Kündigung in Köln-Porz? Wir setzen uns für Ihre Rechte ein!
Sie sind Arbeitnehmer in Köln-Porz und haben eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten? Unsicherheit bezüglich Ihrer Abfindung, Fristen oder Vertragsklauseln? Als Ihr Anwalt für Arbeitsrecht, mit besonderem Verständnis für die Arbeitswelt im großen Stadtbezirk Porz – von Industrie über Logistik bis Dienstleistung – prüfen wir Ihren Fall zügig und kompetent. Holen Sie sich jetzt Ihre kostenfreie Ersteinschätzung und sichern Sie Ihre Zukunft in Köln-Porz!
Abfindungsrechner: Ihre mögliche Abfindung als Arbeitnehmer in Köln-Porz
Berechnen Sie eine erste *unverbindliche* Schätzung Ihrer potenziellen Abfindung. Für Arbeitnehmer im Stadtbezirk Köln-Porz, mit seiner wirtschaftlichen Vielfalt, der Nähe zum Flughafen und wichtigen Industrieansiedlungen, kann die tatsächlich erzielbare Summe durch eine individuelle Verhandlungsstrategie oft deutlich höher ausfallen!
Bitte geben Sie Gehalt und Beschäftigungsjahre ein.
**Wichtiger Hinweis:** Alle Berechnungen sind unverbindliche Schätzungen! Die Brutto-Schätzung basiert auf dem gewählten Faktor. Die Netto-Schätzung mittels Fünftelregelung hängt stark von Ihren persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab und basiert auf den **offiziellen Einkommensteuertarifen für 2025** (gem. BMF-PAP vom 22.01.2025). Sie ersetzt keine individuelle steuerliche oder anwaltliche Beratung zur **Maximierung Ihrer Netto-Abfindung**. Kirchensteuer wird mit 8% (BY/BW) oder 9% (restl. Länder) berechnet. Soli wird gemäß Freigrenzen/Milderungszone berücksichtigt.
Fallprüfung für Köln-Porz: Individuelle Analyse, klare Ergebnisse
Rechtsanwalt Haque prüft Ihren Fall aus Köln-Porz mit persönlichem Engagement und spezialisierter arbeitsrechtlicher Expertise. Als Arbeitnehmer aus dem rechtsrheinischen Bezirk Porz, der für seine Eigenständigkeit und Entwicklung bekannt ist, profitieren Sie von unserer sorgfältigen und modernen Vorgehensweise:
- Ihr Anwalt für Porz: Spezialisiert auf Kündigungsschutz und die Verhandlung fairer Aufhebungsverträge für Arbeitnehmer in Köln-Porz, einem Bezirk mit eigener wirtschaftlicher Dynamik und bedeutenden Arbeitgebern.
- Datenbasierte Analyse für Porzer Fälle: Optionaler Abgleich mit tausenden anonymisierten Verträgen zur Aufdeckung von Risiken und Verhandlungschancen – eine Methode, die auch in Porz zum Erfolg führt.
- Maximale Abfindung für Porzer Arbeitnehmer: Unser Ziel ist es, Ihre finanziellen Ansprüche in Porz bestmöglich durchzusetzen und Nachteile wie Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
- Klare Strategie und Handlungsempfehlung: Sie erhalten eine transparente Einschätzung Ihrer rechtlichen Situation in Köln-Porz und konkrete Ratschläge für die nächsten Schritte.
Digital & Vertraulich: Der Prüfprozess für Mandanten aus Köln-Porz
Unser digitaler Ansatz ermöglicht eine schnelle und detaillierte Analyse Ihres Falles, speziell zugeschnitten auf Ihre Situation in Köln-Porz. Ihre Unterlagen werden stets sicher übertragen und gemäß DSGVO streng vertraulich behandelt.
Ihre Vorteile auf einen Blick
- Kostenfreie Erstberatung:
Unverbindliche Einschätzung Ihrer Situation.
- Maximale Abfindung:
Wir verhandeln das bestmögliche Ergebnis für Sie.
- Schutz vor Sperrzeit:
Wir helfen, Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
- Schnelle Hilfe:
Kurzfristige Termine & direkte Erreichbarkeit – bundesweit.
- Fachanwaltslehrgang abgeschlossen
Nachweis umfassender Fortbildung und Expertise im ausgewiesenen Rechtsgebiet.
- Arbeitsrechts-Expertise:
Spezialisiertes Wissen im Kündigungsschutzrecht.
- Minimales finanzielles Risiko:
Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, erfolgt eine Verrechnung der Gebühren am Ende mit Ihrer Abfindung.

Ihr Experte für Arbeitsrecht – Rechtsanwalt Haque für Köln-Porz
Ich setze mich als Ihr Anwalt für Arbeitsrecht mit Nachdruck für die Belange von Arbeitnehmern aus Köln-Porz ein. Ob Kündigungsschutz, Aufhebungsvertrag oder Abfindungsmaximierung – Ihre Interessen stehen im Mittelpunkt. Ihre Kanzlei, wenn Sie in Porz, einem Stadtbezirk mit starker Identität und bedeutender Infrastruktur, einen erfahrenen Rechtsbeistand suchen, der sowohl die lokalen Gegebenheiten als auch überregionale Rechtsprechung kennt.
Der Stadtbezirk Köln-Porz zeichnet sich durch eine diverse Wirtschaftsstruktur aus, von Logistik und Industrie (z.B. im Umfeld des Flughafens oder des DLR) bis hin zu mittelständischen Dienstleistungsunternehmen und Einzelhandel. Wir verstehen die damit verbundenen arbeitsrechtlichen Fragestellungen und bieten Ihnen kompetente, zielgerichtete Unterstützung.
Das sagen Mandanten aus dem Kölner Raum (Referenzen auch für Porz relevant)
Das sagen Mandanten:
"Ich bin äußerst zufrieden mit der Unterstützung durch Herrn Haque [...]. Absolute Empfehlung für alle, die eine engagierte und kompetente Vertretung suchen!"
Exzellente Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Ich hatte einen arbeitsrechtlichen Fall. Herr Haque war sofort persönlich am Telefon und hat mir meine Fragen sehr kompetent, klar und geduldig erläutert. Ich habe sihm angemerkt, dass er sich auf seinem Gebiet bestens auskennt. Er hat mich auf eine kostenlose Möglichkeit hingewiesen, wo er seine Leistung für Geld hätte verkaufen können. Er war auch sehr freundlich. Insgesamt bin ich sehr zufrieden."
1a-Beratung
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Herr Haque hat mich in einer sehr schwierigen Situation professionell beraten und begleitet. Dank seiner fachkundigen Unterstützung konnte ich meine Rechte effektiv durchsetzen und eine faire Einigung erzielen. Er hat sich stets Zeit genommen, meine Fragen verständlich zu beantworten, und mir das Gefühl gegeben, gut aufgehoben zu sein. Die Kommunikation war jederzeit klar und transparent. Ich bin mit dem Ergebnis äußerst zufrieden und kann Herrn Haque uneingeschränkt weiterempfehlen. Vielen Dank für die tolle Unterstützung!"
Kompetente Unterstützung und erfolgreiches Ergebnis
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Leider musste ich gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber klagen. Herr Haque hat mich dabei während des gesamten Prozesses sehr kompetent beraten und bei allen Schritten begleitet. So konnte ich mich viel Ärger ersparen und noch einen guten Ausgleich für den Verlust meines Arbeitsplatzes bekommen. Ich kann seine Beratung wirklich wärmstens weiterempfehlen. Vielen Dank!"
Super Unterstützung bei Kündigungsschutzklage
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Nach meiner Kündigung war ich erst mal ziemlich unsicher [...]. Durch seine Beratung konnte ich meine Abfindung deutlich höher verhandeln, als ich es mir erhofft hatte. Er war immer an meiner Seite, hat mich gut informiert und mir das Gefühl gegeben, dass alles in guten Händen ist. Ich bin echt zufrieden mit dem Ergebnis und würde Herrn Haque auf jeden Fall weiterempfehlen. Vielen Dank nochmal für die tolle Hilfe!"
Top Beratung und mehr Abfindung
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Top Beratung, sehr souverän und korrekt."
Top
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Die Betreuung und durch Herrn Haque war äußerst professionell und mir konnte schnell bei der Lösung meines Problems geholfen werden. Die Kommunikation war stets klar und ich fühlte mich gut aufgehoben. Kann die Zusammenarbeit nur empfehlen!"
Bereich Arbeitsrecht
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Ich bin äußerst zufrieden mit der Unterstützung durch Herrn Haque [...]. Absolute Empfehlung für alle, die eine engagierte und kompetente Vertretung suchen!"
Exzellente Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Was eine sehr gute und hilfreiche Beratung"
Sehr gut danke
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Ich fühlte mich bei Herrn Haque in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit bestens aufgehoben. Er erklärte mir die Dinge verständlich [...]. Das beste ist, dass er mir eine äußerst zufriedenstellende Abfindung erstritten hat. Uneingeschränkte Empfehlung!"
Kündigungsschutz
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Ich bin sehr zufrieden mit der persönlichen und kompetenten Beratung im Arbeitsrecht und der Vertretung in einem Kündigungsschutzverfahren! Kann ich nur empfehlen!"
Top im Arbeitsrecht
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Herr Haque hat mir sehr kompetent rasch und professionell geholfen meine Rechte und Wünsche in dieser ungewollten Vertragsänderung umzusetzen. Toller Anwalt!"
Änderung Tarif Vertrag in AT Vertrag
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Herr Haque hat mir kompetent und freundlich dabei geholfen, meine arbeitsrechtliche Angelegenheit erfolgreich abzuschließen."
Fachlich und menschlich top!
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)"Eine gute Freundin wurde in der Elterzeit „betriebsbedingt“ gekündigt. Ohne die kompetente, zuverlässige und freundliche Hilfe von Herrn Haque wäre es für die junge Familie sehr schwierig geworden. Danke für Ihre Unterstützung und das tolle Ergebnis!!"
Kündigung in Elternzeit
Mandant/in (Quelle: anwalt.de)Ihr Weg zur Klarheit – In 3 einfachen Schritten
Aufhebungsvertrag oder Kündigung einreichen
Laden Sie Ihren Aufhebungsvertrag oder die Kündigung sicher hoch oder senden Sie die Dokumente per E-Mail. Schnell und unkompliziert.
Anwaltliche Prüfung
Ihr Vertrag wird von Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Haque persönlich geprüft – unterstützt durch digitale Analyse-Tools für maximale Präzision.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Sie erhalten eine verständliche Einschätzung Ihrer Situation und konkrete Handlungsempfehlungen – kostenfrei & unverbindlich.
Option 1: Unterlagen aus Köln-Porz direkt zur Analyse einreichen
Der schnellste Weg zu einer klaren Einschätzung für Ihren Fall in Köln-Porz: Laden Sie hier Ihre Kündigung, Ihren Aufhebungsvertrag und ggf. relevante Zusatzdokumente sicher hoch. Rechtsanwalt Haque prüft Ihre Unterlagen aus Porz umgehend und gibt Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung.
Fotos oder Scans Ihrer relevanten Dokumente hier hochladen
Ideal, wenn Sie als Arbeitnehmer aus Köln-Porz bereits alle Dokumente digital vorliegen haben und eine zügige Bewertung wünschen.
Option 2 für Porz: Fragen? Kostenlose Erstberatung nutzen!
Sie arbeiten in Köln-Porz und möchten Ihre arbeitsrechtliche Situation lieber persönlich besprechen? Haben Sie Fragen zu Ihrer Kündigung, der Abfindungshöhe oder einer möglichen Sperrzeit im Raum Porz? Wir helfen Ihnen gerne weiter! Nutzen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Erstberatung.
Kostenfreie Erstberatung: Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln-Porz
Schildern Sie uns Ihren Fall aus Köln-Porz. Nutzen Sie das Formular oder rufen Sie direkt an. Wir, als Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht mit Fokus auf den Bezirk Porz, melden uns schnellstmöglich.
Soforthilfe für Arbeitnehmer aus Köln-Porz und Umgebung:
Kündigung erhalten oder anderes Anliegen? Wir helfen sofort!
Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsrecht in Köln-Porz
Wie wird die Höhe einer Abfindung berechnet?
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Berechnungsmethode. Eine weit verbreitete Faustformel für die "Regelabfindung" ist:
0,5 x Bruttomonatsgehalt x Beschäftigungsjahre
Unser Abfindungsrechner nutzt diese Formel als Basis. Aber Achtung: Die tatsächlich erzielbare Summe kann je nach Verhandlungsposition, Kündigungsgründen und Branche deutlich höher oder niedriger sein. Ziel ist immer, die maximale Abfindung bei einem Aufhebungsvertag für Sie zu erreichen.
Wie hoch ist die Abfindung nach 5, 10, 15 oder 30 Jahren Betriebszugehörigkeit?
Nach der Faustformel (0,5 Gehälter pro Jahr) wäre die Regelabfindung:
- Nach 5 Jahren: 2,5 Bruttomonatsgehälter
- Nach 10 Jahren: 5 Bruttomonatsgehälter
- Nach 15 Jahren: 7,5 Bruttomonatsgehälter
- Nach 30 Jahren: 15 Bruttomonatsgehälter
Nutzen Sie unseren Abfindungsrechner für eine Schätzung mit Ihrem Gehalt. Beachten Sie aber: Dies sind nur Richtwerte! Wir helfen Ihnen, das Maximum herauszuholen.
Droht bei einem Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Nicht zwangsläufig, aber die Gefahr besteht! Eine Sperrzeit (meist 12 Wochen) tritt ein, wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst "gelöst" haben, ohne einen wichtigen Grund nachzuweisen (§ 159 SGB III).
Ein Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit ist möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B.:
- Der Arbeitgeber hätte ansonsten betriebsbedingt gekündigt.
- Die ordentliche Kündigungsfrist wird eingehalten.
- Die angebotene Abfindung liegt im Rahmen (oft 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr).
- Sie waren nicht unkündbar.
Lassen Sie Ihren Vertrag unbedingt prüfen, um das Risiko einer Sperrzeit durch den Aufhebungsvertrag beim Arbeitslosengeld zu minimieren.
Welche Auswirkungen hat ein Aufhebungsvertrag auf den Resturlaub?
Der Umgang mit Ihrem noch offenen Resturlaub ist ein wichtiger Punkt, der im Aufhebungsvertrag klar geregelt werden sollte. Grundsätzlich gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 4 BUrlG), dass Urlaub, der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, auszuzahlen ist (Urlaubsabgeltung).
Im Aufhebungsvertrag können jedoch spezifische Regelungen getroffen werden. Üblich sind folgende Szenarien:
- Urlaubsgewährung in Natur: Sie nehmen Ihre restlichen Urlaubstage wie geplant vor dem im Aufhebungsvertrag festgelegten Austrittsdatum.
- Urlaubsabgeltung (Auszahlung): Wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann (z.B. wegen kurzer Fristen oder betrieblicher Gründe), muss der Arbeitgeber den nicht genommenen Resturlaub finanziell abgelten. Die Höhe berechnet sich nach Ihrem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung.
- Regelung bei Freistellung: Sehr häufig wird im Aufhebungsvertrag eine Freistellung von der Arbeitspflicht bis zum Austrittsdatum vereinbart. Hier ist Vorsicht geboten! Es muss explizit geregelt werden, ob die Freistellung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche erfolgt (dann gilt der Urlaub als genommen und wird nicht zusätzlich ausgezahlt) oder ob der Urlaub zusätzlich gewährt oder abgegolten wird. Eine klare Formulierung zur "unwiderruflichen Freistellung unter Anrechnung auf etwaige Resturlaubsansprüche" ist hier üblich und notwendig, um den Urlaubsanspruch rechtssicher zu erfüllen.
Wichtig: Achten Sie unbedingt auf eine eindeutige Formulierung im Aufhebungsvertrag bezüglich des Resturlaubs und der Urlaubsabgeltung, um sicherzustellen, dass Ihr Anspruch korrekt berücksichtigt wird und keine finanziellen Nachteile entstehen. Lassen Sie diese Klausel im Zweifel anwaltlich prüfen.
Was ist die Fünftelregelung bei der Abfindungssteuer?
Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist eine steuerliche Ermäßigung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Sie soll verhindern, dass die einmalige hohe Zahlung durch die Steuerprogression übermäßig besteuert wird.
Die Berechnung ist komplex: Vereinfacht gesagt wird die Steuer so berechnet, als würden Sie die Abfindung verteilt über fünf Jahre erhalten. Dadurch ergibt sich oft ein niedrigerer Steuersatz als bei der normalen Versteuerung des Gesamtbetrags im Auszahlungsjahr. Unser Abfindungsrechner berücksichtigt diese Regel bei der Netto-Schätzung.
Sollte ich ein Muster für einen Aufhebungsvertrag verwenden?
Wir raten dringend davon ab, ungeprüft ein Aufhebungsvertrag Muster zu verwenden oder zu unterschreiben. Jede Situation ist individuell, und Standardmuster enthalten oft Klauseln, die für Sie nachteilig sein können (z.B. bezüglich Sperrzeit, Zeugnis, Restansprüchen).
Lassen Sie immer den konkreten Vertrag prüfen, den Ihr Arbeitgeber Ihnen vorlegt. Nur so können Sie sicher sein, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie die maximale Abfindung erhalten.
Aufhebungsvertrag oder Kündigung – was ist besser für mich als Arbeitnehmer?
Das hängt stark von Ihrer individuellen Situation ab. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber unterliegt strengen Voraussetzungen (Kündigungsschutzgesetz) und Fristen. Sie könnten Kündigungsschutzklage erheben.
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und schneller. Der Inhalt (z.B. Beendigungsdatum, Zeugnis, Urlaubsabgeltung, Abfindung bei Aufhebungsvertrag) ist frei verhandelbar. Hier liegt die Chance auf eine gute Regelung, aber auch das Risiko, Rechte aufzugeben.
Vorteile eines Aufhebungsvertrags für Arbeitnehmer können sein: die Möglichkeit, die Konditionen der Trennung individuell auszuhandeln (dies schließt die Höhe einer möglichen Abfindung ein), ein flexibler Austrittstermin, die Vermeidung eines potenziell langwierigen Rechtsstreits über eine Kündigung sowie die Chance, den genauen Wortlaut und die Bewertung im Arbeitszeugnis verbindlich festzulegen, was über den grundsätzlichen Anspruch auf ein Zeugnis hinausgeht.
Nachteile können sein: Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Verzicht auf Kündigungsschutz, möglicherweise niedrigere Abfindung als bei einer Klage erzielbar.
Eine pauschale Antwort auf "Aufhebungsvertrag oder Kündigung?" gibt es nicht. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie unterschreiben!
Bekomme ich automatisch eine Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber?
Nein, einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch bei Kündigung gibt es in Deutschland meist nicht. Eine Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber wird oft nur in bestimmten Fällen gezahlt:
- Bei einer betriebsbedingten Kündigung, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz anbietet und der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
- Wenn ein Sozialplan (z.B. bei Massenentlassungen) Abfindungen vorsieht.
- Wenn ein Tarifvertrag oder Ihr individueller Arbeitsvertrag einen Abfindungsanspruch regelt.
- Als Ergebnis eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.
Im Gegensatz dazu ist die Abfindung im Aufhebungsvertrag oft ein zentraler Verhandlungspunkt, da der Vertrag nur zustande kommt, wenn beide Seiten einverstanden sind.
Droht bei einem Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Nicht zwangsläufig, aber die Gefahr besteht! Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag (meist 12 Wochen) tritt ein, wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst "gelöst" haben, ohne einen wichtigen Grund nachzuweisen (§ 159 SGB III).
Ein Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit ist möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B.:
- Der Arbeitgeber hätte ansonsten nachweislich betriebsbedingt zum selben Zeitpunkt gekündigt (wichtiger Grund).
- Die ordentliche Kündigungsfrist wird eingehalten.
- Die vereinbarte Abfindung im Aufhebungsvertrag liegt im Rahmen (oft 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr).
- Sie waren nicht unkündbar (z.B. wegen Betriebsratstätigkeit, Schwangerschaft).
Lassen Sie Ihren Vertrag unbedingt prüfen, um das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch den Aufhebungsvertrag zu minimieren. Die Details zur Abfindung und Arbeitslosengeld sind komplex.
Beeinflusst die Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag die Höhe meines Arbeitslosengeldes?
Die Abfindung im Aufhebungsvertrag beeinflusst nicht direkt die tägliche Höhe des Arbeitslosengeldes I (dieses berechnet sich aus Ihrem früheren Gehalt). Allerdings können sowohl die Umstände des Vertragsschlusses als auch die Abfindungshöhe und die Einhaltung der Kündigungsfrist den Beginn und die Dauer Ihres Leistungsbezugs erheblich beeinflussen. Relevant sind hier vor allem zwei Regelungen:
1. Sperrzeit (§ 159 SGB III):
- Wenn Sie durch den Aufhebungsvertrag Ihr Beschäftigungsverhältnis selbst lösen, ohne dafür einen wichtigen Grund nachzuweisen, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Während dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld.
- Ein solcher wichtiger Grund, der eine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag vermeiden kann, liegt nach der Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit oft vor, wenn:
- Ihnen ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt konkret gedroht hätte,
- die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, UND
- eine als angemessen betrachtete Abfindung gezahlt wird (in der Regel zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr).
- Die Abfindungshöhe ist also ein Faktor bei der Prüfung durch die Agentur, ob ein wichtiger Grund vorlag, der die Sperrzeit verhindert. Die Abfindung selbst löst aber keine Sperrzeit aus.
2. Ruhenszeit wegen Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III):
- Unabhängig von einer Sperrzeit kann Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag endet, bevor Ihre eigentliche ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre (also bei vorzeitiger Beendigung).
- Die Abfindung wird dann teilweise als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes während der nicht eingehaltenen Frist gewertet ("Entlassungsentschädigung").
- Das Arbeitslosengeld ruht dann für den Zeitraum zwischen dem tatsächlichen Ende und dem Ablauf der Kündigungsfrist (jedoch maximal für ein Jahr und nur für den Teil der Abfindung, der auf diesen Zeitraum entfällt – die genaue Berechnung ist komplex).
Beurteilung durch die Agentur für Arbeit:
Die Agentur prüft jeden Fall individuell. Sie berücksichtigt die Höhe der Abfindung, den Beendigungszeitpunkt im Verhältnis zur Kündigungsfrist sowie die nachweisbaren Gründe und Umstände, die zum Abschluss des Aufhebungsvertrags geführt haben. Eine sorgfältige Prüfung und Gestaltung des Aufhebungsvertrags bezüglich Abfindung und Arbeitslosengeld ist daher essenziell, um finanzielle Nachteile zu minimieren.
Ist ein Auflösungsvertrag dasselbe wie ein Aufhebungsvertrag?
Ja, die Begriffe Auflösungsvertrag und Aufhebungsvertrag werden synonym verwendet. Beide bezeichnen eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet.
Die Regelungen und möglichen Inhalte, insbesondere zur Abfindung im Auflösungsvertrag (bzw. Aufhebungsvertrag), zur Freistellung, zum Zeugnis etc., sind identisch. Wenn Ihnen also ein Auflösungsvertrag mit Abfindung angeboten wird, gelten dieselben Prüfungs- und Verhandlungsgrundsätze wie bei einem Aufhebungsvertrag.
Die Abfindungshöhe im Auflösungsvertrag unterliegt ebenfalls der Verhandlung und ist nicht gesetzlich festgelegt, wobei die bekannte Faustformel (0,5 Gehälter pro Jahr) oft als erster Richtwert dient.
Kann ich bei einer Änderungskündigung eine Abfindung erhalten?
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags bei gleichzeitigem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten (meist schlechteren) Bedingungen fortzusetzen.
Eine direkte Abfindung bei Änderungskündigung ist nicht gesetzlich vorgesehen. Sie haben mehrere Möglichkeiten:
- Sie nehmen das Änderungsangebot an: Das Arbeitsverhältnis läuft zu den neuen Konditionen weiter, keine Abfindung.
- Sie lehnen das Angebot ab und erheben Kündigungsschutzklage gegen die Beendigungskündigung. Gewinnen Sie, besteht der alte Vertrag fort. Verlieren Sie oder einigen Sie sich vor Gericht, kann eine Abfindung ausgehandelt werden.
- Sie nehmen das Angebot unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 KSchG), und lassen dies gerichtlich prüfen. Wird die Änderung für unwirksam erklärt, gilt der alte Vertrag.
- Sie lehnen ab und nehmen die Kündigung hin: Das Arbeitsverhältnis endet ohne Abfindung (es sei denn, der Arbeitgeber bietet eine nach § 1a KSchG an, was bei Änderungskündigungen seltener ist).
- Sie verhandeln mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung als Alternative zur Änderungskündigung.
Die Frage einer Abfindung bei Änderungskündigung ist komplex und hängt stark vom Einzelfall und Ihrer Reaktion ab. Eine anwaltliche Beratung ist hier besonders ratsam.
Was kostet die Prüfung und Bearbeitung meines Aufhebungsvertrags durch einen Rechtsanwalt?
Die Ersteinschätzung Ihrer Situation und des Ihnen vorgelegten Vertrags durch uns ist kostenfrei und unverbindlich. Sie können uns Ihren Vertrag über das Upload-Formular senden oder einen Beratungstermin vereinbaren. Diese erste Beratung zum Aufhebungsvertrag hilft Ihnen, die Risiken und Chancen zu verstehen.
Erst wenn Sie uns danach beauftragen, weiter für Sie tätig zu werden – beispielsweise um für Sie Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen (etwa zur Erzielung der maximalen Abfindung), Änderungen am Vertragsentwurf vorzuschlagen, individuelle Klauseln für Sie zu gestalten oder den Vertrag umfassend zu überarbeiten – fallen Rechtsanwaltskosten für den Aufhebungsvertrag an. Diese Kosten und der genaue Leistungsumfang werden selbstverständlich vorher transparent mit Ihnen besprochen. Oft übernimmt auch Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit – wir prüfen das gerne kostenfrei für Sie im Rahmen der Ersteinschätzung.
Kann ich nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags noch Kündigungsschutzklage einreichen?
In der Regel nicht. Ein wirksam geschlossener Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Beide Seiten verzichten damit auf die Rechte, die ihnen bei einer einseitigen Kündigung zustehen würden – dazu gehört für den Arbeitnehmer auch das Recht, eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags (und damit die Möglichkeit einer nachträglichen Klage) ist nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn Sie bei Vertragsschluss arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht wurden (§ 123 BGB) oder wenn der Vertrag gegen grundlegende Fairnessgebote verstößt (z.B. Drucksituation, unangemessene Benachteiligung). Die Hürden dafür sind hoch.
Deshalb ist es extrem wichtig, vor der Unterschrift eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Aufhebungsverträge in Anspruch zu nehmen.
Sollte ich ein Muster für einen Aufhebungsvertrag verwenden?
Wir raten dringend davon ab, ungeprüft ein Aufhebungsvertrag Muster zu verwenden oder einen vom Arbeitgeber vorgelegten Mustervertrag einfach zu unterschreiben. Jede Situation ist individuell, und Standardmuster enthalten oft Klauseln, die für Sie als Arbeitnehmer nachteilig sein können (z.B. bezüglich Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Zeugnis, Verzicht auf Restansprüche, zu geringe Abfindung).
Lassen Sie immer den konkreten Vertrag prüfen, den Ihr Arbeitgeber Ihnen vorlegt. Nur eine individuelle Beratung zum Aufhebungsvertrag durch einen spezialisierten Rechtsanwalt stellt sicher, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie z.B. die maximale Abfindung bei Ihrem Aufhebungsvertrag verhandeln.
(Antworten zu: Abfindung, Kündigungsfristen, Sperrzeit, Aufhebungsvertrag Muster – speziell relevant für Arbeitnehmer in Köln-Porz.)