Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung – wenn das Aufräumen vor dem Abschied zum Kündigungsgrund wird

Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung: Kurz vor dem Ausscheiden noch das Postfach aufräumen, alte Ordner löschen, Spuren beseitigen. Was sich nach Ordnung anfühlt, kann den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen, und zwar ohne vorherige Abmahnung. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit Urteil vom 18.07.2025 (Az. 14 SLa 80/25) entschieden. Das Arbeitsgericht Oldenburg hatte die Kündigung zuvor noch für unwirksam gehalten (Urteil vom 17.12.2024 – 5 Ca 248/23).

Dieser Ratgeber zeigt, was im entschiedenen Fall passiert ist, warum das Gericht keine Abmahnung verlangt hat und woran der Arbeitnehmer im Prozess gescheitert ist. Eines vorweg: Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft ab dem Tag, an dem die Kündigung bei Ihnen ankommt. Was in den ersten Tagen zu tun ist, fasst unser Ratgeber zu den ersten Schritten nach einer Kündigung zusammen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wichtiger Grund: Das unbefugte, vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten ist nach dem LAG Niedersachsen grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu tragen.
  • Ohne Abmahnung: Im entschiedenen Fall war keine Abmahnung nötig, weil der Arbeitnehmer nicht mit einer Billigung rechnen konnte.
  • Kein Schaden nötig: Ob die Daten wiederhergestellt werden konnten oder der Arbeitgeber sie überhaupt brauchte, spielte keine entscheidende Rolle.
  • Beweislage: Der Arbeitgeber gewann mit einem Screenshot des Papierkorbs. Der Arbeitnehmer verlor, weil sein eigener Vortrag widersprüchlich blieb.
  • Frist: Drei Wochen ab Zugang der Kündigung für die Kündigungsschutzklage.

Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung – worum ging es vor dem LAG Niedersachsen?

Um einen Buchhalter in einem Pflegeheim, der kurz vor seinem Ausscheiden dienstliche Daten gelöscht hatte. Der Kläger war seit Dezember 2019 beschäftigt. Sein Vater war Geschäftsführer und Gesellschafter der Arbeitgeberin. Nachdem eine weitere Gesellschafterin hinzugekommen war und ein neuer Geschäftsführer bestellt werden sollte, stand eine Prüfung der Unterlagen bevor.

Anfang Juni 2023 fragte der Kläger schriftlich an, wie sich der vorhandene Mailverkehr sichern und entfernen lasse, und für ein anderes Postfach, wie man die Mail „sauber“ machen könne. Am 20.06.2023 löschte er in seinem dienstlichen E-Mail-Postfach drei vollständige Ordner, am 26.06.2023 die Passworttabelle. Die Arbeitgeberin kündigte fristlos und hilfsweise ordentlich.

Datenlöschung als Kündigungsgrund – warum das Gericht die Kündigung bestätigt hat

Weil der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Zugriff auf betriebliche Daten nicht verwehren darf. Das gehört nach dem LAG Niedersachsen zu den Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (§ 241 Abs. 2 BGB). Das unbefugte, vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten ist deshalb grundsätzlich als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung geeignet (§ 626 Abs. 1 BGB).

Bemerkenswert ist, worauf es nach dem Urteil nicht entscheidend ankam:

  • ob sich der Arbeitnehmer durch das Löschen strafbar gemacht hat,
  • ob und mit welchem Aufwand ein Teil der Daten wiederhergestellt werden konnte,
  • ob die Arbeitgeberin die Daten für ihren Geschäftsbetrieb tatsächlich noch brauchte.

Im entschiedenen Fall sollte die Löschung den neuen Gesellschaftern nach Auffassung des Gerichts den Einblick in die vorhandenen Unterlagen verwehren. Dass sich der Kläger darauf beschränkt hätte, private Daten zu entfernen, sah das Gericht nicht. Ob das Löschen rein privater Daten genauso zu bewerten wäre, hat das LAG nicht entschieden. Aus unserer Sicht ist das ein deutlicher Unterschied.

Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung ohne Abmahnung – wann ist das möglich?

Nur bei einem so schweren Verstoß, dass der Arbeitnehmer nicht mit einer Billigung rechnen konnte. Das hat das LAG Niedersachsen im Fall des Buchhalters angenommen. Abmahnung und ordentliche Kündigung schieden als mildere Mittel aus. In die Interessenabwägung floss außerdem ein früheres Fehlverhalten ein: Der Kläger hatte sich eine Tierarztrechnung über 308 Euro doppelt erstatten lassen und das Geld nicht zurückgezahlt. Bei einem Buchhalter in einer Vertrauensstellung wog das nach dem Gericht besonders schwer.

Das ist eine Einzelfallentscheidung. In der Regel muss der Arbeitgeber vor einer verhaltensbedingten Kündigung abmahnen. Das Bundesarbeitsgericht hat das selbst bei einem IT-Leiter verlangt, der Firmendaten auf eine private Festplatte kopiert hatte, ohne dass Dritte darauf zugreifen konnten (BAG, Urteil vom 24.03.2011 – 2 AZR 282/10). Mehr dazu in unseren Ratgebern zu privaten Dateien auf dem Firmenlaptop und zur Kündigung wegen Passwortweitergabe.

Beweis im Prozess – woran der Buchhalter gescheitert ist

Der Arbeitgeber muss die Löschung darlegen und beweisen. Das ist ihm im Fall des LAG Niedersachsen gelungen. Er legte einen Screenshot des Papierkorbs aus dem E-Mail-Programm vor, aus dem die Löschungen mit Datum hervorgingen, dazu die schriftliche Anfrage des Klägers von Anfang Juni.

Der Kläger trat dem nur mit wechselnden Darstellungen entgegen. In erster Instanz gab er an, Daten nach Rücksprache gesichert, gelöscht und wieder vollständig hergestellt zu haben. In der Berufung trug er vor, er habe zu keinem Zeitpunkt betrieblichen E-Mail-Verkehr gelöscht, an anderer Stelle, er habe nur rein private Daten gelöscht. Das Gericht wertete das als unzureichendes Bestreiten (§ 138 ZPO). Der Vortrag des Arbeitgebers galt damit als zugestanden.

Aus unserer Sicht zeigt der Fall, wie wichtig es ist, die eigene Darstellung von Anfang an mit dem Anwalt abzustimmen. Was Sie im Prozess vortragen, muss zusammenpassen, vom ersten Schriftsatz bis zur Berufung. Da wir auch Arbeitgeber vertreten, wissen wir, wie Arbeitgeber solche Kündigungen vorbereiten. Unsere Besprechung des Urteils für Arbeitgeber auf arbeitsrecht-haque.de zeigt, worauf es dabei ankommt. Für Sie als Arbeitnehmer liegen genau dort die Angriffspunkte.

Zwei-Wochen-Frist, Vollmacht und Betriebsrat – woran die Kündigung formal scheitern kann

Auch bei einem schweren Vorwurf prüfen wir jede Kündigung auf Formfehler. Im Fall des LAG Niedersachsen hielt die Kündigung auch formal:

  • Zwei-Wochen-Frist: Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Kündigungsberechtigte die maßgeblichen Tatsachen kennt (§ 626 Abs. 2 BGB). Bei Löschungen am 20. und 26.06.2023 war die Frist gewahrt.
  • Zurückweisung mangels Vollmacht: Der Kläger hatte die Kündigung nach § 174 BGB zurückgewiesen. Das half ihm nicht, weil der Unterzeichner bei Einwurf der Kündigung bereits zum Geschäftsführer bestellt war. Wann sich die Zurückweisung lohnt, erklärt unser Ratgeber zur Kündigung ohne Vollmacht.
  • Betriebsrat: Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor der Kündigung ordnungsgemäß angehört werden (§ 102 BetrVG).

Personalgespräch wegen gelöschter Daten – vorher mit dem Anwalt sprechen

Wirft Ihnen der Arbeitgeber vor, Daten gelöscht zu haben, droht Ihnen die fristlose Kündigung. Sie müssen sich im Gespräch nicht zu dem Vorwurf äußern. Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber die Löschung beweisen. Je nach Fall kommen zum Beispiel diese Möglichkeiten in Betracht:

  • Zunächst gar nichts zum Vorwurf sagen. Hören Sie sich an, was Ihnen vorgehalten wird, und äußern Sie sich im Gespräch selbst nicht dazu.
  • Eine spätere Stellungnahme ankündigen. Sie können mitteilen, dass Sie sich nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt schriftlich äußern.
  • Das Gespräch festhalten. Notieren Sie direkt danach, wer anwesend war, was Ihnen konkret vorgeworfen wurde und welche Belege der Arbeitgeber genannt hat.
  • Nichts mehr am System verändern. Keine weiteren Löschungen, auch nicht von privaten Dateien.

Welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist, hängt vom konkreten Vorwurf und von der Beweislage ab. Das sollten Sie vor dem Gespräch individuell mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.

Aufhebungsvertrag nach dem Vorwurf – besser nicht unterschreiben

Bietet Ihnen der Arbeitgeber statt der Kündigung einen Aufhebungsvertrag an, ist davon in aller Regel abzuraten. Wer unterschreibt, verliert den Kündigungsschutz, und die Agentur für Arbeit verhängt regelmäßig eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Mehr dazu unter Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung erhalten – was Sie sofort tun sollten

  • Zugangsdatum festhalten. Umschlag aufheben, Datum notieren. Davon läuft die Drei-Wochen-Frist.
  • Arbeitsuchend melden. Spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit, sonst droht eine Minderung des Arbeitslosengeldes.
  • Unterlagen zusammenlegen. Arbeitsvertrag, Kündigung, alle Abmahnungen, die IT-Richtlinie und den Schriftwechsel zu dem Vorwurf.
  • Nichts unterschreiben. Kein Aufhebungsvertrag, kein Abwicklungsvertrag, keine Ausgleichsquittung.
  • Anwalt für Arbeitsrecht anrufen. Am selben oder am nächsten Tag unter 0221-29230110, nicht erst in der dritten Woche.

Was Sie das kostet

Die gute Nachricht zuerst: Ihr Kostenrisiko ist überschaubar – mit einer Rechtsschutzversicherung tragen Sie praktisch keines.

🛡️ Mit Rechtsschutzversicherung: Die Versicherung übernimmt die Kosten, Sie zahlen in der Regel nur die vereinbarte Selbstbeteiligung von häufig etwa 150 € und sonst nichts. Um die Deckungsanfrage kümmern wir uns für Sie.

💶 Ohne Rechtsschutzversicherung: Im kostenfreien Erstgespräch rechnen wir Ihnen relativ genau aus, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit sich ein Vorgehen für Sie lohnt.

Der Hintergrund: Im Arbeitsrecht gilt eine Besonderheit. Nach § 12a ArbGG trägt in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, selbst wer vollständig gewinnt. Das gilt für beide Seiten und ist genau der Grund, warum eine frühe und ehrliche Einschätzung so viel wert ist.

Häufige Fragen zur fristlosen Kündigung wegen Datenlöschung

Darf der Arbeitgeber wegen gelöschter Daten fristlos kündigen?

Das kann er. Das unbefugte, vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten ist nach dem LAG Niedersachsen grundsätzlich als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung geeignet. Im entschiedenen Fall hielt die Kündigung eines Buchhalters, der kurz vor dem Ausscheiden Mailordner und eine Passworttabelle gelöscht hatte (LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2025 – 14 SLa 80/25).

Braucht der Arbeitgeber vorher eine Abmahnung?

In der Regel ja. Im Fall des LAG Niedersachsen war sie entbehrlich, weil der Verstoß so schwer wog, dass der Arbeitnehmer nicht mit einer Billigung rechnen konnte. Das Bundesarbeitsgericht hat beim Kopieren von Firmendaten auf eine private Festplatte dagegen eine Abmahnung verlangt (BAG, Urteil vom 24.03.2011 – 2 AZR 282/10).

Kommt es darauf an, ob die Daten wiederhergestellt werden konnten?

Nach dem LAG Niedersachsen nicht entscheidend. Auch ob die Arbeitgeberin die Daten für ihren Betrieb noch brauchte oder ob das Löschen strafbar war, spielte keine maßgebliche Rolle.

Darf ich vor dem Ausscheiden private Daten löschen?

Das hat das LAG Niedersachsen nicht entschieden. Im Fall ging es um dienstliche Ordner und die Passworttabelle. Ob und wie Sie private Dateien entfernen, sollten Sie vorher mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.

Wie lange habe ich Zeit, gegen die Kündigung zu klagen?

Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam, auch wenn der Vorwurf nicht zu halten gewesen wäre.

Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung – worauf es für Sie ankommt

Wer betriebliche Daten vorsätzlich löscht, riskiert die fristlose Kündigung ohne Abmahnung. Ob der Vorwurf trägt, entscheidet aber die Beweislage, und die prüfen wir mit Ihnen, solange die Drei-Wochen-Frist läuft. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln vertreten wir Arbeitnehmer bundesweit vor den Arbeitsgerichten.