Abfindung bei Mercedes-Benz und Daimler: bis zu 500.000 Euro – Tabelle, Rechner und Ihre Rechte beim Stellenabbau
Abfindung bei Mercedes-Benz – oder beim Daimler, wie viele Beschäftigte ihren Arbeitgeber weiter nennen – war bis vor kurzem eine Frage des Programms: Über das Abfindungsprogramm „Next Level Performance” verließen nach Medienberichten rund 5.500 Beschäftigte den Konzern, in Einzelfällen mit Abfindungen von mehr als 500.000 Euro. Dieses Programm ist Ende März 2026 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Seither steht etwas anderes im Raum: Mercedes-Benz will die Wochenarbeitszeit für rund 108.000 Beschäftigte in Deutschland von 35 auf 40 Stunden anheben – ohne einen Cent mehr Gehalt. Wer Stellen abbauen will, aber wegen des Kündigungsschutzes bis Ende 2034 nicht kündigen darf, braucht Beschäftigte, die von selbst gehen. Genau deshalb steht der Verdacht im Raum, die unbezahlte Mehrarbeit sei auch ein Hebel, um Fluktuation zu erzeugen – ein Stellenabbau durch die Hintertür.
Die zwei Punkte, auf die es für Sie ankommt:
1. Abfindungen sind wieder Verhandlungssache. Das allgemeine Programm ist beendet. Wer jetzt ohne Verhandlung von selbst geht, geht in der Regel ohne Abfindung – und riskiert zusätzlich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
2. Eine Ankündigung des Vorstands ändert Ihren Arbeitsvertrag nicht. Solange die 35-Stunden-Woche tariflich gilt, kann Mercedes sie nicht einseitig auf 40 Stunden verlängern – weder per Aushang, noch per Betriebsvereinbarung, noch per Weisung Ihrer Führungskraft. Ändern kann sich das nur über die Tarifvertragsparteien, über Ihre Unterschrift oder über eine Änderungskündigung. Jeder dieser Wege ist angreifbar oder verhandelbar.
1. Abfindungstabelle für Mercedes-Benz und Daimler: Beispielwerte
Abfindungen in sechsstelliger Höhe waren im Konzern keine Ausnahme, und das bleibt als Maßstab wichtig, auch wenn das Programm nicht verlängert wurde. Es richtete sich an rund 40.000 Beschäftigte außerhalb der Produktion, also Verwaltung, Entwicklung und IT. Die Höhe hing von Gehalt, Betriebszugehörigkeit und Position ab. Aus der Berichterstattung sind diese beiden Fälle bekannt:
| Position | Monatsgehalt (brutto) | Betriebsjahre | Abfindung (ca.) | entspricht Faktor |
|---|---|---|---|---|
| Teamleiter, 55 Jahre | 9.000 Euro | 30 | mehr als 500.000 Euro | etwa 1,8 bis 1,9 |
| Sachbearbeiterin, 45 Jahre | 7.500 Euro | 20 | mehr als 300.000 Euro | etwa 2,0 |
Das ist die eigentlich interessante Zahl: Das Programm zahlte auf einem Niveau von etwa Faktor 1,8 bis 2,0 – also dem Drei- bis Vierfachen der üblichen Regelabfindung von 0,5. Wer heute über eine Abfindung verhandelt, sollte wissen, was der Konzern in vergleichbaren Fällen bereits gezahlt hat. Zur Einordnung Ihrer eigenen Größenordnung:
| Bruttomonatsgehalt | Betriebsjahre | Faktor 0,5 (Regelabfindung) | Faktor 1,0 | Faktor 1,8 (Programmniveau) |
|---|---|---|---|---|
| 4.500 Euro | 10 | 22.500 | 45.000 | 81.000 |
| 6.000 Euro | 10 | 30.000 | 60.000 | 108.000 |
| 5.500 Euro | 15 | 41.250 | 82.500 | 148.500 |
| 7.500 Euro | 20 | 75.000 | 150.000 | 270.000 |
| 9.000 Euro | 30 | 135.000 | 270.000 | 486.000 |
Die Tabelle ist eine Rechenhilfe, kein Anspruch. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht in Deutschland grundsätzlich nicht: Die Höhe ergibt sich aus Verhandlung, aus einem Sozialplan oder aus einem Vergleich im Kündigungsschutzprozess. Freiwilligenprogramme in der Autoindustrie liegen regelmäßig deutlich über der Regelabfindung, wie auch der Stellenabbau bei Porsche zeigt.
2. Abfindung berechnen: Formel, Faktor und was zum Monatsgehalt zählt
Berechnet wird eine Abfindung fast immer nach derselben Formel:
Bruttomonatsgehalt × Betriebsjahre × Faktor = Abfindung
Streit gibt es selten über die Formel, sondern über ihre drei Bestandteile. Genau dort liegt Ihr Verhandlungsspielraum:
- Bruttomonatsgehalt: Üblicherweise wird ein Zwölftel des Jahresbruttos angesetzt – also einschließlich Sonderzahlungen, tariflicher Zusatzbeträge und variabler Vergütung, nicht nur das Grundgehalt. Bei tariflich geprägten Entgelten macht das einen erheblichen Unterschied. Ob diese Bestandteile eingerechnet werden, ist Verhandlungssache und einer der häufigsten stillen Abschläge in Arbeitgeberangeboten.
- Betriebsjahre: Angefangene Jahre werden regelmäßig aufgerundet; § 10 Abs. 3 KSchG rechnet ein Beschäftigungsjahr an, wenn mehr als sechs Monate erreicht sind. Auch Zeiten aus übernommenen Betrieben oder Konzerngesellschaften können mitzählen.
- Faktor: 0,5 ist der Ausgangspunkt, nicht die Obergrenze. Nach oben treiben ihn ein hohes Prozessrisiko für den Arbeitgeber, Sonderkündigungsschutz (Schwerbehinderung, Elternzeit, Betriebsrat), Ihr Alter und Ihre Wiedervermittlungschancen sowie das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen, geräuschlosen Trennung.
Eine erste Größenordnung liefert Ihnen unser Abfindungsrechner. Er ersetzt keine Prüfung des konkreten Angebots, zeigt aber, in welchem Bereich Sie sich bewegen. Worauf es in der Verhandlung ankommt, steht im Ratgeber Aufhebungsvertrag und Abfindung bei Stellenabbau.
Steuerlich sind Abfindungen voll einkommensteuerpflichtig. Auf echte Abfindungen fallen keine Sozialabgaben an, und die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Steuerlast senken – seit 2025 allerdings nicht mehr im Lohnsteuerabzug, sondern erst in der Einkommensteuererklärung. Dass das Programm ausgelaufen ist, heißt im Übrigen nicht, dass es keine Abfindungen mehr gibt. Es heißt, dass sie nicht mehr aus einem Katalog kommen, sondern aus dem Einzelfall: aus einem individuell verhandelten Aufhebungsvertrag oder aus dem Vergleich nach einer Kündigungsschutzklage.
3. Mercedes-Benz Sparkurs 2026: Das ist der Stand
Mercedes-Benz steckt nicht in einer Existenzkrise, aber in einem deutlichen Renditeproblem. Der Absatz in China ist stark eingebrochen, die Marge im Pkw-Geschäft ist für einen Premiumhersteller ungewöhnlich niedrig, gleichzeitig laufen teure neue Modelle an. Unter dem Programm „Next Level Performance” sollen bis 2027 rund fünf Milliarden Euro Kosten wegfallen. Für die Belegschaft in Deutschland stehen dabei vier Punkte im Raum:
- Arbeitszeit: Verlängerung der tariflichen 35-Stunden-Woche auf 40 Stunden ohne entsprechenden Lohnausgleich.
- Sonderzahlung: Der tarifliche Transformationsbaustein – rund 18,4 Prozent eines Monatsentgelts für etwa 90.000 Beschäftigte – wurde nicht wie vorgesehen im Juli 2026 gezahlt, sondern auf das Frühjahr 2027 verschoben. Nach Angaben der IG Metall steht die Zahlung zudem unter dem Vorbehalt, ganz zu entfallen.
- Homeoffice: Nach Informationen des Betriebsrats wird eine Rückkehr zu fünf Präsenztagen pro Woche geprüft.
- Standorte und Strukturen: Verlagerungen und eine Verschlankung von Verwaltung und Führungsebenen; das ungarische Werk Kecskemét gewinnt an Gewicht.
Die Belegschaft hat darauf deutlich reagiert: Anfang Juli demonstrierten nach Gewerkschaftsangaben mehr als 33.000 Beschäftigte an den deutschen Standorten. Der Gesamtbetriebsrat lehnt die pauschale Arbeitszeitverlängerung ab, die IG Metall hat für den 21. September einen bundesweiten Aktionstag in der Automobilindustrie angekündigt.
4. Verdeckter Stellenabbau: Warum Beobachter dieses Motiv vermuten
Verdeckter Personalabbau ist der Vorwurf, der in dieser Debatte mitläuft – und er hat einen nachvollziehbaren Ausgangspunkt. Mercedes-Benz hat sich 2025 mit dem Betriebsrat auf die sogenannte Zukunftssicherung („ZuSi”) verständigt: Betriebsbedingte Kündigungen sind damit bis Ende 2034 ausgeschlossen. Personalabbau funktioniert im Konzern deshalb nur nach dem Prinzip der doppelten Freiwilligkeit – beide Seiten müssen der Trennung zustimmen.
Genau dieser Schutz erzeugt ein Motiv. Aus Unternehmenskreisen war zu hören, dass die rund 5.500 Abgänge über das Abfindungsprogramm weniger waren als erhofft. Verlängert wurde es nicht. Damit fehlt der klassische Abbauweg – und was bleibt, sind Bedingungen, die manche Beschäftigte von selbst gehen lassen: fünf Stunden unbezahlte Mehrarbeit pro Woche, eine verschobene Sonderzahlung, dazu die Aussicht auf tägliche Präsenz statt Homeoffice. Wer wegen der Homeoffice-Zusage eine lange Pendelstrecke in Kauf genommen hat, rechnet bei fünf Präsenztagen anders.
Bestätigt hat das niemand, und das ist auch nicht zu erwarten. Der Konzern begründet den Vorstoß ausschließlich mit den international hohen Arbeitskosten: Mehr Stunden bei gleichem Monatsentgelt senken den rechnerischen Preis der Arbeitsstunde. Diese Begründung schließt ein Verdrängungsmotiv nicht aus, beweist es aber auch nicht. Was für Sie zählt, ist ohnehin ein anderer Punkt – nicht das Motiv, sondern die Frage, was der Arbeitgeber rechtlich tatsächlich durchsetzen kann.
5. Tarifvertrag schützt die 35-Stunden-Woche: Einseitig geht das nicht
Tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit ist der stärkste Schutz, den Sie in dieser Lage haben – stärker als Ihr Arbeitsvertrag. Für beiderseits Tarifgebundene gelten die Regelungen eines Tarifvertrags unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG). Abweichende Abmachungen sind nur wirksam, wenn der Tarifvertrag sie ausdrücklich zulässt oder wenn sie eine Änderung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten (§ 4 Abs. 3 TVG, Günstigkeitsprinzip). Fünf Stunden Mehrarbeit ohne Vergütung sind ersichtlich keine Änderung zu Ihren Gunsten.
Wichtig ist auch, wer hier überhaupt zuständig ist. Ihr Betriebsrat kann die 35-Stunden-Woche nicht wegverhandeln: Arbeitsbedingungen, die tariflich geregelt sind, können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (§ 77 Abs. 3 BetrVG, Tarifvorrang). Eine flächendeckende Verlängerung setzt deshalb eine Einigung zwischen IG Metall und Arbeitgeberverband voraus. Aus Gewerkschaftskreisen heißt es, Zugeständnisse bei der Arbeitszeit gebe es allenfalls gegen belastbare Standort- und Beschäftigungsgarantien.
Und noch ein Missverständnis: Das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO betrifft Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung – also im Wesentlichen die Verteilung Ihrer Arbeitszeit, nicht deren Dauer. Ihre Führungskraft kann Ihnen keine 40-Stunden-Woche anweisen. Dass das Arbeitszeitgesetz Arbeitszeiten bis 48 Stunden pro Woche erlaubt, ändert daran nichts: Ihr Schutz kommt hier nicht aus dem Arbeitszeitgesetz, sondern aus dem Tarifvertrag.
Anders liegt es bei außertariflich Angestellten und Führungskräften. Dort gilt der Arbeitsvertrag, und der lässt sich nur einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung ändern. Wo Verträge ohne feste Stundenzahl arbeiten, ist die Abgrenzung schwieriger – hier lohnt ein Blick in den konkreten Wortlaut Ihres Vertrags.
6. Änderungskündigung: Drei Wochen Zeit und der Vorbehalt nach § 2 KSchG
Änderungskündigung heißt der einzige Weg, auf dem ein Arbeitgeber eine Vertragsänderung erzwingen kann, wenn Sie nicht freiwillig unterschreiben. Er kündigt das Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Für Sie ist dabei ein Mechanismus entscheidend, den viele nicht kennen: Sie müssen sich nicht zwischen „annehmen” und „Job verlieren” entscheiden. Nach § 2 KSchG können Sie das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen und die Änderung gerichtlich prüfen lassen. Sie arbeiten also weiter, während geklärt wird, ob die Verschlechterung wirksam ist.
Dabei laufen zwei harte Fristen:
- Die Vorbehaltserklärung muss innerhalb der Kündigungsfrist erfolgen, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 2 Satz 2 KSchG).
- Die Klage muss ebenfalls binnen drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam.
Bei tarifgebundenen Mercedes-Beschäftigten stünde eine solche Änderungskündigung zur Arbeitszeiterhöhung vor einem doppelten Problem: Sie müsste sich gegen den Tarifvertrag durchsetzen – und eine Änderungskündigung ist eine Kündigung, sodass auch die Frage im Raum steht, ob die Zukunftssicherung bis 2034 sie nicht bereits ausschließt. Wie eine Änderungskündigung geprüft wird und wann sie sozial ungerechtfertigt ist, lesen Sie im Ratgeber zur Änderungskündigung.
Wenn ein Schreiben mit dem Wort „Kündigung” kommt, zählen Tage, nicht Wochen. Drei Wochen sind schnell vorbei, und die Frist läuft ab Zugang – nicht ab dem Tag, an dem Sie sich entschieden haben. Lassen Sie das Schreiben sofort einordnen. Die Erstberatung über notruf-kuendigung.de ist kostenlos und unverbindlich, telefonisch unter 0221 - 29230110.
7. Zusatzvereinbarung zur Arbeitszeit: Nicht unterschreiben, weil alle unterschreiben
Zusatzvereinbarungen sind der bequemste Weg für jeden Arbeitgeber – und der riskanteste für Sie. Was tarifrechtlich nicht durchsetzbar ist, wird arbeitsrechtlich wirksam, sobald Sie es selbst vereinbaren. Bei tarifgebundenen Beschäftigten wäre eine solche Verschlechterung nach dem Günstigkeitsprinzip zwar angreifbar; für außertarifliche Verträge fehlt dieser Schutz aber vollständig.
Deshalb gilt: Es gibt keine Pflicht, ein Angebot sofort zu unterschreiben, und keine Frist, die der Arbeitgeber Ihnen einseitig setzen kann. Nehmen Sie das Papier mit. Lassen Sie es prüfen. Der Druck, „nicht als Einzige aus der Reihe zu tanzen”, ist ein Verhandlungsinstrument, kein Rechtsgrund.
8. Präsenzpflicht statt Homeoffice: Was der Arbeitgeber ändern kann
Präsenztage sind der Punkt, an dem der Arbeitgeber tatsächlich mehr Spielraum hat als bei der Arbeitszeit. Ob Mercedes das mobile Arbeiten zurückfahren kann, hängt davon ab, worauf Ihr Homeoffice beruht:
- Betriebsvereinbarung: Änderungen müssen mit dem Betriebsrat verhandelt werden; einseitig geht das nicht.
- Arbeitsvertragliche Zusage: Eine feste Vereinbarung bindet den Arbeitgeber. Ein wirksamer Widerrufsvorbehalt kann ihm aber die Rückkehr zur Präsenz eröffnen – Widerrufsklauseln sind allerdings häufig zu unbestimmt formuliert und damit unwirksam.
- Bloße betriebliche Praxis: Hier ist die Lage für Beschäftigte am schwächsten, weil das Weisungsrecht nach § 106 GewO greift. Eine Grenze bleibt das billige Ermessen: Der Arbeitgeber muss Ihre Interessen berücksichtigen.
Details dazu finden Sie im Ratgeber zum Widerruf des Homeoffice und in unserem Beitrag zu den Homeoffice-Regeln bei Volkswagen.
9. Transformationsbaustein verschoben: Ihr Anspruch ist damit nicht erledigt
Tarifliche Sonderzahlungen wie der Transformationsbaustein sind kein freiwilliges Geschenk, das der Arbeitgeber nach Belieben zurücknehmen kann. Ob eine Verschiebung zulässig ist, richtet sich nach dem Tarifvertrag selbst – manche tariflichen Sonderzahlungen enthalten Öffnungsklauseln, die eine Verschiebung oder Kürzung in wirtschaftlich schwieriger Lage erlauben, und zwar durch Vereinbarung der zuständigen Stellen, nicht durch eine Entscheidung des Vorstands.
Für Sie folgen daraus zwei praktische Punkte. Erstens: Verzichten Sie nicht individuell auf die Zahlung, etwa in einer Zusatzvereinbarung oder einem Aufhebungsvertrag mit weiter Ausgleichsklausel. Zweitens: Behalten Sie mögliche Ausschluss- und Verjährungsfristen im Blick – tarifliche Ausschlussfristen können Ansprüche binnen weniger Monate verfallen lassen. Einen Überblick über die wichtigsten Fristen gibt unser Ratgeber zu den Fristen im Arbeitsrecht.
10. Eigenkündigung aus Frust: Die teuerste Reaktion auf Druck
Eigenkündigung ist genau das Ergebnis, auf das ein Arbeitgeber hofft, der Fluktuation braucht – und für Sie ist es der schlechteste Weg. Wer selbst kündigt, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, muss mit einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld rechnen (§ 159 SGB III). In dieser Zeit ruht der Anspruch, und die Gesamtbezugsdauer verkürzt sich zusätzlich. Und weil das Abfindungsprogramm ausgelaufen ist, gibt es für den Abgang derzeit auch kein Geld: Sie geben Ihren Kündigungsschutz auf und bekommen nichts dafür.
Für einen Aufhebungsvertrag gilt dasselbe Risiko in etwas milderer Form: Auch dort wirken Sie an der Beendigung mit. Ein „wichtiger Grund”, der die Sperrzeit vermeidet, setzt typischerweise eine objektiv drohende betriebsbedingte Kündigung voraus – und genau die ist bei Mercedes bis Ende 2034 ausgeschlossen. Wie die Sperrzeit funktioniert und wo die Ausnahmen liegen, erklären wir im Ratgeber zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
11. Betriebsbedingte Kündigung trotz Zukunftssicherung: Wann der Schutz nicht greift
Kündigungsschutz bis Ende 2034 klingt nach vollständiger Sicherheit, ist es aber nicht. Die Zukunftssicherung schützt vor betriebsbedingten Kündigungen der tarifgebundenen Beschäftigten. Nicht erfasst sind typischerweise:
- verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungen, etwa nach einer Abmahnung oder bei langer Krankheit,
- Kündigungen in Tochter- und Servicegesellschaften, die nicht unter die Vereinbarung fallen,
- das Auslaufen befristeter Verträge und Leiharbeitsverhältnisse,
- Beschäftigte, für die die Vereinbarung nach ihrem Geltungsbereich nicht gilt.
Kommt eine Kündigung, haben Sie drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben. Diese Frist ist die härteste im Arbeitsrecht: Wird sie versäumt, ist die Kündigung praktisch nicht mehr angreifbar – und mit ihr fällt in der Regel auch die Chance auf eine Abfindung im Vergleichsweg. Welche Voraussetzungen eine betriebsbedingte Kündigung erfüllen muss, lesen Sie im Ratgeber Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung. Was in den ersten Tagen zu tun ist, fasst unsere Soforthilfe nach einer Kündigung zusammen.
Wie berechnet man die Abfindung bei Mercedes-Benz oder Daimler?
Die Formel lautet Bruttomonatsgehalt × Betriebsjahre × Faktor. Als Ausgangspunkt dient ein Faktor von 0,5; das ausgelaufene Mercedes-Programm lag bei den bekannten Fällen rechnerisch bei etwa 1,8 bis 2,0. Beim Monatsgehalt sollte ein Zwölftel des Jahresbruttos angesetzt werden, also einschließlich Sonderzahlungen und variabler Vergütung. Eine erste Größenordnung liefert unser Abfindungsrechner.
Gibt es bei Mercedes noch eine Abfindung?
Das allgemeine Abfindungsprogramm ist Ende März 2026 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Abfindungen sind damit nicht ausgeschlossen, aber sie sind wieder Verhandlungssache im Einzelfall – etwa bei einem individuellen Aufhebungsvertrag oder im Vergleich nach einer Kündigungsschutzklage. Wer jetzt ohne Verhandlung von selbst geht, geht in der Regel ohne Abfindung und mit Sperrzeitrisiko.
Muss ich 40 Stunden arbeiten, wenn Mercedes das ankündigt?
Nein. Eine Ankündigung ändert Ihren Vertrag nicht. Solange die tarifliche 35-Stunden-Woche gilt, kann der Arbeitgeber die Dauer Ihrer Arbeitszeit nicht einseitig erhöhen. Ändern kann sich das nur durch eine Einigung der Tarifvertragsparteien, durch Ihre eigene Unterschrift oder durch eine wirksame Änderungskündigung.
Kann der Betriebsrat die 35-Stunden-Woche verlängern?
Nein, jedenfalls nicht allein. Tariflich geregelte Arbeitsbedingungen können wegen des Tarifvorrangs nach § 77 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Zuständig sind IG Metall und Arbeitgeberverband.
Was passiert, wenn ich eine Zusatzvereinbarung nicht unterschreibe?
Zunächst nichts: Ihr Arbeitsvertrag gilt unverändert weiter. Der Arbeitgeber müsste den Weg über eine Änderungskündigung gehen – und die können Sie unter Vorbehalt annehmen und gerichtlich prüfen lassen, ohne Ihren Arbeitsplatz zu riskieren. Ein Nachteil wegen der verweigerten Unterschrift wäre eine Maßregelung und ihrerseits angreifbar.
Fazit: Mercedes-Benz kann fordern – zustimmen müssen Sie nicht
Abfindung bei Mercedes-Benz heißt heute etwas anderes als noch vor einem Jahr: Statt hoher Summen aus einem offenen Programm steht jetzt Druck auf Arbeitszeit, Sonderzahlung und Homeoffice – und wer gehen will, muss selbst verhandeln. Ob am Ende 40 Stunden, 37,5 Stunden oder ein Teilausgleich stehen, entscheiden die Verhandlungen im Herbst, nicht der Aushang im Intranet. Bis dahin gilt Ihr Arbeitsvertrag, und Ihr stärkster Schutz ist es, keine vorschnelle Unterschrift zu leisten und keine Frist zu versäumen. Wenn ein Abfindungsangebot, eine Zusatzvereinbarung, eine Änderungskündigung oder ein Aufhebungsvertrag auf Ihrem Tisch liegt: Lassen Sie das Papier einordnen, bevor Sie entscheiden. Die Erstberatung ist bei uns kostenlos und unverbindlich.
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