Kritik am Chef – was erlaubt ist und wo die Grenze liegt

Unbezahlte Zuschläge, schlechte Arbeitsbedingungen, falsche Entscheidungen der Geschäftsführung: Wer das anspricht, bekommt nicht selten eine Abmahnung. Die Begründung lautet meist, die Kritik sei unsachlich, ehrverletzend oder ein Verstoß gegen die Loyalitätspflicht. Das muss nicht stimmen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat eine solche Abmahnung aus der Personalakte entfernen lassen, obwohl die Kritik scharf und öffentlich war (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.07.2025 – 23 SLa 94/25).

Dieser Ratgeber zeigt, wo die Meinungsfreiheit am Arbeitsplatz endet, wann Sie die Entfernung einer Abmahnung verlangen können und was Sie jetzt tun sollten. Eine Abmahnung ist oft die Vorstufe zur Kündigung. Wer sie stehen lässt, riskiert, dass sie später gegen ihn verwendet wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Meinungsfreiheit gilt auch im Job: Werturteile über den Arbeitgeber sind geschützt, auch wenn sie scharf, überzogen oder unbegründet sind.
  • Grenze Schmähkritik: Verboten ist Kritik erst, wenn nicht mehr die Sache, sondern allein die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht. Dieser Begriff ist eng.
  • Keine bewusst falschen Tatsachen: Wer wissentlich Unwahres über Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen behauptet, verletzt seine Pflichten.
  • Abmahnung kann raus: Beruht sie auf einer falschen rechtlichen Bewertung, muss der Arbeitgeber sie aus der Personalakte entfernen.
  • Bei Kündigung: Drei Wochen ab Zugang für die Kündigungsschutzklage.

Kritik am Arbeitgeber – worum ging es beim LAG Berlin-Brandenburg?

Um einen langjährigen Betriebshandwerker einer Universität, der im Vorstand der Gewerkschaftsbetriebsgruppe saß. Die Betriebsgruppe veröffentlichte auf der Website der Gewerkschaft einen Aufruf zu einem Aktionstag. Darin hieß es über „unseren Arbeitgeber“, das Präsidium halte Tarifverträge nicht ein, bekämpfe aktiv Mitbestimmung und demokratische Prozesse und fördere im Ergebnis den politischen Rechtsruck. Außerdem seien Reinigungskräfte ausgegliedert und damit schlechter gestellt.

Die Universität wies das in einer eigenen Gegendarstellung zurück und mahnte den Kläger ab. Die Vorwürfe seien offensichtlich unzutreffend, ehrverletzend und jenseits sachlicher Kritik. Das Arbeitsgericht Berlin hielt die Abmahnung für berechtigt und sah Schmähkritik. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil geändert: Die Abmahnung musste aus der Personalakte.

Wie scharf darf Kritik am Chef sein?

Schärfer, als viele Arbeitgeber meinen. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt auch in der Arbeitswelt. Geschützt sind Werturteile, unabhängig davon, ob sie rational oder emotional, begründet oder unbegründet sind. Sie verlieren den Schutz nicht, weil sie scharf oder überzogen formuliert sind. Das gilt auch für Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinung vermischen, wenn die Wertung im Vordergrund steht.

Nicht geschützt sind nach dem Landesarbeitsgericht, das sich insoweit auf das Bundesarbeitsgericht stützt:

  • Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen.
  • Erhebliche Ehrverletzungen und Beleidigungen.
  • Schmähkritik: Äußerungen, bei denen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Im Fall des Klägers hatten die Vorwürfe einen wahren Kern. Die Universität hatte über Jahre mehr als 300 Beschäftigten tarifliche Zuschläge von über 2 Millionen € nicht oder verspätet gezahlt. Sie hatte die Verletzung von Mitbestimmungsrechten in einem Verwaltungsgerichtsverfahren anerkannt. Und die Reinigung war tatsächlich fremdvergeben. Dass der Aufruf das überzogen darstellte, machte ihn nicht zu einer unwahren Tatsachenbehauptung. Die Zuspitzungen zum Rechtsruck und zur Gewerkschaftsfeindlichkeit waren Wertungen.

Das Gericht räumte ein, dass sich diese Wertungen deutlich negativ mit der Universität auseinandersetzten. Entscheidend war aber: Der Kläger hatte die Universität nicht anlasslos und nicht mit dem Ziel persönlicher Kränkung angegriffen. Das sachliche Anliegen, gegen prekäre Arbeitsbedingungen vorzugehen und Tarifverträge durchzusetzen, blieb erkennbar. Einzelne drastische Formulierungen sind im Gesamtzusammenhang zu lesen.

Gilt das auch für Äußerungen außerhalb der Arbeit?

Ja, wenn die Äußerung einen klaren Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Der Kläger hatte sich als Gewerkschaftsmitglied und nicht als Arbeitnehmer geäußert. Weil der Aufruf aber ausdrücklich „unseren Arbeitgeber“ ansprach, maß das Gericht ihn an den arbeitsvertraglichen Pflichten. Außerdienstlich geäußerte Schmähkritik am Arbeitgeber kann deshalb eine Abmahnung tragen.

Auch wer sich mit anderen in einer Gruppe äußert, muss sich das zurechnen lassen. Der Kläger hatte den Aufruf mitverfasst, sich nicht distanziert und erklärt, er stehe dazu. Bei Äußerungen in Chatgruppen kommt hinzu, dass Sie sich auf deren Vertraulichkeit oft nicht verlassen können. Mehr dazu im Ratgeber zur Kündigung wegen WhatsApp-Nachrichten.

Wann muss der Arbeitgeber die Abmahnung entfernen?

Wenn sie zu Unrecht erteilt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Landesarbeitsgericht folgt, können Sie die Entfernung einer Abmahnung verlangen, wenn sie

  • inhaltlich unbestimmt ist,
  • unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält,
  • auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung Ihres Verhaltens beruht oder
  • unverhältnismäßig ist.

Darlegen und beweisen, dass die Abmahnung inhaltlich richtig und angemessen ist, muss der Arbeitgeber. Im Fall des Landesarbeitsgerichts war die Abmahnung zwar bestimmt genug und gab den Aufruf korrekt wieder. Sie bewertete die Kritik aber falsch als Pflichtverletzung. Das allein reichte für den Entfernungsanspruch.

Bemerkenswert ist noch ein Punkt: Erst im Prozess hatte sich die Universität auch auf besondere Loyalitätspflichten des Klägers als Personalratsmitglied berufen. Das spielte keine Rolle, weil es nicht in der Abmahnung stand. Was der Arbeitgeber nicht abmahnt, kann er später nicht nachschieben. Was in Ihrer Akte liegt, können Sie im Übrigen jederzeit prüfen. Mehr dazu im Ratgeber Personalakte einsehen.

Wie Sie Kritik äußern, ohne Ihren Job zu riskieren

Aus unserer Sicht schützen Sie sich am besten so:

  • An Tatsachen anknüpfen. Benennen Sie konkret, was passiert ist, etwa nicht gezahlte Zuschläge oder ein Verstoß gegen eine Regel. Was Sie behaupten, sollte stimmen.
  • Wertung als Wertung erkennbar machen. „Aus unserer Sicht“ oder „im Ergebnis“ zeigt, dass Sie eine Meinung äußern und keine Tatsache behaupten.
  • Die Sache kritisieren, nicht die Person. Beleidigungen und persönliche Herabsetzungen von Vorgesetzten sind nicht geschützt.
  • Vorsicht mit Gerüchten. Wer etwas weitergibt, das er nicht prüfen kann, riskiert den Vorwurf der unwahren Tatsachenbehauptung.

Der Arbeitgeber darf sich wehren, aber mit Worten: Die Gegendarstellung der Universität hielt das Landesarbeitsgericht für eine angemessene Reaktion im Sinne eines demokratischen Diskurses. Die Abmahnung dagegen nicht.

Abmahnung wegen Kritik erhalten – was Sie jetzt tun sollten

  • Nicht sofort reagieren. Unterschreiben Sie nichts, was über eine Empfangsbestätigung hinausgeht, und schicken Sie keine spontane Gegenrede.
  • Die Äußerung sichern. Den genauen Wortlaut, wo und wann er erschienen ist, und den Anlass der Kritik.
  • Belege für den Tatsachenkern sammeln. Abrechnungen, E-Mails, Protokolle, alles, was zeigt, dass Ihre Kritik an etwas Wahres anknüpft.
  • Abmahnung prüfen lassen. Ob Gegendarstellung, Entfernungsverlangen oder Klage richtig ist, hängt vom Einzelfall ab. Das sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
  • Bei Kündigung: Frist beachten. Zugangsdatum notieren, spätestens drei Tage nach Erhalt arbeitsuchend melden und innerhalb von drei Wochen klagen. Keinen Aufhebungsvertrag ohne Prüfung unterschreiben, er führt regelmäßig zu einer Sperrzeit.
  • Anwalt für Arbeitsrecht anrufen. Unter 0221-29230110.

Wie Sie allgemein auf eine Abmahnung reagieren, zeigt unser Ratgeber Abmahnung.

Da wir auch Arbeitgeber vertreten, wissen wir, woran solche Abmahnungen auf Arbeitgeberseite scheitern. Unser Beitrag für Arbeitgeber auf arbeitsrecht-haque.de bespricht dasselbe Urteil aus Arbeitgebersicht. Für Sie als Arbeitnehmer liegen genau dort die Angriffspunkte.

Was Sie das kostet

Die gute Nachricht zuerst: Ihr Kostenrisiko ist überschaubar – mit einer Rechtsschutzversicherung tragen Sie praktisch keines.

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Der Hintergrund: Im Arbeitsrecht gilt eine Besonderheit. Nach § 12a ArbGG trägt in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, selbst wer vollständig gewinnt. Das gilt für beide Seiten und ist genau der Grund, warum eine frühe und ehrliche Einschätzung so viel wert ist.

Häufige Fragen zur Kritik am Chef

Darf ich meinen Arbeitgeber öffentlich kritisieren?

Ja, solange Sie keine bewusst unwahren Tatsachen behaupten und die Kritik nicht in Schmähkritik oder Beleidigung umschlägt. Auch polemische und überspitzte Kritik kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.07.2025 – 23 SLa 94/25).

Was ist Schmähkritik?

Eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Der Begriff ist eng. Scharfe Kritik mit erkennbarem sachlichem Anliegen ist in der Regel keine Schmähkritik.

Kann ich wegen Kritik am Chef gekündigt werden?

Bei bewusst falschen Behauptungen, groben Beleidigungen oder Schmähkritik ja, je nach Schwere nach Abmahnung oder sogar fristlos. Von der Meinungsfreiheit gedeckte Kritik trägt dagegen nicht einmal eine Abmahnung.

Wie bekomme ich eine unberechtigte Abmahnung aus der Personalakte?

Sie können vom Arbeitgeber die Entfernung verlangen und notfalls vor dem Arbeitsgericht klagen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung unbestimmt ist, unrichtige Tatsachen enthält, Ihr Verhalten rechtlich falsch bewertet oder unverhältnismäßig ist.

Kritik am Chef – worauf es für Sie ankommt

Kritik am Arbeitgeber ist erlaubt, auch wenn sie scharf ausfällt. Entscheidend sind ein wahrer Tatsachenkern, die Erkennbarkeit als Wertung und der sachliche Anlass. Eine Abmahnung, die das verkennt, muss aus der Personalakte. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln vertreten wir Arbeitnehmer bundesweit vor den Arbeitsgerichten.