbst ertappt hatte. Das LAG Niedersachsen hielt seine Aussage für stimmig, detailreich und plausibel.
Kann mir der Arbeitgeber einen Diebstahl ohne Geständnis nachweisen?
Ja. Ob Sie etwas nicht bezahlen wollten, kann das Gericht nach dem LAG Niedersachsen aus Indizien schließen, im entschiedenen Fall etwa aus fehlenden Markierungen, dem Abtransport ohne Vermessung und der mitgebrachten Schubkarre samt Anhänger.
Bin ich als unkündbarer Arbeitnehmer vor einer fristlosen Kündigung geschützt?
Nein. Die tarifliche Unkündbarkeit schließt nur die ordentliche Kündigung aus. Im Fall des LAG Niedersachsen hielt die fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Forstwirtschaftsmeisters.
Wie lange habe ich Zeit, gegen die Kündigung zu klagen?
Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam, auch wenn der Vorwurf nicht zu halten gewesen wäre.
Kündigung wegen Diebstahl trotz Erlaubnis – worauf es für Sie ankommt
Wer sich auf eine Erlaubnis beruft, zwingt den Arbeitgeber in den Beweis. Ob der gelingt, hängt von Zeugen, Unterlagen und den Umständen ab, und genau das prüfen wir mit Ihnen, solange die Drei-Wochen-Frist läuft. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln vertreten wir Arbeitnehmer bundesweit vor den Arbeitsgerichten.