Betriebsferien angeordnet – worauf es jetzt ankommt

Betriebsferien bedeuten für Sie fast immer dasselbe: Der Betrieb schließt für eine bestimmte Zeit, und die Tage gehen von Ihrem Jahresurlaub ab. Ob Sie in dieser Zeit überhaupt weg wollten, spielt zunächst keine Rolle. Genau das empfinden viele als Zwangsurlaub, und die Frage liegt nahe, ob der Arbeitgeber das einfach anordnen darf.

Die kurze Antwort lautet: Er darf es, aber nicht voraussetzungslos. Betriebsferien müssen rechtswirksam eingeführt sein. Sind sie das nicht, kann Ihr Arbeitgeber sich nicht auf sie berufen, und Ihre eigenen Urlaubswünsche bleiben maßgeblich. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, woran Sie erkennen, ob die Anordnung trägt, und was Sie tun können, wenn sie es nicht tut.

Betriebsferien anordnen – auf welcher Grundlage darf Ihr Arbeitgeber das?

Grundlage ist § 7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes, nicht das allgemeine Weisungsrecht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Für Betriebe ohne Betriebsrat hat das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 12. Oktober 1961 (5 AZR 423/60) entschieden, dass der Arbeitgeber Betriebsferien kraft des ihm obliegenden Direktionsrechts einführen kann und die zeitliche Festlegung die beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen auszugleichen hat.

Das ist aber kein Freibrief. Mit Urteil vom 18. Dezember 1986 (8 AZR 502/84) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die zeitliche Festlegung des Urlaubs gerade nicht dem billigen Ermessen des Arbeitgebers unterliegt, sondern den Leistungsverweigerungsgründen des Bundesurlaubsgesetzes. Ihr Arbeitgeber ist Schuldner Ihres Urlaubsanspruchs und an § 7 Abs. 1 BUrlG gebunden. Wenn Ihnen jemand erklärt, er dürfe das kraft Direktionsrechts einfach so, ist das zu kurz gegriffen.

Wie es aussieht, wenn Ihr Arbeitgeber umgekehrt Ihren einzelnen Urlaubsantrag zurückweist, lesen Sie unter Urlaub abgelehnt – was können Sie tun.

Zwangsurlaub durch Betriebsferien – warum Ihr eigener Urlaubswunsch zurücktritt

Weil wirksame Betriebsferien selbst den dringenden betrieblichen Belang bilden. Das ist der Punkt, an dem sich alles entscheidet. Sind Betriebsferien wirksam eingeführt, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber nicht mehr einzeln begründen, warum ausgerechnet Ihr Urlaubswunsch für diesen Zeitraum zurückstehen soll.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat es in seinem Urteil vom 20. Juni 2002 (11 Sa 378/02) so formuliert, dass rechtswirksam eingeführte Betriebsferien dringende betriebliche Belange im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG begründen, hinter denen die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer – von Härtefällen abgesehen – zurückstehen müssen. Die Grundlage dieser Linie ist der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juli 1981 (1 ABR 79/79).

Zwei Wörter aus diesem Satz sind für Sie entscheidend. Rechtswirksam eingeführt heißt, dass die Anordnung die formalen Anforderungen erfüllt haben muss. Und von Härtefällen abgesehen heißt, dass es einen Ausweg gibt, wenn Sie besonders betroffen sind. Beides sehen wir uns gleich an.

Wie viele Urlaubstage darf Ihr Arbeitgeber als Betriebsferien verplanen?

Eine feste gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Das Bundesurlaubsgesetz enthält keine Vorschrift, die den Anteil Ihres Jahresurlaubs begrenzt, den Betriebsferien belegen dürfen. Auch die Gerichte haben keine allgemeine Quote ausgesprochen.

In vielen Ratgebern kursiert eine Faustformel, wonach höchstens drei Fünftel des Jahresurlaubs verplant werden dürften. Diese Zahl stammt aus einem einzelnen Fall und ist keine allgemeine Obergrenze, die das Bundesarbeitsgericht ausgesprochen hätte. In dem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Verfahren ging es um acht von vierundzwanzig Urlaubstagen, also rund ein Drittel, ohne dass das Gericht daraus eine allgemeine Grenze abgeleitet hätte.

Zwei gesetzliche Grenzen bleiben aber. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG muss ein Urlaubsteil mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen, wenn Ihr Urlaubsanspruch mehr als zwölf Werktage beträgt und der Urlaub geteilt wird. Und § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG verlangt, dass Ihre Urlaubswünsche berücksichtigt werden. Das liefe leer, wenn Ihnen von Ihrem gesamten Jahresurlaub am Ende nichts zur freien Verfügung bliebe.

Praktisch heißt das: Werden Ihnen sämtliche Urlaubstage durch Betriebsferien vorgegeben, sodass Sie über keinen einzigen Tag mehr selbst bestimmen können, spricht viel dafür, dass die Regelung zu weit geht. Eine feste Zahl, ab der es kippt, gibt das Gesetz aber nicht vor.

Betriebsrat übergangen – dann wirkt die Anordnung nicht

Das ist der wirksamste Hebel, wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. Mai 2002 (1 ABR 37/01) entschieden, dass diese Vorschrift jeden Freistellungstatbestand erfasst, bei dem widerstreitende individuelle und betriebliche Interessen auszugleichen sind. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 24. Juni 2021 (26 TaBV 785/21) darauf abgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht auch im Einzelfall greift, weil die Urlaubsgewährung regelmäßig Auswirkungen auch auf andere Arbeitnehmer hat.

Und jetzt kommt der für Sie entscheidende Teil. Nach der sogenannten Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten. So hat es das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 22. Juni 2010 (1 AZR 853/08) formuliert, nachdem es bereits mit Urteil vom 20. August 1991 (1 AZR 326/90) entschieden hatte, dass die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung Wirksamkeitsvoraussetzung für belastende Maßnahmen ist.

Übertragen auf Betriebsferien heißt das: Wurde der Betriebsrat nicht beteiligt, sind die Betriebsferien nicht rechtswirksam eingeführt. Damit fehlt Ihrem Arbeitgeber der dringende betriebliche Belang, mit dem er Ihrem Urlaubswunsch entgegentreten könnte. Fragen Sie deshalb zuerst Ihren Betriebsrat, ob er beteiligt wurde und ob eine Betriebsvereinbarung existiert.

Bereits genehmigter Urlaub – kann Ihr Arbeitgeber ihn zurückholen?

Nein. Wenn Ihr Urlaub für einen bestimmten Zeitraum bereits bewilligt war und Ihr Arbeitgeber danach Betriebsferien einführt, erfasst diese Anordnung Ihre Bewilligung nicht mehr.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 2000 (9 AZR 405/99) entschieden, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz kein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer besteht, den gewährten Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen. Eine Urlaubserteilung unter einem Rückrufvorbehalt hat der Senat wegen der §§ 1, 13 BUrlG für unzulässig gehalten.

Für Sie bedeutet das: Ein einmal genehmigter Urlaub ist genehmigt. Betriebsferien müssen zeitlich vor der individuellen Urlaubsplanung stehen, nicht danach. Lassen Sie sich eine Urlaubsgenehmigung deshalb möglichst schriftlich oder per E-Mail bestätigen und heben Sie diese Bestätigung auf.

Zu wenig Urlaubstage für die Betriebsferien – was dann?

Ihr Urlaubsanspruch bleibt an das Kalenderjahr gebunden. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Ein Vorgriff auf den Urlaubsanspruch des kommenden Jahres kommt danach nicht in Betracht. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen also nicht Urlaubstage des nächsten Jahres für die diesjährigen Betriebsferien abziehen.

Sind Sie erst im laufenden Kalenderjahr eingetreten, richtet sich Ihr Anspruch nach § 5 BUrlG. Sie haben in den dort genannten Fällen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wobei Bruchteile von mindestens einem halben Tag nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufzurunden sind. Liegen die Betriebsferien früh im Jahr, kann Ihr bis dahin entstandener Teilurlaub sie rechnerisch schlicht nicht abdecken.

Arbeiten Sie in Teilzeit, gilt zusätzlich § 4 Abs. 1 TzBfG. Danach dürfen Sie wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Krank in den Betriebsferien – werden Ihnen die Tage abgezogen?

Nein, wenn Sie ein ärztliches Zeugnis vorlegen. § 9 BUrlG bestimmt, dass die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Für Betriebsferien gilt nichts anderes, denn es handelt sich um Urlaub.

Melden Sie sich also auch während der Betriebsferien wie gewohnt krank und lassen Sie sich die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an bescheinigen. Die betroffenen Tage fallen dann in Ihren Urlaubsanspruch zurück.

Wichtig ist dabei: Die zurückgefallenen Tage dürfen Sie nicht eigenmächtig an die Betriebsferien anhängen. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs obliegt nach § 7 Abs. 1 BUrlG Ihrem Arbeitgeber, Sie müssen die Tage also neu beantragen.

Was Sie auf keinen Fall tun sollten

Bleiben Sie niemals eigenmächtig weg und erscheinen Sie umgekehrt nicht einfach trotz Betriebsferien. Auch wenn Sie überzeugt sind, dass die Anordnung rechtswidrig ist, dürfen Sie sich nicht selbst über sie hinwegsetzen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Januar 1994 (2 AZR 521/93) entschieden, dass ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich abzulehnen ist. Die Selbstbeurlaubung ist danach an sich ein geeigneter Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB, wobei die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu prüfen bleibt.

Der Weg führt stattdessen über eine klare schriftliche Beanstandung und notfalls über das Arbeitsgericht. Wie eng die Gerichte den zeitlichen Rahmen im Eilverfahren ziehen, zeigt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zur einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung.

Abmahnung oder Kündigung nach dem Streit um die Betriebsferien? Wer sich über eine Urlaubsanordnung hinwegsetzt, hat oft innerhalb weniger Tage eine Abmahnung oder die fristlose Kündigung im Briefkasten, manchmal stattdessen einen Aufhebungsvertrag zur Unterschrift. Ab diesem Moment zählt nicht mehr der Urlaub, sondern die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Zu Ihrer Kündigung oder Ihrem Aufhebungsvertrag erhalten Sie von uns direkt am Telefon eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung. Unsere Notfall-Hotline erreichen Sie – auch am Wochenende – über notruf-kuendigung.de unter 0221 – 29 23 01 10.

Was sollten Sie tun, wenn Betriebsferien angeordnet werden?

Gehen Sie der Reihe nach vor. Die ersten drei Schritte kosten Sie nichts und klären meist schon, ob die Anordnung überhaupt trägt.

  • Anordnung schriftlich geben lassen. Lassen Sie sich Zeitraum und Anzahl der betroffenen Urlaubstage bestätigen, damit später klar ist, worüber gesprochen wurde.
  • Beim Betriebsrat nachfragen. Existiert eine Betriebsvereinbarung zu den Betriebsferien, und wurde der Betriebsrat tatsächlich beteiligt? Ohne Beteiligung ist die Anordnung nicht wirksam eingeführt.
  • Eigene Urlaubsgenehmigungen heraussuchen. Bereits bewilligter Urlaub für denselben Zeitraum bleibt bestehen.
  • Resturlaub nachrechnen. Prüfen Sie, wie viele Urlaubstage Ihnen in diesem Kalenderjahr überhaupt zustehen und wie viele nach den Betriebsferien zu Ihrer freien Verfügung übrig bleiben.
  • Härtefall benennen. Sind Sie besonders betroffen, etwa weil Sie an den Ferienzeitraum Ihrer schulpflichtigen Kinder gebunden sind, tragen Sie das rechtzeitig und schriftlich vor.
  • Nicht eigenmächtig handeln. Beanstanden Sie schriftlich, halten Sie sich aber bis zur Klärung an die Anordnung.

Was mit Urlaubstagen geschieht, die am Jahresende offen bleiben, und was gilt, wenn das Arbeitsverhältnis endet, lesen Sie unter Resturlaub und Kündigung. Wurde Ihnen das Urlaubsentgelt nicht oder falsch gezahlt, hilft Ihnen der Ratgeber zur Lohnzahlungsklage auf Urlaubsentgelt weiter.

Häufige Fragen zu Betriebsferien und Zwangsurlaub

Darf mein Arbeitgeber Betriebsferien einfach anordnen?

In einem Betrieb ohne Betriebsrat kann er Betriebsferien kraft seines Direktionsrechts einführen (BAG, 12. Oktober 1961 – 5 AZR 423/60), ist dabei aber an § 7 Abs. 1 BUrlG gebunden. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs unterliegt nicht seinem billigen Ermessen, sondern den Leistungsverweigerungsgründen des Bundesurlaubsgesetzes (BAG, 18. Dezember 1986 – 8 AZR 502/84). Besteht ein Betriebsrat, ist die Einführung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

Werden mir die Betriebsferien vom Jahresurlaub abgezogen?

Ja. Betriebsferien sind Urlaub und werden auf Ihren Jahresurlaub angerechnet, wenn sie rechtswirksam eingeführt wurden. Sie erhalten dafür keine zusätzlichen freien Tage.

Wie viele Urlaubstage darf mein Arbeitgeber als Betriebsferien festlegen?

Das Bundesurlaubsgesetz enthält keine Obergrenze, und die Rechtsprechung hat keine allgemeine Quote festgelegt. Die verbreitete Faustformel von drei Fünfteln des Jahresurlaubs ist keine vom Bundesarbeitsgericht ausgesprochene Grenze. In dem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall (11 Sa 378/02) ging es um acht von vierundzwanzig Urlaubstagen, ohne dass daraus eine allgemeine Grenze abgeleitet wurde.

Was passiert mit meinem bereits genehmigten Urlaub?

Er bleibt bestehen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2000 (9 AZR 405/99) hat der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer gewährten Urlaub abbricht oder unterbricht. Eine später eingeführte Betriebsferienregelung erfasst Ihre Bewilligung deshalb nicht.

Was gilt, wenn ich noch nicht genug Urlaubstage habe?

Ihr Urlaubsanspruch ist nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG an das laufende Kalenderjahr gebunden. Ein Vorgriff auf den Urlaub des kommenden Jahres kommt nicht in Betracht. Bei Eintritt im laufenden Jahr richtet sich Ihr Teilurlaub nach § 5 BUrlG mit einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat.

Was ist, wenn ich in den Betriebsferien krank werde?

Nach § 9 BUrlG werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Melden Sie sich krank und legen Sie eine Bescheinigung vor, dann fallen die Tage in Ihren Urlaubsanspruch zurück. Neu festlegen muss sie allerdings Ihr Arbeitgeber.

Muss mein Arbeitgeber die Betriebsferien vorher ankündigen?

Eine gesetzliche Ankündigungsfrist gibt es nicht, und eine allgemein verbindliche Frist hat die Rechtsprechung ebenfalls nicht festgelegt. Praktisch entscheidend ist stattdessen, ob Ihr Urlaub für den Zeitraum bereits bewilligt war. In diesem Fall geht Ihre Bewilligung vor.

Betriebsferien – worauf es für Sie ankommt

Betriebsferien sind zulässig, aber sie stehen und fallen mit der Frage, ob sie rechtswirksam eingeführt wurden. Gibt es einen Betriebsrat und wurde er nicht beteiligt, trägt die Anordnung Ihnen gegenüber nicht. War Ihr Urlaub bereits genehmigt, bleibt er genehmigt. Und Ihr Urlaubsanspruch für das laufende Jahr ist die Grenze, über die hinaus nichts abgezogen werden kann.

Setzen Sie sich trotzdem nie eigenmächtig über eine Anordnung hinweg. Der Streit um wenige Urlaubstage wird sonst schnell zu einem Streit um den Arbeitsplatz, und dann geht es nicht mehr um den Urlaub, sondern um Fristen. Wie schnell es danach gehen muss, zeigt der Überblick zu den Fristen im Arbeitsrecht und die Soforthilfe nach einer Kündigung.