Lästern in der WhatsApp-Gruppe – wann daraus eine Kündigung wird

Fast jedes Team hat eine WhatsApp-Gruppe, oft auch eine ohne Chef. Dort wird Dampf abgelassen, über Vorgesetzte geschimpft und über Kollegen gelästert. Viele gehen davon aus, dass das privat bleibt. Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Annahme klare Grenzen gesetzt: Wer in einer Gruppe mit mehreren Mitgliedern Kollegen grob beleidigt, muss besonders begründen, warum er sicher sein durfte, dass niemand die Nachrichten weitergibt (BAG, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23).

Dieser Ratgeber zeigt, was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, wann ein Chat tatsächlich geschützt ist und was Sie jetzt tun sollten. Eines vorweg: Gegen eine Kündigung haben Sie nur drei Wochen ab Zugang Zeit für die Kündigungsschutzklage. Was in den ersten Tagen zu tun ist, fasst unser Ratgeber zu den ersten Schritten nach einer Kündigung zusammen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Privat heißt nicht folgenlos: Beziehen sich die Nachrichten auf Vorgesetzte und Kollegen, können sie auch in einer privaten Gruppe eine Pflichtverletzung sein.
  • Vertraulichkeit müssen Sie begründen: Bei groben Beleidigungen in einer Gruppe müssen Sie darlegen, warum Sie sich darauf verlassen durften, dass kein einziges Mitglied etwas weitergibt.
  • Verschlüsselung hilft nicht: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung schützt vor Mitlesen von außen, nicht vor einem Mitglied, das Screenshots weitergibt.
  • Kein Verwertungsverbot: Hat der Arbeitgeber den Chat über Kollegen erhalten und nicht selbst ausgespäht, darf er ihn im Prozess verwenden.
  • Frist: Drei Wochen ab Zugang der Kündigung für die Kündigungsschutzklage.

WhatsApp-Gruppe – worum ging es beim Bundesarbeitsgericht?

Um einen Gruppenleiter in der Lagerlogistik, der seit 1999 im Betrieb war. Er hatte im Zuge einer Restrukturierung bereits einen Aufhebungsvertrag zum Jahresende mit Abfindung unterschrieben. Seit 2014 war er mit fünf Kollegen in einer WhatsApp-Gruppe. Die Mitglieder waren langjährig befreundet, zwei miteinander verwandt. Für zwei Monate kam ein ehemaliger Kollege hinzu.

In der Gruppe äußerte sich der Kläger, wie auch andere Mitglieder, beleidigend, fremdenfeindlich, sexistisch und menschenverachtend über Vorgesetzte und Kollegen und rief teilweise zu Gewalt gegen sie auf. Ausgerechnet das neue Mitglied zeigte den Chatverlauf einem Mitarbeiter des Arbeitgebers. Über den Betriebsratsvorsitzenden landete ein 316-seitiges Dokument mit dem Chatverlauf beim Personalleiter. Der Arbeitgeber hörte den Kläger schriftlich an und kündigte dann fristlos.

Arbeitsgericht Hannover und Landesarbeitsgericht Niedersachsen gaben dem Kläger recht. Es habe sich um vertrauliche Kommunikation unter Freunden gehandelt. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Fall zurückverwiesen.

Ist ein privater Chat nicht meine Privatsache?

Nur unter engen Voraussetzungen. Grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder Kollegen sind nach dem Bundesarbeitsgericht eine erhebliche Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Dass sie in einer privaten Chatgruppe fallen, nimmt ihnen diesen Charakter nicht automatisch, weil sie sich auf betriebliche Umstände beziehen.

Geschützt ist allerdings die vertrauliche Kommunikation in besonders engen Lebenskreisen. Wer sich gegenüber Familienangehörigen oder ähnlich engen Vertrauenspersonen Luft macht, darf das grundsätzlich, ohne Sanktionen fürchten zu müssen. Das können auch enge Freunde sein. Entscheidend ist, dass das Verhältnis dem zu nahen Familienangehörigen vergleichbar ist.

Auch unter Kollegen gilt: Wer in einem vertraulichen Gespräch über den Chef schimpft, darf regelmäßig darauf vertrauen, dass das nicht nach außen getragen wird. Eine bloß einseitige Erwartung reicht aber nicht. Entscheidend ist, ob Sie sicher davon ausgehen durften, dass die anderen die Äußerungen für sich behalten.

Wann darf ich mich auf die Vertraulichkeit verlassen?

Je größer die Gruppe und je heftiger der Inhalt, desto schwerer. Das Bundesarbeitsgericht hat früher eine Vertraulichkeitserwartung bei Gesprächen mit ein oder zwei Personen angenommen. Bei sieben Mitgliedern in einer Gruppe sah es das anders. Mit jedem weiteren Mitglied steigt die Zahl der Mitwissenden. In einem Chat kann man zudem nicht wie im persönlichen Gespräch sehen, wie das Gegenüber reagiert.

Diese Argumente hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich nicht gelten lassen:

  • Ende-zu-Ende-Verschlüsselung: Sie schützt vor Ausspähen, nicht vor der Weitergabe durch ein Mitglied.
  • Verwandtschaft: Sie führt nicht zwingend zu Vertraulichkeit.
  • Langjährige Freundschaft: Ohne nähere Beschreibung hat der Begriff in einer Gruppe mit sieben Personen keine Aussagekraft.
  • Es ist ja nie etwas rausgekommen: Mit einem neuen Mitglied lässt sich aus früherer Verschwiegenheit nichts für die Zukunft ableiten.

Gegen den Kläger sprach außerdem: Smartphones und Messenger sind auf schnelles Kopieren und Weiterleiten angelegt. Nicht alle Mitglieder hatten sich ähnlich geäußert, einige beteiligten sich zeitweise gar nicht. Und das neue Mitglied war bereits ausgeschieden und hatte bei einem Bekanntwerden weniger zu verlieren. Bei menschenverachtenden Äußerungen oder Gewaltaufrufen liegt es zudem nicht fern, dass jemand sie aus Entrüstung, aus moralischen Bedenken oder aus Prahlerei weitergibt.

Wichtig für Sie: Endgültig entschieden war der Fall nicht. Das Landesarbeitsgericht musste dem Kläger Gelegenheit geben, konkret darzulegen, warum er mit der Verschwiegenheit aller Mitglieder rechnen durfte. Danach war noch abzuwägen, ob dem Arbeitgeber das Abwarten bis zum vereinbarten Ende aus dem Aufhebungsvertrag zuzumuten war. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sprach bis dahin allerdings nichts für eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung.

Darf der Arbeitgeber den Chat überhaupt verwenden?

Im Fall des Bundesarbeitsgerichts ja. Der Arbeitgeber hatte den Chat nicht selbst ausgespäht, sondern über eine Kette von Mitarbeitern erhalten, die den Inhalt bereits kannten. Die Nachrichten betrafen nach dem Gericht allenfalls die Privatsphäre des Klägers, nicht seinen unantastbaren Intimbereich. Sie waren von vornherein dafür bestimmt, von anderen gelesen zu werden, und zielten auf die Herabwürdigung anderer Menschen.

Auch der Einwand, ein Dritter habe den Chat ohne Einwilligung kopiert, half nicht. Selbst ein Diebstahl von Unterlagen führt nach dem Bundesarbeitsgericht nicht für sich genommen zu einem Verwertungsverbot.

Für Sie heißt das aus unserer Sicht: Anders kann es liegen, wenn der Arbeitgeber gezielt auf Ihr privates Handy oder Ihre privaten Chats zugegriffen hat. Das hatte das Gericht hier nicht zu entscheiden. Wann Aufnahmen des Arbeitgebers im Prozess verwertet werden dürfen, zeigt auch unser Ratgeber zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

Hat der Arbeitgeber zu spät gekündigt?

Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Arbeitgebers erfolgen (§ 626 Abs. 2 BGB). Im Fall des Bundesarbeitsgerichts war die Frist gewahrt. Wegen der Zahl der Beteiligten und des Umfangs der Chatprotokolle durfte der Arbeitgeber zunächst weiter ermitteln und die Stellungnahme des Klägers abwarten. Ob der Arbeitgeber die Frist eingehalten hat, prüfen wir trotzdem in jedem Fall. Hier scheitern Kündigungen in der Praxis häufig.

Anhörung wegen Chatnachrichten – vorher mit dem Anwalt sprechen

Legt Ihnen der Arbeitgeber Chatnachrichten vor oder fordert er eine Stellungnahme, steht meist eine fristlose Kündigung im Raum. Sie müssen sich im Gespräch nicht zu dem Vorwurf äußern. Je nach Fall kommen zum Beispiel diese Möglichkeiten in Betracht:

  • Zunächst gar nichts zum Vorwurf sagen. Hören Sie sich an, was Ihnen vorgehalten wird, und äußern Sie sich im Gespräch selbst nicht dazu.
  • Eine spätere Stellungnahme ankündigen. Sie können mitteilen, dass Sie sich nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt schriftlich äußern. Eine schriftliche Anhörung beantworten Sie nicht ohne anwaltliche Prüfung.
  • Festhalten, wer in der Gruppe war. Mitglieder, Beziehungen untereinander, wer wann beigetreten ist und wie in der Gruppe sonst kommuniziert wurde. Darauf kommt es für die Vertraulichkeit an.
  • Das Gespräch festhalten. Notieren Sie direkt danach, wer anwesend war, welche Nachrichten Ihnen vorgehalten wurden und wie der Arbeitgeber an den Chat gekommen sein soll.

Welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist, hängt vom konkreten Vorwurf ab. Das sollten Sie vor dem Gespräch individuell mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen. Haben Sie bereits einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, gilt das erst recht. Mehr dazu auf unserer Seite Aufhebungsvertrag prüfen lassen.

Da wir auch Arbeitgeber vertreten, wissen wir, woran solche Kündigungen auf Arbeitgeberseite scheitern. Unser Beitrag für Arbeitgeber auf arbeitsrecht-haque.de zeigt, wie Arbeitgeber Äußerungen in sozialen Medien bewerten müssen. Für Sie als Arbeitnehmer liegen genau dort die Angriffspunkte. Wo die Grenze zwischen erlaubter Kritik und Schmähkritik verläuft, zeigt unser Ratgeber zur Kritik am Chef.

Kündigung wegen WhatsApp-Nachrichten erhalten – was Sie sofort tun sollten

  • Zugangsdatum festhalten. Umschlag aufheben, Datum notieren. Davon läuft die Drei-Wochen-Frist.
  • Arbeitsuchend melden. Spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit, sonst droht eine Minderung des Arbeitslosengeldes.
  • Keine weiteren Nachrichten in der Gruppe. Kein Kommentar zum Vorfall und keine Absprachen mit Gruppenmitgliedern per Chat.
  • Unterlagen zusammenlegen. Arbeitsvertrag, Kündigung, Aufhebungsvertrag, Anhörungsschreiben, Ihre Stellungnahme und alles, was Ihnen zum Chat vorgelegt wurde.
  • Nichts unterschreiben. Kein Aufhebungsvertrag, kein Abwicklungsvertrag, keine Ausgleichsquittung. Ein Aufhebungsvertrag führt regelmäßig zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
  • Anwalt für Arbeitsrecht anrufen. Am selben oder am nächsten Tag unter 0221-29230110, nicht erst in der dritten Woche.

Was Sie das kostet

Die gute Nachricht zuerst: Ihr Kostenrisiko ist überschaubar – mit einer Rechtsschutzversicherung tragen Sie praktisch keines.

🛡️ Mit Rechtsschutzversicherung: Die Versicherung übernimmt die Kosten, Sie zahlen in der Regel nur die vereinbarte Selbstbeteiligung von häufig etwa 150 € und sonst nichts. Um die Deckungsanfrage kümmern wir uns für Sie.

💶 Ohne Rechtsschutzversicherung: Im kostenfreien Erstgespräch rechnen wir Ihnen relativ genau aus, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit sich ein Vorgehen für Sie lohnt.

Der Hintergrund: Im Arbeitsrecht gilt eine Besonderheit. Nach § 12a ArbGG trägt in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, selbst wer vollständig gewinnt. Das gilt für beide Seiten und ist genau der Grund, warum eine frühe und ehrliche Einschätzung so viel wert ist.

Häufige Fragen zur Kündigung wegen WhatsApp-Nachrichten

Darf der Arbeitgeber wegen Nachrichten in einer privaten WhatsApp-Gruppe kündigen?

Ja, wenn darin Vorgesetzte oder Kollegen grob beleidigt werden und Sie nicht darlegen können, warum Sie mit der Verschwiegenheit aller Mitglieder rechnen durften (BAG, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23).

Schützt mich die Verschlüsselung von WhatsApp?

Nein. Die Verschlüsselung schützt vor Mitlesen von außen. Sie begründet nach dem Bundesarbeitsgericht kein Vertrauen darauf, dass die Empfänger die Nachrichten für sich behalten.

Wie groß darf eine Gruppe sein, damit sie vertraulich bleibt?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat Vertraulichkeit früher bei Gesprächen mit ein oder zwei Personen angenommen. Bei sieben Mitgliedern verlangte es eine besondere Begründung.

Wie lange habe ich Zeit, gegen die Kündigung zu klagen?

Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam, auch wenn der Vorwurf nicht zu halten gewesen wäre.

WhatsApp-Gruppe – worauf es für Sie ankommt

Private Chats schützen nicht automatisch vor einer Kündigung. Entscheidend sind Größe und Zusammensetzung der Gruppe, das Verhältnis der Mitglieder und der Inhalt der Nachrichten. Ob Ihr Fall die Ausnahme ist, lässt sich nur prüfen, solange die Drei-Wochen-Frist läuft. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln vertreten wir Arbeitnehmer bundesweit vor den Arbeitsgerichten.