50 Millionen an Betrüger überwiesen – fristlos gekündigt und trotz D&O-Versicherung voll haftbar

Überweisungen von über 50 Millionen Euro an Betrüger, danach die fristlose Kündigung und die volle Haftung trotz D&O-Versicherung – so hat das Landesarbeitsgericht Köln im Juli 2026 den Fall eines Finanzmanagers entschieden, der auf einen falschen Chef hereingefallen war. Dass sein Arbeitgeber einen Teil des Geldes zurückholen konnte, änderte daran nichts. Für den Rest soll er persönlich einstehen. Brisant ist die Begründung. Die D&O-Versicherung, die der Arbeitgeber für ihn bezahlt, soll ihn nicht schützen, sondern ihm die Haftungsgrenzen nehmen, die für Arbeitnehmer sonst gelten.

Dieser Ratgeber erklärt, wann eine fristlose Kündigung wegen grober Fahrlässigkeit hält, wie Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung haften, was das LAG Köln anders macht und womit Sie sich verteidigen können, wenn Ihr Arbeitgeber nach einem Schadensfall Geld von Ihnen verlangt und Ihnen kündigt. Eines vorweg: Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft ab dem Tag, an dem die Kündigung bei Ihnen ankommt. Was in den ersten Tagen zu tun ist, fasst unser Ratgeber zu den ersten Schritten nach einer Kündigung zusammen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gestaffelte Haftung: Arbeitnehmer haften für betriebliche Schäden nicht automatisch voll. Es kommt auf den Grad des Verschuldens an.
  • D&O als Haftungsfalle: Nach dem LAG Köln schließt eine vom Arbeitgeber bezahlte D&O-Versicherung jede Haftungserleichterung aus. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Revision.
  • Beweislast beim Arbeitnehmer: Dass die Versicherung nicht zahlt, muss nach dem LAG Köln der Arbeitnehmer belegen. Wie das im laufenden Prozess gelingen soll, lässt das Urteil offen.
  • Vorsorge: Prüfen Sie Arbeitsvertrag und Versicherungsschutz und vereinbaren Sie mit dem Arbeitgeber, dass Sie nicht voll haften, oder lassen Sie sich das Risiko deutlich vergüten.
  • Kündigung: Grobe Fahrlässigkeit kann eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung tragen. Zwei-Wochen-Frist und Betriebsrat bleiben aber Pflicht für den Arbeitgeber.
  • Frist: Drei Wochen ab Zugang der Kündigung für die Kündigungsschutzklage.

Arbeitnehmerhaftung – wann Sie für einen Schaden einstehen müssen

Wer bei der Arbeit einen Schaden verursacht, haftet dafür nicht automatisch in voller Höhe. Seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1994 (GS 1/89 (A)) gilt für Schäden aus betrieblich veranlasster Tätigkeit ein nach dem Verschulden gestaffelter Maßstab:

  • Leichteste Fahrlässigkeit: Sie haften gar nicht. Gemeint sind Fehler, die jedem einmal passieren können.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Der Schaden wird zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber aufgeteilt.
  • Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Sie haften grundsätzlich voll.

Auch bei grober Fahrlässigkeit ist die volle Haftung nicht zwingend. Das Gericht wägt alle Umstände ab. Für Sie zählen vor allem die Höhe Ihres Gehalts, Ihre Leistungsfähigkeit und der Grad des Verschuldens. Beim Arbeitgeber fällt ins Gewicht, ob er das Risiko einkalkulieren oder durch eine Versicherung abdecken konnte (BAG, Urteil vom 18.01.2007 – 8 AZR 250/06). Eine feste Obergrenze, etwa drei Monatsgehälter, gibt es nicht (BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09). Genau an dieser Abwägung setzt das Urteil des LAG Köln an.

CEO-Fraud vor dem LAG Köln – 59 Überweisungen von über 50 Millionen Euro

Der Kläger war seit 2018 Head of Global Treasury eines Konzernunternehmens und verdiente rund 26.000 Euro brutto im Monat. Sein Arbeitgeber hatte zu seinen Gunsten eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Mio. US-Dollar pro Schadensfall abgeschlossen und finanzierte sie.

Betrüger gaben sich als sein Vorgesetzter aus, der Group CFO, und spiegelten ihm vor, in Asien solle eine neue Holding entstehen, deren CFO er werden solle. Der erste Anruf kam auf sein privates Handy, die angezeigte Nummer hatten die Täter per Caller-ID-Spoofing gefälscht. Danach lief alles über seinen privaten WhatsApp-Account und private E-Mail-Adressen. Die eigentlichen Zahlungsanweisungen kamen von einem angeblichen Berater, mit dem er nie gesprochen hat. Innerhalb von 25 Tagen veranlasste er 59 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Mio. Euro.

Der Arbeitgeber kündigte fristlos, hilfsweise ordentlich, und verlangte Schadensersatz. Das Arbeitsgericht Köln (2 Ca 5592/24) wies die Kündigungsschutzklage ab und verurteilte den Finanzmanager zur Zahlung. Das LAG Köln hat das im Wesentlichen bestätigt (Urteil vom 31.07.2026 – 8 SLa 603/25).

Grobe Fahrlässigkeit – wo das Gericht die Grenze gezogen hat

Nicht jede Zahlung war grob fahrlässig. Das LAG Köln hat die Überweisungen zeitlich auseinandergenommen und für unterschiedliche Zeiträume geprüft, ob sie fahrlässig oder schon grob fahrlässig waren. Anders als das Arbeitsgericht hat es die ersten Zahlungen noch nicht als grob fahrlässig gewertet. In einer Überrumpelungssituation könne man nachvollziehen, dass sich jemand auf eine bekannte Stimme und eine Nummer aus dem Telefonverzeichnis verlässt. Die Grenze sah das Gericht überschritten, als der Finanzmanager selbst in den Chat schrieb, er überweise rund zehn Millionen Euro ohne jeden Nachweis.

Tragend war für das Gericht, dass die gesamte Abwicklung über private Kanäle lief, die im Unternehmen gar nicht vorgesehen waren, und das über Wochen. Schwer wog außerdem ein Schulungsvideo des Arbeitgebers zu gefälschten Zahlungsanweisungen im Namen des Vorgesetzten, an dem der Finanzmanager selbst mitgewirkt hatte. Aus unserer Sicht zeigt das, worauf es in solchen Verfahren ankommt: Für die Frage der groben Fahrlässigkeit schaut das Gericht auf einzelne Zeiträume und Zahlungen. Der Vorwurf des Arbeitgebers lässt sich deshalb fast nie pauschal beantworten, er muss zeitlich auseinandergenommen werden.

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D&O-Versicherung als Haftungsfalle – warum das LAG die Haftungsgrenzen fallen ließ

Das Gericht hat selbst festgestellt, dass die Forderung die Leistungsfähigkeit des Finanzmanagers offensichtlich weit übersteigt. Normalerweise ist das der klassische Grund, ihm auch bei grober Fahrlässigkeit eine Haftungserleichterung zuzubilligen. Die D&O-Versicherung hat diese Erleichterung nach dem Urteil aber auf zwei Wegen ausgeschlossen.

Der erste Weg ist der weitreichende. Nach dem Bundesarbeitsgericht verdrängt eine gesetzliche Pflichtversicherung, etwa die Kfz-Haftpflicht, die beschränkte Arbeitnehmerhaftung. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Bedingung der Einstellung gemacht hat (BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09). Eine solche Vereinbarung gab es im Fall des LAG Köln nicht. Das Gericht hält es aber für gleichwertig, wenn der Arbeitgeber die Versicherung für den Arbeitnehmer abschließt und bezahlt. Die Folge: Der Finanzmanager haftet auch für die ersten Zahlungen voll, obwohl das Gericht ihm dort keine grobe Fahrlässigkeit vorwirft.

Der zweite Weg ist enger. Die Haftungserleichterung bei grober Fahrlässigkeit soll vor allem vor dem wirtschaftlichen Ruin schützen. Deckt eine Versicherung dieses Risiko ab, entfällt nach dem LAG ihr Grund. Ausführlicher, auch mit den Argumenten gegen die Hauptbegründung des Gerichts, ist das in unserer Urteilsbesprechung zur Arbeitnehmerhaftung bei D&O-Versicherung dargestellt.

Das letzte Wort ist damit nicht gesprochen. Das LAG Köln hat die Revision zugelassen, weil die Frage umstritten ist und grundsätzliche Bedeutung hat. Das Verfahren liegt beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 8 AZR 164/26. Hält das Bundesarbeitsgericht nur die engere Begründung für tragfähig, bliebe es bei grober Fahrlässigkeit bei der vollen Haftung. Für Fehler unterhalb dieser Schwelle würde dagegen wieder der gestaffelte Maßstab gelten.

Beweislast für die Deckung – was Sie als Arbeitnehmer vortragen müssen

Nach dem LAG Köln müssen Sie beweisen, dass die Versicherung nicht zahlt, nicht der Arbeitgeber. Wer eine Haftungserleichterung auf wirtschaftliche Überforderung stützt, muss die Umstände darlegen und beweisen, die dafür sprechen. Dazu gehört nach dem Urteil auch, dass keine Versicherung den Schaden abdeckt.

Der Finanzmanager hatte vorgetragen, eine Deckungszusage liege noch nicht vor, die Deckung richte sich nach englischem Recht, und bei einem Versicherungsprogramm mit sieben Ebenen sei Streit zwischen den Versicherern zu erwarten. Das reichte dem Gericht nicht. Eine laufende Prüfung schließe die Eintrittspflicht gerade nicht aus. Seinen Antrag auf ein Sachverständigengutachten hat das Gericht als Ausforschung zurückgewiesen.

Wie ein Arbeitnehmer diesen Beweis zu diesem Zeitpunkt führen soll, ist aus unserer Sicht fraglich. Mit dieser Frage hat sich das LAG Köln nicht näher befasst. Über den Haftungsanspruch entscheidet das Arbeitsgericht jetzt. Ob die Versicherer am Ende tatsächlich zahlen, stellt sich womöglich erst Jahre später heraus. Bis dahin steht der Arbeitnehmer mit einem Urteil über die volle Haftung da, das ihm gerade wegen einer Versicherung die Haftungsgrenzen nimmt, deren Leistung niemand sicher vorhersagen kann.

Aus unserer Sicht kann sich die Entscheidung als Bumerang erweisen, und zwar in beide Richtungen. Das ist ein offenes Problem und keine gesicherte Rechtslage, zumal die Bedingungen der konkreten D&O-Police nicht bekannt sind. Gerade die offene Rechtslage eröffnet einem D&O-Versicherer zahlreiche Argumente, um sich hohen Zahlungen jedenfalls teilweise zu entziehen, und erfahrungsgemäß tun sich Versicherer bei Schäden dieser Größenordnung ohnehin schwer. Zahlt die Versicherung nicht oder nur teilweise, wäre das für den Arbeitnehmer ein Totalschaden, eine private Katastrophe. Der Arbeitgeber hielte einen Titel, der sich bei einem Arbeitnehmer praktisch nicht beitreiben lässt. Auf Dauer wird es für Arbeitgeber zudem teurer, denn wer bei Millionenrisiken voll haften soll, wird solche Positionen nicht mehr zum bisherigen Gehalt übernehmen. Dann bleibt nur eine deutlich höhere Vergütung oder die Auslagerung der Aufgabe.

Haftungsbegrenzung vereinbaren – was Arbeitnehmer mit D&O-Versicherung jetzt tun sollten

Haftungsfragen sind seit dem Urteil des LAG Köln von großer Rechtsunsicherheit geprägt. Bis das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, weiß niemand verlässlich, ob eine vom Arbeitgeber bezahlte D&O-Versicherung Sie schützt oder Ihnen im Ernstfall die Haftungsgrenzen nimmt. Wer in einer Position mit Zugriff auf Zahlungen, Budgets oder Verträge arbeitet, sollte deshalb nicht erst auf den Schadensfall warten, sondern seine Lage jetzt klären:

  • Arbeitsvertrag prüfen. Enthält er Regelungen zur Haftung, zu Ausschlussfristen oder zu einer Versicherung, die Sie abschließen sollen?
  • Versicherungsschutz klären. Besteht überhaupt eine D&O-Versicherung, sind Sie darin versicherte Person und wer bezahlt die Prämien?
  • Keine volle Haftung vereinbaren. Treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung, dass Sie trotz der Versicherung nicht voll haften, sondern es bei den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung bleibt.
  • Alternativ das Risiko bezahlen lassen. Lässt sich der Arbeitgeber darauf nicht ein, kommen eine Umsatzbeteiligung oder eine Gehaltserhöhung in Betracht. Sie muss aber deutlich ausfallen, damit Ihr persönliches Haftungsrisiko und Ihre Vergütung wieder in einem vertretbaren Verhältnis zum möglichen Schaden stehen.

Der Gedanke dahinter stammt aus der Rechtsprechung selbst. Schon das Bundesarbeitsgericht hat eine Haftpflichtversicherung, die zur Einstellungsbedingung gemacht wurde, erst recht dann gegen den Arbeitnehmer gewertet, wenn er dafür zusätzlich vergütet wird (BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09). Wer das volle Risiko trägt, sollte dafür also auch spürbar mehr verdienen.

Mitverschulden des Arbeitgebers – welche Einwände nicht gereicht haben

Ein Mitverschulden des Arbeitgebers kürzt den Anspruch nur, wenn er gegen eine konkrete Pflicht verstoßen hat, die den Schaden mitverursacht hat (§ 254 BGB). Allgemeine Vorwürfe zur Organisation reichen nach dem LAG Köln nicht. Der Finanzmanager ist mit allen Einwänden gescheitert:

  • Fehlende Schulung: Konkreter als ein Video mit dem eigenen Vorgesetzten zu gefälschten Zahlungsanweisungen könne eine Schulung nicht sein.
  • Mangelhafte IT-Sicherheit: Ein Angriff über das private Handy wäre auch mit besserer IT nicht verhindert worden.
  • Auffällige Berichte: Aus den Liquiditätsberichten des Konzerns waren die einzelnen Zahlungen nicht erkennbar.
  • Fehler des Kollegen: Der unterstellte Mitarbeiter, den er für das Vier-Augen-Prinzip eingebunden hatte, entlastet ihn nicht, weil ihm als Vorgesetztem die Kontrolle oblag.

Daraus folgt nicht, dass der Einwand des Mitverschuldens wertlos ist. Er muss aber an einer konkreten Lücke ansetzen, die für den Schaden ursächlich war, etwa an fehlenden Freigaberegeln oder an Warnhinweisen, denen der Arbeitgeber nicht nachgegangen ist.

Fristlose Kündigung wegen grober Fahrlässigkeit – Abmahnung, Frist und Betriebsrat

Eine fristlose Kündigung setzt nicht voraus, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Das LAG Köln hat im grob fahrlässigen Verhalten des Finanzmanagers einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB gesehen und eine vorherige Abmahnung für entbehrlich gehalten. Das ist ein Ausnahmefall. Bei steuerbarem Verhalten verlangt die Rechtsprechung sonst in der Regel zuerst eine Abmahnung, wie unser Ratgeber zur verhaltensbedingten Kündigung zeigt.

Unabhängig vom Gewicht des Vorwurfs muss der Arbeitgeber die Formalien einhalten:

  • Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB): Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen zugehen. Ermittelt der Arbeitgeber zügig, beginnt die Frist erst mit dem Abschluss der Ermittlungen. Im Fall des LAG Köln lagen zwischen Kenntnis und Kündigung mehr als fünf Wochen, die Frist war trotzdem gewahrt, weil der Arbeitgeber durchgehend aufgeklärt und den Finanzmanager zum Abschluss erneut angehört hatte.
  • Betriebsrat: Besteht ein Betriebsrat, muss er vor der Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Für leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gilt das nicht, dort ist der Sprecherausschuss zu beteiligen.
  • Verdacht statt Tat: Stützt der Arbeitgeber die Kündigung nur auf einen Verdacht, gelten strengere Regeln, vor allem Ihre vorherige Anhörung. Mehr dazu im Ratgeber zur Verdachtskündigung.

Die Grundlagen stehen im Ratgeber zur fristlosen Kündigung. Für Führungskräfte im Finanzbereich kommen oft Fragen zu Bonus und Abfindung hinzu, die unser Ratgeber zu Kündigung und Aufhebungsvertrag im Investmentbanking aufgreift.

Schadensersatzforderung abwehren – Ausschlussfrist, Zug um Zug und Höhe

Neben dem Verschulden gibt es weitere Stellen, an denen eine Forderung des Arbeitgebers scheitern oder schrumpfen kann. Das Urteil des LAG Köln zeigt drei davon:

  • Ausschlussfrist: Viele Arbeitsverträge verlangen, dass Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden. Bei Schadensersatz beginnt diese Frist aber erst, wenn der Arbeitgeber den Schaden feststellen und wenigstens annähernd beziffern kann. Im Fall des LAG Köln lief sie deshalb erst, als der Finanzmanager den Chatverlauf mit den Tätern herausgab, und die Forderung war rechtzeitig. Welche Fristen sonst gelten, zeigt unser Überblick über die Fristen im Arbeitsrecht.
  • Zug um Zug gegen Abtretung: Wer den Schaden ersetzt, kann nach § 255 BGB verlangen, dass der Arbeitgeber ihm seine Ansprüche gegen die Empfänger des Geldes abtritt. Das LAG Köln hat deshalb nur Zug um Zug verurteilt. Das war der einzige Punkt, in dem die Berufung des Finanzmanagers Erfolg hatte.
  • Höhe des Schadens: Ersetzt wird nur, was der Arbeitgeber nicht zurückholen konnte. Rückflüsse an den Arbeitgeber mindern die Forderung. Das LAG Köln hat bei zahlreichen Überweisungen bereits zurückgeholte Beträge abgezogen.

Personalgespräch nach dem Schadensfall – vorher mit dem Anwalt sprechen

Nach einem Schadensfall laufen Aufklärung, Kündigung und Haftung parallel. Was Sie in dieser Phase sagen und schreiben, bestimmt später die Zwei-Wochen-Frist, den Beginn der Ausschlussfrist und die Frage, ab wann Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Sie müssen sich im Gespräch nicht sofort zu dem Vorwurf äußern. Sie können ankündigen, nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt schriftlich Stellung zu nehmen. Notieren Sie direkt danach, wer anwesend war und was Ihnen konkret vorgeworfen wurde. Nehmen Sie das Gespräch aber nicht heimlich auf, warum, erklärt unser Ratgeber zur Kündigung wegen heimlicher Aufnahme.

Unterschreiben Sie in dieser Lage nichts, weder ein Schuldanerkenntnis noch eine Ratenvereinbarung über den Schaden noch einen Aufhebungsvertrag. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, verliert den Kündigungsschutz und riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Liegt Ihnen bereits ein Entwurf vor, lohnt der Blick auf unsere Seite Aufhebungsvertrag prüfen und Abfindung berechnen.

Kündigung und Schadensersatzforderung erhalten – was Sie sofort tun sollten

  • Zugangsdatum festhalten. Umschlag aufheben, Datum notieren. Davon läuft die Drei-Wochen-Frist.
  • Arbeitsuchend melden. Spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit, sonst droht eine Minderung des Arbeitslosengeldes.
  • Unterlagen zusammenlegen. Arbeitsvertrag mit Ausschlussfristen, Kündigung, Zahlungsaufforderung, Richtlinien zu Zahlungsfreigaben und alles zum Versicherungsschutz.
  • Nichts unterschreiben. Kein Schuldanerkenntnis, kein Aufhebungsvertrag, keine Ausgleichsquittung.
  • Anwalt für Arbeitsrecht anrufen. Am selben oder am nächsten Tag unter 0221-29230110, nicht erst in der dritten Woche.

Häufige Fragen zu fristloser Kündigung und Haftung trotz D&O-Versicherung

Hafte ich als Arbeitnehmer voll, wenn mein Arbeitgeber eine D&O-Versicherung für mich bezahlt?

Nach dem LAG Köln ja. Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schließt nach dem Urteil vom 31.07.2026 (8 SLa 603/25) eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung aus. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 8 AZR 164/26 anhängig.

Wie haften Arbeitnehmer normalerweise für Schäden bei der Arbeit?

Gestaffelt nach dem Verschulden. Bei leichtester Fahrlässigkeit haften Sie nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haften Sie grundsätzlich voll. Bei grober Fahrlässigkeit kann eine Haftungserleichterung in Betracht kommen, etwa wenn Schaden und Einkommen in einem deutlichen Missverhältnis stehen.

Wer muss beweisen, dass die D&O-Versicherung nicht zahlt?

Nach dem LAG Köln der Arbeitnehmer. Der Hinweis, die Deckung werde noch geprüft oder zwischen den Versicherern drohe Streit, genügte dem Gericht nicht. Wie ein Arbeitnehmer diesen Beweis führen soll, solange über die Deckung noch nicht entschieden ist, lässt das Urteil offen.

Wie kann ich mich als Führungskraft mit D&O-Versicherung vor der vollen Haftung schützen?

Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und den Versicherungsschutz und treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung, dass Sie nicht voll haften. Alternativ kommen eine Umsatzbeteiligung oder eine deutliche Gehaltserhöhung in Betracht, damit Haftungsrisiko und Vergütung im Verhältnis stehen.

Darf mir wegen eines fahrlässigen Fehlers fristlos gekündigt werden?

Bei grober Fahrlässigkeit kann das möglich sein. Das LAG Köln hat die fristlose Kündigung eines Finanzmanagers bestätigt und eine Abmahnung für entbehrlich gehalten. Ob das auf Ihren Fall übertragbar ist, hängt vom Gewicht des Fehlers, von Ihrer Stellung und von den Formalien der Kündigung ab.

Kann der Arbeitgeber Schadensersatz noch Monate später verlangen?

Das hängt von einer Ausschlussfrist in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ab. Bei Schadensersatz beginnt sie aber erst, wenn der Arbeitgeber den Schaden feststellen und wenigstens annähernd beziffern kann.

Wie lange habe ich Zeit, gegen die Kündigung zu klagen?

Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam, auch wenn sie angreifbar gewesen wäre.

Fristlose Kündigung und Haftung nach CEO-Fraud – worauf es für Sie ankommt

Nach dem LAG Köln kann gerade die Versicherung, die Sie schützen soll, Ihnen die Haftungsgrenzen nehmen. Ob das Bundesarbeitsgericht diesen Weg mitgeht, ist offen. Bis dahin entscheiden der Verschuldensgrad für jeden Zeitraum, die Beweislage zur Deckung, die Ausschlussfrist und die Formalien der Kündigung über Ihren Fall. Ob verhaltensbedingte oder fristlose Kündigung, ob mit oder ohne Schadensersatzforderung – als Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Köln vertreten wir Arbeitnehmer bundesweit vor den Arbeitsgerichten.

Was Sie das kostet

Die gute Nachricht zuerst: Ihr Kostenrisiko ist überschaubar – mit einer Rechtsschutzversicherung tragen Sie praktisch keines.

🛡️ Mit Rechtsschutzversicherung: Die Versicherung übernimmt die Kosten, Sie zahlen in der Regel nur die vereinbarte Selbstbeteiligung von häufig etwa 150 € und sonst nichts. Um die Deckungsanfrage kümmern wir uns für Sie.

💶 Ohne Rechtsschutzversicherung: Im kostenfreien Erstgespräch rechnen wir Ihnen relativ genau aus, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit sich ein Vorgehen für Sie lohnt.

Der Hintergrund: Im Arbeitsrecht gilt eine Besonderheit. Nach § 12a ArbGG trägt in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, selbst wer vollständig gewinnt. Das gilt für beide Seiten und ist genau der Grund, warum eine frühe und ehrliche Einschätzung so viel wert ist.