Haque. | Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Kündigungsschutz
Mercedes-Benz hat 2025 ein ehrgeiziges Sparprogramm gestartet, um bis 2027 Einsparungen in Höhe von rund fünf Milliarden Euro zu erzielen. Zentraler Bestandteil dieses Programms ist ein freiwilliger Stellenabbau, der durch attraktive Abfindungszahlungen begleitet wird. Hintergrund dieser Strategie ist eine Vereinbarung zwischen Mercedes-Benz und dem Gesamtbetriebsrat, die betriebsbedingte Kündigungen für rund 91.000 tarifgebundene Mitarbeiter in Deutschland bis Ende 2034 ausschließt.
Das Konzept von Mercedes basiert auf der sogenannten "doppelten Freiwilligkeit": Weder können Beschäftigte gegen ihren Willen gekündigt werden, noch können sie ohne Zustimmung des Unternehmens gehen. Ziel ist es, einen sozialverträglichen Stellenabbau umzusetzen, indem den betroffenen Mitarbeitern attraktive Abfindungsangebote gemacht werden. Die Angebote richten sich insbesondere an Beschäftigte in Verwaltungsbereichen und im Management. Mitarbeiter, deren Qualifikationen schwer zu ersetzen sind, erhalten keine Abfindungsangebote.
Monatsgehalt brutto (€): 9.000
Betriebszugehörigkeit: 30 Jahre
Abfindung (ca.): über 500.000 €
Monatsgehalt brutto (€): 7.500
Betriebszugehörigkeit: 20 Jahre
Abfindung (ca.): über 300.000 €
Monatsgehalt brutto (€): 6.000
Betriebszugehörigkeit: 10 Jahre
Abfindung (ca.): rund 100.000 €
Diese Beträge sind Bruttozahlungen, von denen Steuern abgezogen werden müssen. Sozialabgaben fallen auf echte Abfindungen nicht an. Besonders hohe Abfindungen sind im „Turbozeitraum“ bis zum 31. Juli 2025 vorgesehen. Danach laufen die Angebote weiter, allerdings mit geringeren Summen. Das Programm soll bis März 2026 vollständig umgesetzt sein.
Für Mercedes-Benz ist dieser Weg wirtschaftlich sinnvoll, denn langfristig spart das Unternehmen dadurch erhebliche Personalkosten. Ein Mitarbeiter mit einem Monatsgehalt von 9.000 Euro verursacht beispielsweise bis zum Renteneintritt in etwa 12 Jahren über 1,3 Millionen Euro Personalkosten. Verglichen damit sind die Abfindungen günstiger und ermöglichen dem Unternehmen eine schnellere Anpassung und Kostensenkung.
Kündigt ein AN selbst, ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 159 Abs. 1 SGB III vorliegt, verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Dies betrifft den Bezug von Arbeitslosengeld I. Auch eine „freiwillige“ Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar.
Wichtig: Die Abfindung selbst gilt nicht als wichtiger Grund zur Eigenkündigung. Auch eine (mündliche) Aussicht des Arbeitgebers auf eine Abfindung reicht nicht aus, um die Sperrzeit zu vermeiden.
Der AN sollte prüfen lassen, ob statt der Eigenkündigung ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung geschlossen werden kann. In einem solchen Fall kann die Sperrzeit vermieden werden, wenn:
➡️ Diese Variante ist sozialversicherungsrechtlich oft vorteilhafter als die Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer.
Die Zusage einer Abfindung muss schriftlich fixiert werden, am besten im Aufhebungsvertrag (§ 623 BGB). Dabei ist u. a. zu klären:
Bei Abfindungen und Eigenkündigungen muss auch geprüft werden, ob es Auswirkungen auf:
Eine solche Entscheidung sollte nicht ohne rechtliche Beratung getroffen werden. Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann prüfen:
Entgegen häufiger Annahmen besteht in Deutschland grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung im Falle einer Kündigung. Abfindungen entstehen meist durch individuelle Verhandlungen, Sozialpläne oder Vergleiche im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Arbeitgeber zahlen häufig Abfindungen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und Kündigungen rechtssicher zu gestalten.
Es gibt aber Ausnahmen, wie etwa Sozialpläne oder tarifliche Regelungen, die ausdrücklich Abfindungen vorsehen. Auch § 1a Kündigungsschutzgesetz enthält eine Regelung, wonach Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten, wenn sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten und der Arbeitgeber dies im Kündigungsschreiben ausdrücklich anbietet.
Wird Ihnen betriebsbedingt gekündigt, haben Sie drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Diese erhöht in vielen Fällen Ihre Chancen auf eine attraktive Abfindung erheblich. Ohne fristgerechte Klage entfällt oft die Möglichkeit, eine Abfindung oder Weiterbeschäftigung zu erreichen.
In Kündigungssituationen oder bei Aufhebungsverträgen sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Dieser unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte zu sichern, prüft Abfindungsangebote und verhandelt professionell mit dem Arbeitgeber. Gerade bei komplexen Programmen wie dem von Mercedes oder umfangreichen Abfindungen ist rechtliche Unterstützung entscheidend.
Viele Betroffene zögern, sich juristischen Rat zu holen, doch es lohnt sich in fast allen Fällen. Oft bieten Anwälte eine erste Einschätzung sogar kostenlos an. Eine zentrale Anlaufstelle hierfür ist beispielsweise die Plattform notruf-kuendigung.de. Dort erhalten Arbeitnehmer, die von Kündigung oder Aufhebungsvertrag betroffen sind, eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Dieses Angebot kann helfen, die individuelle Lage einzuschätzen: Ist die angebotene Abfindung fair? Gibt es Potenzial, noch eine höhere Abfindung auszuhandeln? Welche Schritte sind als Nächstes ratsam? Mit dieser ersten Orientierung können Beschäftigte fundierte Entscheidungen treffen und fühlen sich in einer schwierigen Situation nicht allein gelassen.
Arbeitnehmer, die mit einer Kündigung oder einem Stellenabbau konfrontiert sind, sollten aktiv handeln und sich umfassend rechtlich beraten lassen. Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Rechte zu sichern und eine bestmögliche Abfindung auszuhandeln. Professionelle Unterstützung erhöht Ihre Chancen erheblich und stellt sicher, dass Sie Ihre berufliche Zukunft optimal gestalten können.
Melden Sie sich sehr gerne bei mir – ich möchte Sie gut beraten und gemeinsam mit Ihnen die beste Lösung für Ihre Situation finden.
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